Rieder Beat · Ständerat · 2019-06-04
Rieder Beat · Ständerat · Wallis · CVP-Fraktion · 2019-06-04
Wortprotokoll
Der Berichterstatter hat dieses Gesetz jetzt sehr ausführlich kommentiert. Ich habe nur eine, aber aus meiner Sicht wichtige Ergänzung anzubringen. Diese betrifft den Haftungsrahmen, der in diesem Gesetz festgelegt wird für den Fall, dass mit der E-ID ein Datenschutzproblem oder ein Missbrauchsproblem auftauchen sollte.
Der Bundesrat hat den Haftungsrahmen eigentlich in Artikel 28 des Gesetzes für mich plausibel mit Verweis auf das Obligationenrecht geregelt. Die obligationenrechtlichen Bestimmungen zeigen uns ja zusammen mit einer langen Gerichtspraxis auf, welches die Sorgfaltspflichten der Vertragsparteien sind und welchen Sorgfaltsrahmen sie einzuhalten haben.
Bei Artikel 12 des Gesetzes aber wurden durch die Hintertür Haftungsrahmen eingeführt, die einseitig zulasten der Benutzer, zulasten der Konsumenten - d. h. zu unseren Lasten - gehen und diesen eine höhere Sorgfaltspflicht auferlegen. Damit möchte man uns verbieten, die E-ID Dritten zu überlassen, und dem Bundesrat durch die Hintertür ermöglichen, über den Verordnungsweg den Haftungsrahmen der Benutzer auszudehnen. Das entspricht natürlich nicht dem privatwirtschaftlichen Ansatz! Wenn wir schon diese Schiene wählen, dann muss das OR hier in allen Punkten gelten. Der Bundesrat kann nicht einseitig zulasten der schwächeren Vertragspartei allenfalls noch höhere Sorgfaltsvorschriften auferlegen.
Artikel 12 ist im besten Fall unnütz, nämlich wenn er wiederholt, was das OR bereits vorgibt, und im schlechtesten Fall gefährlich, nämlich wenn er dazu führt, dass wir als Benutzer der E-ID höheren Sorgfaltsvorschriften unterliegen als der Provider. Das könnte durch die Interpretation von Artikel 12 passieren.
Deshalb bitte ich Sie, insbesondere bei Artikel 12 der Kommission des Ständerates zu folgen und diesen Artikel komplett zu streichen - dies als Ergänzung zu den Ausführungen des Berichterstatters.