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Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · 2002-09-17

Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · Evangelische und Unabhängige Fraktion · 2002-09-17

Wortprotokoll

Bei der Strafrechtsrevision hat der Bundesrat mit seiner Botschaft vom 21. September 1998 ein Dreierpaket geschnürt.

1. Er unterbreitete dem Parlament eine Teilrevision des Strafgesetzbuches, und zwar über die Bestimmungen im ersten Buch, allgemeine Bestimmungen, sowie im dritten Buch, Einführung und Anwendung.

2. Der Bundesrat beantragte auch, die das Jugendstrafrecht betreffenden Bestimmungen aus dem Strafgesetzbuch herauszulösen und in einem neuen, eigenständigen Erlass, dem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, zu regeln.

3. Der Bundesrat unterbreitete den eidgenössischen Räten eine Revision des Militärstrafgesetzes, mit welcher wir uns heute als Zweitrat erstmals zu befassen haben.

Worum geht es nun bei der jetzt zu behandelnden Revision des Militärstrafgesetzes? Es geht um nichts anderes als um einen Nachvollzug, bzw. um eine Anpassung an die Veränderungen, die wir mit der Revision des Strafgesetzes bereits vorgenommen haben oder die wir in der Differenzbereinigung noch vorzunehmen im Begriffe sind; Nachvollzug bzw. Anpassung deshalb, weil der Allgemeine Teil des Militärstrafgesetzes weitgehend mit demjenigen des StGB übereinstimmt, sowohl in der Systematik wie auch im Inhalt. Es ist daher logisch, dass die diesbezüglichen, im StGB eingeführten Neuerungen und Änderungen auch im Militärstrafgesetz nachvollzogen werden.

Die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates hat die Revision des Militärstrafgesetzes am 5. und 6. November des letzten Jahres vorberaten. Sie empfiehlt Ihnen mit 10 zu 2 Stimmen bei 6 Enthaltungen, auf das Gesetz einzutreten, den Anträgen der Kommissionsmehrheit zu folgen und dem Gesetzentwurf zuzustimmen.

Wenn Sie die 85 Seiten der Fahne der Revisionsvorlage, die Sie hoffentlich nach so langer Zeit noch bei sich haben, durchblättern, finden Sie nur gerade vier Minderheitsanträge, wobei zwei Minderheitsanträge sogar noch das gleiche Thema betreffen. Diese äusserst geringe Zahl von Minderheitsanträgen hängt damit zusammen, dass - wie bereits erwähnt - die Revision des Militärstrafgesetzes zum allergrössten Teil nur nachvollzieht, was Ständerat und Nationalrat bei ihren Beratungen zur StGB-Revision bereits entschieden haben.

Die wesentlichen Entscheide, über die wir seinerzeit noch intensiv diskutierten, sind also bei der StGB-Revision gefallen. Sie wurden bei der Beratung der Revision des Militärstrafgesetzes in der Kommission zu Recht nicht mehr neu aufgerollt oder infrage gestellt, und das wird wahrscheinlich auch hier im Rat nicht geschehen.

Wenn Sie die Fahne durchblättern, wird Ihnen auch auffallen, dass zwar nur gerade vier Minderheitsanträge vorliegen, unsere Kommission gegenüber Bundesrat und Ständerat [PAGE 1189] aber doch etliche Änderungen vorschlägt. Dies ist indessen nicht Ausdruck grundsätzlicher inhaltlicher Differenzen gegenüber Bundesrat und Ständerat. Vielmehr hängt das damit zusammen, dass der Ständerat das Militärstrafgesetz schon im März 2000 beraten hat, also vor zweieinhalb Jahren, zu einem Zeitpunkt, wo das StGB in unserem Rat noch nicht behandelt war. Unsere Kommission befasste sich erst anderthalb Jahre später mit dem Gesetzentwurf. Zu diesem Zeitpunkt hatte das StGB aber bereits verschiedene Veränderungen erfahren, indem bis dahin auch unser Rat als Zweitrat dazu Stellung genommen und der Ständerat sogar ein erstes Mal über die Differenzen Beschluss gefasst hatte. Unserer Kommission bot sich damit die Gelegenheit, beim Militärstrafgesetz jene Änderungen nachzuvollziehen, die das StGB in den ersten Ratsverhandlungen und in der ersten Differenzbereinigung bereits erfahren hatte.

