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Baumann J. Alexander · Nationalrat · 2002-09-17

Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2002-09-17

Wortprotokoll

Die Minderheit beantragt Ihnen, die Beschwerden, die sich aus der internationalen Strafrechtshilfe ergeben, nicht dem Bundesverwaltungsgericht zuzuweisen, wie das die Vorlage vorsieht, sondern dem Bundesstrafgericht. In der Justizreform muss auch die internationale Strafrechtshilfe geregelt werden, weil das Bundesgericht seit der Einführung des Rechtshilfegesetzes generell letztinstanzlich entscheidet.

Anders als die Expertenkommission sieht der Bundesrat vor, diese Kompetenz dem neuen Bundesverwaltungsgericht zu übertragen. Der Ständerat hat das bisher nicht infrage gestellt, weil diese Frage erst im Anhang zum Verwaltungsgerichtsgesetz, im Beschluss 3, auftaucht, wo solche Fälle eben dem Bundesverwaltungsgericht zugewiesen werden. Es wurde nicht beachtet, dass das eigentlich dem Bundesstrafgericht zuzuteilen wäre.

Wenn ein Rechtshilfegesuch in Strafsachen eingeht, findet beim Bundesamt für Justiz eine im Rechtshilfegesetz geregelte, summarische formelle Vorprüfung statt. Tatsächlich beschränkt sich diese Prüfung auf rein formale Aspekte des Ersuchens. Ob es sich dabei um ein Verwaltungsverfahren handelt, ist nicht entscheidend, weil das Ergebnis ohnehin nicht angefochten werden kann. Darum geht es also bei der Justizreform nicht. Beim positiven Entscheid geht das Ersuchen an die kantonale, ausnahmsweise an eine andere Bundesbehörde zum Vollzug. Das ist z. B. die Einvernahme eines Zeugen, eine Hausdurchsuchung, die Beschlagnahme von Dokumenten, die Sperre von Konten, die Verfügungssperre über Liegenschaften usw. Danach aber hat die ausführende Behörde die so genannte Schlussverfügung nach Artikel 80d des Rechtshilfegesetzes zu erlassen. Gegen diese Schlussverfügung kann Beschwerde eingelegt werden, heute letztinstanzlich beim Bundesgericht. Daher kann es bei der Justizreform nur um diese Akte gehen. Nur und erst in der Schlussverfügung prüft die ausführende kantonale oder Bundesbehörde die rechtlichen Voraussetzungen der Rechtshilfe. Das sind aber keine formellen Fragen mehr - diese gehören in die Vorprüfung -, sondern es sind materielle Voraussetzungen der Rechtshilfe. Diese wiederum gehören dem materiellen Strafrecht sowie dem Strafprozessrecht an. Ich nenne beispielsweise die Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit der Tat, welche Rechtshilfe veranlasst, also im ersuchenden Staat und in der Schweiz, das Hindernis der abgeurteilten Sache oder die Frage der Verjährung, die Anforderungen an die Fairness des ausländischen Verfahrens oder auch Fragen der Verhältnismässigkeit einer Zwangsmassnahme, Fragen des Zeugnisverweigerungsrechtes, der Schutz von Berufsgeheimnissen oder die Einziehungsfähigkeit von Vermögenswerten. Dazu gehört auch die Frage, ob der Tatvorwurf auf Steuerbetrug oder nur auf Steuerverkürzung lautet. Keine dieser Fragen ist verwaltungsrechtlicher Natur.

Es trifft zu, dass sich die Rechtshilfebehörden nicht an die Stelle des ausländischen Strafrichters setzen und über Schuld und Unschuld entscheiden dürfen. Aber die von der Rechtsmittelinstanz bei der Strafrechtshilfe zu prüfenden Fragen sind, von wenigen Ausnahmen abgesehen, durchwegs strafrechtlicher und strafprozessualer Natur. Das Bundesverwaltungsgericht, welchem die Verwaltung diese Aufgabe zuweisen will, wird sich aus Juristen der vielen eidgenössischen Rekurskommissionen und den Rechtsdiensten der Departemente zusammensetzen. Für sie alle ist das eine komplett fremde Materie. Wenn gar bei der Prüfung beispielsweise auf beidseitige Strafbarkeit das [PAGE 1214] ausländische Strafrecht ansteht, dann sind sie fachlich überfordert.

Das alles gilt für das Bundesstrafgericht nicht. Es wird über Beschwerden gegen die Strafverfolgungsorgane des Bundes entscheiden, und zwar über dieselben Zwangsmassnahmen, wie sie mit der Rechtshilfe verlangt werden. Ja, es entscheidet sogar über die Rechtshilfe zwischen den Kantonen - Absatz 1 Litera f dieses Artikels. Die Botschaft stützt auf Seite 219 die verfehlte Zuweisung auf eine Äusserung des Bundesgerichtes im Band 120 Ib 119. Im dort entschiedenen Fall war die Frage der Öffentlichkeit des Rechtshilfeverfahrens zu prüfen. Weil die Strassburger Praxis Artikel 6 Ziffer 1 der EMRK für solche Verfahren nicht gelten lässt, wurde der zu entscheidende Fall als Verwaltungsverfahren interpretiert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte legt aber bekanntlich diese Bestimmung autonom, unabhängig vom Landesrecht, aus. Zum Beispiel gilt die Haftung des Staates als Zivilstreit, obwohl wir das national ganz eindeutig als Verwaltungssache betrachten.

Übrigens entscheiden heute auch auf kantonaler Ebene ausschliesslich Strafgerichte und eben nicht Verwaltungsgerichte; gleich verhält es sich im benachbarten Ausland. Namentlich, weil eine obere strafrechtliche Gerichtsinstanz nicht zur Verfügung stand, ist das Rechtshilfeverfahren bisher als rein verwaltungsrechtliches Verfahren abgewickelt worden. Heute, da wir ein Bundesstrafgericht schaffen, ist es aufgrund aller Argumente angezeigt, diesem Bundesstrafgericht auch die Entscheide der internationalen Rechtshilfe zuzuweisen.

Wir können mit der Schaffung einer Differenz dem Ständerat die Möglichkeit einräumen, diese wichtige Frage eingehend zu prüfen. Der immer vorgeschobene Zeitdruck sollte nicht zu Konzessionen an die Qualität der Gesetzgebung verleiten. Das Funktionieren des Gerichtes ab 1. Januar 2004 wird keineswegs gefährdet.