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Wasserfallen Flavia · Nationalrat · 2019-06-05

Wasserfallen Flavia · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-06-05

Wortprotokoll

Ein Arbeitskollege betatscht seine Kollegin immer wieder an Po und Brüsten. Sie empfindet das als unangenehm und versucht, Distanz zu wahren. Ein Gast in einem Restaurant macht der Serviceangestellten anzügliche Bemerkungen zu ihrem Dekolleté und ihrem Becken. Diese möchte den Gast nicht weiter bedienen. Oder eine Person macht dem Arbeitskollegen ein erotisches Angebot, das er aber ablehnt. Die Person lässt nicht locker und versucht es immer wieder. In diesen drei Fällen liegt sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz vor. Das unterscheidet sich klar vom Flirt am Arbeitsplatz, von Affären zwischen Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen oder dem Führen einer Liebesbeziehung. Das bleibt natürlich alles möglich, sonst würden sicher viele Menschen weniger gerne arbeiten oder würden alleine dastehen.

Sexuelle Belästigung ist klar definiert, und die Schlichtungsstellen und die Gerichte sind erfahren darin, diese festzustellen. Die Handlung oder die Äusserung hat einen sexuellen Bezug, und die betroffene Person möchte das nicht und signalisiert das auch. Damit sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verhindert werden kann, braucht es Beratungsstellen, Leitfäden und Unterstützung sowohl für die Arbeitgeber, die verpflichtet sind, dagegen Massnahmen zu ergreifen, als auch für die Arbeitnehmenden, damit sie wissen, was ihre Rechte sind und wie sie vorgehen können.

Jetzt haben wir die Situation, dass trotz diesen Massnahmen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz immer noch häufig vorkommt. Eine Studie des Seco und des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann hat ergeben, dass rund ein Drittel der Frauen und auch 10 Prozent der Männer schon sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz erfahren haben, und wir haben das Problem, dass die Betroffenen sich oft nicht wehren, weil sie sich schämen oder nicht als überempfindlich dastehen möchten. Ausserdem ist es so, dass es für die klagende Person praktisch unmöglich ist, die sexuelle Belästigung zu beweisen. Die Hürden sind sehr hoch, die prozessualen Erfolgschancen niedrig. Wir haben heute die Möglichkeit, mit der Unterstützung der parlamentarischen Initiative Reynard diese Hürden für die Opfer ein klein wenig zu senken.

Der Vorschlag lautet, dass, wie bei Fällen von Lohndiskriminierung, Mobbing oder der Gestaltung der Arbeitsbedingungen, auch für Fälle von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz die Beweislasterleichterung gilt - nicht zu verwechseln mit der Beweislastumkehr. Und wichtig zu betonen: Wir befinden uns nicht im Strafrecht, wo die Unschuldsvermutung unangetastet bleibt. Es geht nur um zivilrechtliche Klagen, die sich hier gestützt auf das Gleichstellungsgesetz gegen den Arbeitgeber richten.

Wie funktioniert nun so eine Beweislasterleichterung? Das Beweisverfahren läuft zweistufig ab: Zuerst muss die klagende Person glaubhaft machen, dass sie am Arbeitsplatz sexuell belästigt wurde. Die Tatsache muss der Richterin wahrscheinlich erscheinen. Dafür können auch Aussagen von Arbeitskollegen oder einer Ärztin hinzugezogen werden. Falls die Glaubhaftmachung nicht gelingt, wird die Klage direkt abgewiesen. Falls die Glaubhaftmachung gelingt, kommt die zweite Stufe des Beweisverfahrens zum Tragen: Dann ist darüber zu befinden, ob die beklagte Partei, das heisst der Arbeitgeber, beweisen kann, dass es nicht stimmt oder dass der Arbeitgeber geeignete Massnahmen ergriffen hat, um die Person vor der sexuellen Belästigung zu schützen. Wenn das der beklagten Partei nicht gelingt, wird die Klage gutgeheissen.

Es sind immer wieder Gegenargumente gegen diesen Vorschlag zu hören: Die Arbeitgeber seien dann ausgeliefert, weil sie nicht beweisen könnten, dass die Anschuldigung falsch sei. Das stimmt nicht. Sie können eine externe Fachstelle beauftragen, die den Fall untersucht, und das ergibt immer ein Resultat. Reden Sie mit Expertinnen und Experten! Unternehmen sind nicht schutz- und rechtlos ausgeliefert. Die Hürden bleiben, wie gesagt, hoch, auch mit der Beweislasterleichterung.

Dann hören wir immer wieder, Frauen würden aus Rachegefühlen Falschaussagen machen oder seien eben überempfindlich. Das ist, mit Verlaub, wirklich Humbug. Natürlich kommt das vor, aber höchst selten. Wer geht schon freiwillig in ein solches Verfahren, nur um sich zu rächen? Eine Anwältin, die für Firmen solche Fälle untersucht, hat in fünfzehn Jahren genau drei solche Fälle erlebt. Natürlich können Unternehmen gegen Falschaussagen auch juristisch vorgehen und Schadenersatz einfordern.

Wir können heute, wenn wir dieser parlamentarischen Initiative Folge geben, eine sinnvolle Massnahme ergreifen, damit sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz besser bekämpft werden kann. Vielen Dank für Ihre Unterstützung!