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Maurer Ueli · Bundesrat · 2019-06-12

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2019-06-12

Wortprotokoll

Hier regeln wir eine Lücke in der schweizerischen Gesetzgebung, indem Verstorbene eine Rechtsstellung erhalten sollen. Verstorbene - wir schreiben das, und das hat der Ständerat entsprechend klargestellt und korrigiert - können ja keine Rechtsstellung als Verstorbene haben, aber ihre Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger erhalten eine Parteistellung. Das ist in Bezug auf die Steueramtshilfe - eine Lücke, die die Schweiz nicht geschlossen hat - im internationalen Kontext notwendig. Auch über das Vermögen von Verstorbenen bzw. von deren Rechtsnachfolgern können allenfalls Steuerschulden oder was auch immer eingetrieben werden.

Diesen Mangel, der in der Gesetzgebung besteht, hat das Global Forum schon 2016 bei der Prüfung derselben festgestellt und uns aufgefordert, das zu machen. Wir haben das jetzt in der Form, wie es der Ständerat korrigiert hat, in dieses Gesetz eingebaut. Es ist eine der Voraussetzungen dafür, dass wir international die Konformität erreichen. Es ist wieder ein Punkt, bei dem sich die Frage stellt, ob es sich lohnt, deswegen eine eigene Gesetzgebung zu machen und damit zu riskieren, dass entsprechende Sanktionen erfolgen. Oder nehmen wir diese Anpassung vor, die aufgrund des allgemeinen Verständnisses durchaus Sinn macht? Amtshilfe leisten wir bei allen lebenden Personen, über deren Vermögen in Fragen bezüglich Steuern und Steuerhinterziehung Auskunft verlangt wird. Es macht logisch gesehen einen Sinn, wenn wir auch bei Vermögen von Rechtsnachfolgern Verstorbener diese Amtshilfe leisten. Ich denke, es ist international konform, macht aber auch im Sinne unserer Gesetzgebung durchaus Sinn, dass wir diese Rechtsstellung für Verstorbene bzw. deren Rechtsnachfolger jetzt auch in dieses Gesetz einbauen.

Es ist aus unserer Sicht noch ein entscheidender Punkt, damit wir international konform sind. Der Ständerat hat hier eine Formulierung gefunden, die die Formulierung des Bundesrates korrigiert und besser ist. Ich bitte Sie hier, für einmal noch der Minderheit zu folgen und nicht der Mehrheit, weil der Ständerat sich ausführlich damit beschäftigt hat und einen Beschluss gefasst hat, der dem Sinn auch unserer Gesetzgebung entspricht.

Ich bitte Sie also, bei Artikel 18a des Steueramtshilfegesetzes der Minderheit zu folgen.