Ettlin Erich · Ständerat · 2019-06-05
Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · CVP-Fraktion · 2019-06-05
Wortprotokoll
Ich möchte hier ansetzen und an das Votum von Kollege Hefti anschliessen: Wenn ich alle Versionen miteinander vergleiche, dann dreht sich mir der Kopf.
In Artikel 9 Absatz 1bis des Entwurfes des Bundesrates steht: Sofern ein Aktionär fünf Jahre nach Inkrafttreten nicht gehandelt hat, d. h. nicht beantragt hat, droht die Vernichtung der Aktien. In Artikel 8 muss das Gericht in der Version des Bundesrates die Aktionärseigenschaft aber noch nachweisen lassen. Es genügt also eigentlich ein Antrag: Es könnte sein, dass das Gericht nachher die Aktionärseigenschaft verweigert, aber das hätte dann keine Folgen mehr. Ich weiss nicht, ob ich das richtig verstehe, aber ich habe das Gefühl, dass man das noch besser durchdenken müsste. Wenn ich Artikel 9 Absatz 1bis anschaue, dann ist es mit einem Antrag - auch wenn das Gericht später sagt: Du bist nicht Aktionär - erledigt. Und das wäre in der Konsequenz falsch.
Beim Antrag der Kommissionsmehrheit steht bei Artikel 9 Absatz 1bis, dass die Gesellschaft beim Gericht die Vernichtung der Aktien beantragen muss, damit die nichtigen Aktien durch neu ausgegebene Aktien ersetzt werden können. Ich gehe jetzt von der Mehrheitsaktionärsschaft aus, obwohl wir immer an einzelne Aktien denken, die nicht gemeldet wurden. Stellen Sie sich vor, wir hätten eine Aktiengesellschaft, die zu hundert Prozent im Eigentum eines Inhaberaktionärs ist, der das einfach nicht meldet oder vergisst: Man müsste dann die Verrechnungssteuer abliefern! So steht es in Artikel 4 des Verrechnungssteuergesetzes: Man muss beim Einzug der Aktien 35 Prozent der Reserven abliefern. Wer macht das? Für diese Verrechnungssteuer haftet am Schluss der Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat soll melden, dass sich niemand gemeldet hat, womit er für die Verrechnungssteuer sofort haftbar würde. Ich würde als Verwaltungsrat sofort austreten, womit die Gesellschaft dann aber ohne Organ dastünde und somit geschlossen würde - das ist die Konsequenz! Thomas Hefti hat Recht: Wir verstossen gegen irgendwelche Rechte. Ich glaube, es ist nicht geklärt; und das ist das Problem.
Im Minderheitsantrag zu Artikel 9 Absatz 1 steht: "... die Einlagen fallen an die Gesellschaft." Was sind denn Einlagen? Die Einlagen sind jene Beträge, die die Aktionäre in die Gesellschaft schieben, aber nicht die Gewinne, die angehäuft sind. Die Begrifflichkeit ist hier falsch. Stellen Sie sich eine Gesellschaft vor, die bei der Gründung mal ein Aktienkapital von 100[NB]000 Franken hatte und dann Gewinne macht. Diese werden - das sind keine Einlagen - überhaupt nicht genannt.
Ich habe einfach das Gefühl, das sei nicht durchdacht. Ich werde deshalb dem Antrag der Mehrheit zustimmen, damit man eine Differenz hat und der Nationalrat auch die Bundesratsversion und die Minderheitsversion besser "in line" bringen kann.
Ich würde schon auch darum bitten, dass man die Steuerfolgen noch mitberücksichtigt, damit man sich nicht selber ins Bein schiesst. Die Verrechnungssteuer beträgt - ich habe das nicht gefunden - 35 Prozent auf den Reserven, wenn man Aktien zurücknimmt. Hier sind alle Versionen, finde ich, nicht durchdacht. Wir arbeiten hier unter Druck von aussen. Das ist schade, aber es ist nun mal so.
Ich werde deshalb dem Antrag der Mehrheit zustimmen, damit noch eine Differenz besteht und man diese Fragen auch noch klären kann.