In diesem Zusammenhang möchte ich der Verwaltung herzlich danken. Sie hat bei der Bewältigung dieser nicht ganz anspruchslosen, manchmal auch sehr kurzfristigen Anpassungsarbeiten jederzeit die Übersicht behalten, der Kommission die entsprechenden Vorschläge unterbreitet und uns in unserer Arbeit wirkungsvoll unterstützt.

Ich habe erwähnt, dass in der ganzen Revisionsvorlage nur vier Minderheitsanträge vorliegen. Von diesen wenigen Minderheitsanträgen hat eigentlich nur ein einziger Brisanz und politisches Gewicht, nämlich der Antrag der Minderheit Ménétrey-Savary, der Rückweisung der Vorlage an den Bundesrat verlangt, damit dieser darauf hinwirke, dass die Militärjustiz aufgehoben werde und die bisher in deren Kompetenz fallenden Straftaten durch die zivilen Gerichte beurteilt würden. Die Minderheit Ménétrey-Savary findet - dazu werden wir ja noch eine ausführliche Begründung hören -, dass eine eigene Militärjustiz überholt sei, die Militärgerichte Sondergerichte und nicht mehr nötig seien, dass die zivilen Gerichte ebensogut auch militärische Straftaten beurteilen könnten und dass es auch praktischer und für den Bürger einfacher sei, wenn militärisches und ziviles Strafgesetz in einem einzigen Erlass zu finden wären.

Die Kommissionsmehrheit stützt dem gegenüber die Auffassung von Bundesrat und Ständerat, wonach sowohl aus inhaltlichen, formellen, aber auch aus praktischen Gründen an zwei getrennten Erlassen festzuhalten sei. Sie lehnt deshalb den Rückweisungsantrag der Minderheit Ménétrey-Savary ab.

Theoretisch wäre ein einziges Strafgesetz für den militärischen Bereich einerseits, den zivilen, bürgerlichen Bereich andererseits durchaus möglich. Die Frage, ob das bürgerliche und das militärische Strafgesetz in einen einzigen Gesetzeserlass zusammengeführt werden sollten, wurde aber in der Vergangenheit wiederholt aufgeworfen, wiederholt geprüft und auch wiederholt verworfen. Die Gründe dafür sind folgende:

1. Die beide Strafgesetze dienen unterschiedlichen Bedürfnissen der Strafverfolgung. Im Allgemeinen Teil decken sie sich zwar weitgehend, unterscheiden sich aber im Besonderen Teil markant. Dort werden neben den gemeinen Delikten auch die besonderen militärischen Straftatbestände und das im bürgerlichen Strafrecht nicht existierende Disziplinarstrafrecht abgehandelt.

2. Durch die Zusammenlegung der beiden Strafgesetze würde der entstehende Gesetzeserlass unnötig aufgebläht und unübersichtlich. Das dient weder dem Bürger, der sich für das bürgerliche Strafrecht interessiert, noch jenen Stellen, die militärische Delikte zu behandeln haben, insbesondere auch nicht den Truppenkommandanten, die Disziplinarverfahren durchführen müssen.

3. Die Zusammenführung der beiden Gesetze würde einen ganz erheblichen gesetzgeberischen Aufwand bedeuten, der beim gegenwärtigen Stand der Revision des bürgerlichen Strafgesetzes dessen Inkraftsetzung um viele Jahre verzögern würde.

4. Schliesslich zielt der Rückweisungsantrag direkt nur auf eine Zusammenlegung der beiden Strafgesetze, doch indirekt wirft er auch die Frage nach dem Sinn einer besonderen Justiz für den militärischen Bereich auf. Stimmen, die in der Kommission für die Kommissionsmehrheit votierten, liessen auch erkennen, dass sie diese Situation sachlich gerechtfertigt finden und sie nicht ändern wollen. Die militärische Welt unterscheidet sich in der Tat in mancherlei Hinsicht von der zivilen. Es ist sicher kein Nachteil, wenn mit der Verfolgung und Beurteilung militärischer Straftaten Personen betraut sind, die die besonderen Verhältnisse des Militärdienstes aus eigener Erfahrung kennen.

Abschliessend und zusammenfassend beantrage ich Ihnen namens der Mehrheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen, auf die Revisionsvorlage einzutreten und den Rückweisungsantrag der Minderheit Ménétrey-Savary abzulehnen.

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