Leuthard Doris · Nationalrat · 2002-09-16
Leuthard Doris · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-09-16
Wortprotokoll
Wir haben bereits in der Frühjahrssession über das Beschwerderecht gegen diskriminierende Einbürgerungsentscheide abgestimmt, und dieser Rat hat diesen Antrag mit 96 zu 53 Stimmen gutgeheissen. Schon damals war die gesamte SVP-Fraktion dagegen, und die FDP-Fraktion war in dieser Frage gespalten. Das Beschwerderecht ist aber sachlich absolut gerechtfertigt, und es gibt keine Gründe dafür, vom damals getroffenen Entscheid nun abzuweichen.
Die Statistik nährt den Verdacht, dass Einbürgerungswillige von Gemeinde zu Gemeinde ungleich behandelt werden und ungleiche Chancen haben. So verzeichnet die Gemeinde Horw die höchste Einbürgerungsziffer - neben Zollikon, Kloten und Pully - mit rund 2,5 Einbürgerungen pro 100 Ausländer. Umgekehrt hat Renens mit 0,53 Einbürgerungen auf 100 Ausländer die tiefste Quote, gefolgt von Grenchen und Vevey.
Einen bundesrechtlichen Rechtsanspruch auf Einbürgerungen gibt es nicht, und das wollen wir auch in Zukunft nicht. Die Einführung des Beschwerderechtes wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten ändert daran nichts, sie ist aber aus rechtsstaatlichen Gründen notwendig. Wie im Expertenbericht geschrieben steht, stellt die Nichtüberprüfbarkeit von abweisenden Entscheiden, die den Anschein von Willkür und Diskriminierung erwecken, den gravierendsten rechtsstaatlichen Mangel im schweizerischen Einbürgerungsrecht dar. So besagt Artikel 5 Absatz 1 unserer Verfassung: "Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht." Es wäre unseres Landes unwürdig, wenn mögliches und allenfalls sogar offensichtliches Unrecht nicht überprüft oder richterlich nicht festgestellt werden dürfte. Willkür verdient in unserem Rechtsstaat keinen Schutz.
Die vorgeschlagene Einführung des Beschwerderechtes zwingt die Kantone auch nicht, ihre bisherigen Entscheidungskompetenzen bei Einbürgerungen an die Exekutive zu delegieren. Hingegen muss ein abweisender Entscheid mindestens minimal begründet werden können. Dies dürfte im Normalfall auch mit sachlichen Informationen, z. B. mangelnder Integration oder fehlender Vertrautheit mit örtlichen Sitten und Gebräuchen oder fehlenden Sprachkenntnissen, möglich sein. Gelingt dies der Behörde im Beschwerdeverfahren aber nicht in glaubwürdiger Weise, so dürfte dies ein Hinweis auf Willkür oder Diskriminierung sein.
An die Grundrechte und an das Diskriminierungsverbot müssen sich in diesem Land alle halten. Die Rechtsweggarantie ist die logische Konsequenz, wenn wir diese Rechte nicht als zahnlose Papiertiger beibehalten wollen.
Stimmen Sie daher, wie die Mehrheit dieses Rates in der Frühjahrssession gestimmt hat: Stimmen Sie dem Beschwerderecht zu!