Nabholz Lili · Nationalrat · 2002-09-16
Nabholz Lili · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-09-16
Wortprotokoll
Am 1. Januar 2000 ist das neue Scheidungsrecht in Kraft getreten, ein Scheidungsrecht, das sich von der Prüfung der Verschuldensfrage abgewendet und als Prinzip die einverständliche Scheidung etabliert hat.
Tatsächlich werden auch die allermeisten Scheidungen als so genannte Konventionalscheidungen durchgeführt. Es gibt aber eine ganz erkleckliche Anzahl von Ehescheidungen, die sich nach wie vor als das präsentieren, was man als Kampfscheidung bezeichnet. Warum dies? Wenn sich ein Ehepartner der Scheidung widersetzt - aus welchen Gründen auch immer -, ist der scheidungswillige Ehepartner gezwungen, eine vierjährige Trennungszeit abzuwarten und in dieser Zeit die Vermutung wirken zu lassen, dass die Ehe endgültig gescheitert ist, damit geschieden werden kann.
Schon bald, nachdem sich das neue Recht in den Gerichtssälen zu etablieren begann, haben Praktiker sowohl von anwaltlicher als auch von richterlicher Seite feststellen müssen, dass die vierjährige Frist - um die zwischen den beiden Kammern hart gerungen worden war; Sie können sich vielleicht daran erinnern - eine absolut untaugliche Basis für die Abwicklung eines fairen Prozesses ohne Waschen von schmutziger Wäsche darstellt.
Die Ehescheidungen, die heute auf Klage eines Ehepartners geführt werden, haben sich als eigentliche Rechtsmissbrauchs-Scheidungen erwiesen. Es ist heute absolut einfach, sich einer Scheidung zu widersetzen, um dem scheidungswilligen Partner Zugeständnisse abzunötigen - sei es auf finanzieller Ebene, sei es in Bezug auf die Kinder oder die vermögensrechtlichen Aspekte einer Scheidung. Die Frist von vier Jahren wird aber auch zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen benutzt. Es ist aber gewiss nicht der Zweck des Scheidungsrechtes, zum Schlupfloch zu werden und irgendwelche Umgehungen zu ermöglichen. Das System hat also Schwächen, die möglichst bald beseitigt werden sollten, auch wenn die Revision noch nicht so lange her ist.
Was passiert, wenn der scheidungswillige Partner die vierjährige Frist nicht abwarten kann oder will? Er ist gezwungen, harte Fakten aufzutischen, die belegen, dass es ihm nicht zumutbar ist, die vierjährige Trennungsfrist abzuwarten. Damit sind wir wieder genau bei dem Punkt angelangt - nämlich dem Ausbreiten intimster Details und privatester Dinge -, den man mit dem neuen Scheidungsrecht eben gerade beseitigen wollte.
Unter den Leuten, die sich in der Praxis mit dieser Frage befasst haben, die als Anwälte Klienten und Klientinnen in einer solchen Situation begleiten, die als Richter solche Verfahren durchzuführen und zu entscheiden haben, gibt es heute kaum jemanden, der die vierjährige Frist, die wir im Sinne eines Kompromisses mit dem Ständerat beschlossen haben, gut findet. Eigentlich sind alle der Auffassung, dass hier eine Änderung eingeführt werden sollte, damit solche Ehescheidungen in einer würdigen Art und Weise durchgeführt werden können, auch wenn es nicht leicht ist, sich mit dem Scheidungswillen des andern auseinander zu setzen. Diese Änderung sollte zu einem Scheidungsrecht führen, das den Zielen, die wir uns zu Beginn gesetzt haben, auch tatsächlich entspricht.
Ich bitte Sie daher, meiner Parlamentarischen Initiative Folge zu geben.