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preparatory:AB 246941

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion · 2019-06-13

Wortprotokoll

Ich habe zunächst noch Bemerkungen nicht zu Artikel 2, sondern zu Artikel 1 Absatz 2, eine Bestimmung, die Sie nicht mehr auf Ihrer Fahne finden, die aber trotzdem erwähnt werden muss. Sie war das grosse Pièce de Résistance zwischen beiden Räten. Sie betrifft das sogenannte Grandfathering, also die Frage, ob auch für bereits bestehende Gesellschaften die Inhaberaktien aufgehoben werden. Hier ist der Nationalrat dem Ständerat gefolgt. Die Differenz hier ist beseitigt: Es gibt kein Grandfathering.

Zu Artikel 2: Ich bitte Sie, diesen Artikel in Zusammenhang mit Artikel 5 und Ziffer II Absatz 2 zu sehen. Hier hatte der Ständerat ja seine Fassung mit 23 zu 20 Stimmen relativ knapp beschlossen. Hier beantragt Ihnen Ihre Kommission jetzt - der Entscheid fiel mit 8 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen -, dem Nationalrat zu folgen. Das würde dann also heissen, dass die Frist von 18 Monaten gilt und nicht mehr die von uns ursprünglich beschlossene Zweijahresfrist.

Zu Artikel 9 Absatz 1 gab es in Ihrer Kommission eine grössere Diskussion. Zunächst einmal ist Ihre Kommission bereit, sich vom Grundkonzept her dem Nationalrat anzuschliessen. Das nationalrätliche Konzept ist vertretbar, um eine Differenz zu bereinigen. Allerdings benötigt das nationalrätliche Konzept nach Meinung Ihrer einstimmigen Kommission eine Modifizierung. Wie Sie auf Seite 8 der Fahne bei Artikel 9 sehen, beantragt Ihnen die Kommission, die letzten vier Zeilen zu streichen, also nach dem Begriff "Rechte" einen Punkt zu machen und den ganzen Rest zu streichen: Die Kommission hat, auch in Übereinstimmung mit der Verwaltung, festgestellt, dass wahrscheinlich insbesondere der Begriff "Einlagen" in dieser singulären Formulierung - nur "Einlagen", nicht "Wert der Einlagen" oder etwas anderes - so auslegungsbedürftig ist, dass er irreführend ist und zu wesentlichen buchhalterischen Problemen führen kann. Er könnte auch zu unerwünschten Wert- oder Vermögensverschiebungen zwischen Aktionärsgruppen führen.

Aus diesem Grund beantragt Ihnen Ihre Kommission, die entsprechende Änderung vorzunehmen und damit eine Differenz mit dem Nationalrat zu belassen.