Imark Christian · Nationalrat · 2019-06-05
Imark Christian · Nationalrat · Solothurn · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2019-06-05
Wortprotokoll
An ihrer Sitzung vom 21. Januar 2019 erarbeitete die UREK-NR den vorliegenden Entwurf. Eine knappe Mehrheit der Kommission hat sich anlässlich dieser Sitzung dafür entschieden, nur bei historischen Schiessanlässen eine Ausnahmeregelung im Umweltschutzgesetz vorzusehen, nicht aber die entsprechenden Volksfeste bei Feldschiessen ausserhalb der Schiessstände zu berücksichtigen.
Sowohl bei den Feldschiessen ausserhalb von Schiessständen als auch bei historischen Schiessen handelt es sich um Volksfeste, bei welchen nicht im Schiessstand, sondern auf freiem Feld geschossen wird. Die Unterschiede zwischen historischen Schiessanlässen und Feldschiessen ausserhalb der Schiessstände liegen z. B. in der Anzahl der Munition, in der Art der Scheibe, im Namen oder allenfalls in der Auswahl der verwendeten Waffe. Historische Schiessen sind Gedenkfestivitäten anlässlich wichtiger historischer Ereignisse, die oft mit der Entstehung der Eidgenossenschaft zusammenhängen. Das erste Feldschiessen fand 1872 statt. Feldschiessen wurden später flächendeckend eingeführt, um die Treffsicherheit von Bürgerinnen und Bürgern zu erhöhen und die Wehrhaftigkeit der Eidgenossenschaft zu fördern. An einigen wenigen Standorten finden solche traditionellen Feldschiessen immer noch auf dem freien Feld und als Volksfest statt.
Informationen über existierende historische Schiessen und Feldschiessen ausserhalb der Schiessstände gibt es aus den Kantonen Aargau, Appenzell Ausserrhoden, Baselland, Bern, Freiburg, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Solothurn, St. Gallen, Tessin, Thurgau, Uri, Waadt, Wallis und Zug. Gemäss verschiedenen Erhebungen wären schweizweit zirka 40 bis 50 traditionelle Schiessanlässe betroffen; so genau kann man das im Moment gar nicht sagen. Zirka die Hälfte sind Feldschiessen ausserhalb von Schiessständen, die andere Hälfte sind historische Schiessen. Bei etwa 50 Prozent dieser Standorte wurden bereits mobile Kugelfangsysteme, sogenannte Big Bags, installiert. Da einige dieser Schiessanlässe an nur schwer zugänglichen Stellen stattfinden, wo die Installation dieser Big Bags aufwendig und teuer ist, würde die heutige Umweltschutzgesetzgebung für diese Schiessanlässe dann eben das endgültige Aus bedeuten.
Einige Kommissionsmitglieder argumentierten, dass bei der Umsetzung der Initiative in der ursprünglichen Form, also mit der Ausnahmeregelung für historische Schiessen und Feldschiessen ausserhalb der Schiessstände, eine Verletzung der Verfassung vorliege. Bei der Umsetzung ohne Feldschiessen werde die Verfassung jedoch nur geritzt.
Die Minderheit I (Rösti) möchte die ursprüngliche Formulierung des Antragstellers, Nationalrat Adrian Amstutz, dass sowohl historische Schiessen als auch Feldschiessen gleich behandelt werden sollen. Bei der Abwägung, ob nur historische Schiessen oder historische Schiessen und Feldschiessen berücksichtigt werden, erfolgte der Kommissionsentscheid äusserst knapp mit 12 zu 12 Stimmen bei 0 Enthaltungen und dem Stichentscheid des Kommissionspräsidenten. So wurde aus dem ursprünglichen Entwurf der Kommissionsmehrheit die nun vorliegende Minderheit I (Rösti). Diese wies auf die vergleichsweise kleine Umweltbelastung einiger weniger Schiessanlässe hin - eine Argumentation, welche die andere Hälfte der Kommission anders beurteilte. Die Belastung des Bodens mit Blei, auch an begrenzten Standorten, sei nicht verantwortbar, weil es ein besonders gefährliches Schwermetall sei, das sich über Jahrzehnte im Untergrund sammle und für Mensch und Tier toxisch sei.
Dann noch kurz zur Minderheit II (Vogler): Die Minderheit II möchte Artikel 32e Absatz 3 Buchstabe c Ziffer 2 dahingehend ergänzen, dass die Abgeltung für eine Sanierung nur dann erfolgen kann, wenn bisher noch keine Abgeltung für eine Sanierung erfolgt ist. Anfänglich wurde dieser Antrag gestellt, um die Auswirkungen des ursprünglichen Antrages der parlamentarischen Initiative, der die historischen Schiessen und Feldschiessen ausserhalb der Schiessstände betraf, zu begrenzen. Dieser wurde per Stichentscheid des Kommissionspräsidenten bekanntlich geändert, sodass nur noch historische Schiessen von der Ausnahmeregelung des Umweltschutzgesetzes betroffen wären. Trotzdem wurde die Ergänzung von Herrn Vogler als Minderheit II eingegeben, die in der jetzigen Form eine nochmalige Abschwächung des bereits abgeschwächten Kommissionsentscheides wäre. Die Mehrheit der Kommission sah keine Notwendigkeit, der Minderheit II (Vogler) zuzustimmen, unter anderem, weil der Bundesrat eine mögliche Mehrfachabgeltung durch Mehrfachsanierung per Reglement selber verhindern könne.
Schliesslich wurde der bereinigte Entwurf mit 15 zu 7 Stimmen bei 3 Enthaltungen zur Annahme empfohlen.