Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2019-06-04
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2019-06-04
Wortprotokoll
Ich äussere mich gerne; das scheint mir hier wichtig zu sein, weil das Verleihrecht doch ein wesentlicher Aspekt dieser Gesetzesrevision ist. Schon in der Vergangenheit wurde auch immer wieder die Aufnahme einer Klarstellung im Gesetz gefordert. Das wurde in den Kontext der Tatsache gestellt, dass die Schweiz eben keine Verleihgebühr kennt. Der Bundesrat hat dies mit Blick auf die unbestrittene und eindeutige Gesetzeslage immer abgelehnt. Herr Ständerat Engler beantragt bei Artikel 13 nun die Aufnahme einer solchen Klarstellung. Es wurde bereits erwähnt: Es gab einen gleichlautenden Antrag in der Kommission, der dann aber zurückgezogen wurde, weil Ihre Kommission eine andere Lösung gefunden hat. Die Kommission hat hier also durchaus als Gesetzgeber agiert und eben, meine ich, einen pragmatischen Kompromiss gefunden mit der Aufnahme einer tariflichen Begünstigung der Bibliotheken in Artikel 60 Absatz 4.
Ich möchte gerne auch zuhanden des Amtlichen Bulletins und weil dieses Thema, wenn man von ausserhalb kommt, doch eine gewisse Komplexität aufweist, noch einmal darauf zurückkommen, wie Ihre Kommission zu diesem Kompromiss, zu diesem Vorschlag, gekommen ist. Sie haben - das wurde auch erwähnt - an der letzten Sitzung der Frühjahrssession die Rückkehr zum Agur-12-Kompromiss gewünscht. Dies umfasst eben auch die Einigung darauf, dass gewisse Themen in der laufenden Revision nicht aufgenommen werden sollen, das betrifft auch das Verleihrecht. Die Einführung eines Verleihrechts wurde von der Agur 12 zwar diskutiert, aber die Mitglieder der Arbeitsgruppe waren sich einig, dass in Bezug auf das Verleihen der Status quo beibehalten werden soll. Wer beispielsweise eben Bücher unentgeltlich zur Verfügung stellt, schuldet dem Urheber bzw. der Urheberin hierfür keine Vergütung. Gemäss Agur-12-Kompromiss soll dieser Grundsatz nicht infrage gestellt werden.
Nun aber - das wurde erwähnt - hat sich, nachdem die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Ende letzten Jahres eine von den Rechteinhabern beantragte Praxisänderung beim Bibliothekstarif genehmigt hat, herausgestellt, dass bei der Auslegung dieses Grundsatzes Differenzen bestehen. Die Rechteinhaber verstehen den Kompromiss so, dass der rechtliche Status quo beibehalten werden soll, indem die gesetzlichen Grundlagen nicht geändert werden sollen. Demgegenüber sind die Bibliotheken der Ansicht, dass der faktische Status quo, das heisst die bisherige Tarifpraxis, beibehalten werden soll. Im Zuge der Tarifänderung wurde die bisherige Regelung gestrichen, wonach gemeinnützige Bibliotheken keine Vergütung auf pauschale, nicht pro Vermietvorgang erhobene periodische Verwaltungsgebühren zu zahlen haben, wenn diese einen Teil der Betriebskosten decken. Neu sollen auch diese Entgelte bei der Berechnung der Vergütung mitberücksichtigt werden.
Nun, die Kritiker sehen in dieser Änderung die Einführung einer Verleihgebühr durch die Hintertüre. Sie verlangen deshalb eine gesetzgeberische Klarstellung, um die geltende Praxis beizubehalten. Ihre Kommission beantragt vor diesem Hintergrund einen Kompromiss. Sie möchte auf einen gesetzgeberischen Eingriff zur Verankerung der bisherigen Praxis oder einer anderen Lösung verzichten und stattdessen die Bibliotheken zur Wahrung ihres Vermittlungsauftrages tariflich begünstigen.
Das scheint mir sehr wichtig zu sein. Ständerat Engler hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es unterschiedliche Finanzierungen von Bibliotheken gibt. Deshalb sollen sie eben tariflich begünstigt werden können. Das ist auch meine Antwort an Ständerat Germann. Das steht ja auch klar in Artikel 60 Absatz 4. Sie finden das auf Seite 15 der Fahne.
Diese Begünstigung soll praxisorientierte Lösungen ermöglichen, die den Interessen der Rechteinhaber und den Interessen der Bibliotheken gleichermassen Rechnung tragen. Die Bestimmung weist auch eine grosse Flexibilität auf. Sie führt auf der einen Seite nicht zwingend zu einer generellen Privilegierung aller Bibliotheken, kann aber auf der anderen Seite spezifische Fälle berücksichtigen oder sogar eine völlige Freistellung rechtfertigen, beispielsweise wenn die tarifliche Belastung für kleine Bibliotheken gerade in kleinen Gemeinden - Sie alle kennen diese Situation - existenzbedrohend werden könnte.
Mit Blick auf diesen Antrag Ihrer Kommission, den der Bundesrat unterstützt, möchte ich Sie bitten, den Einzelantrag Engler abzulehnen.