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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2019-06-13

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2019-06-13

Wortprotokoll

Ich möchte Sie bitten, die Motion Quadri abzulehnen. Sie verlangt, dass eingebürgerte Schweizerinnen und Schweizer das Schweizer Bürgerrecht verlieren, wenn sie besonders schwere Verbrechen oder Vergehen verübt haben, insbesondere solche gegen Leib und Leben.

Nun, alle Schweizerinnen und Schweizer haben die gleichen Rechte und Pflichten. Wer eingebürgert wurde, ist Schweizerin oder Schweizer. Die mit der Motion beabsichtigte Unterscheidung zwischen eingebürgerten und gebürtigen Schweizerinnen und Schweizern würde dem widersprechen, sie wäre diskriminierend und würde sowohl gegen unsere Bundesverfassung als auch gegen internationales Recht verstossen.

Wenn eine Person aber durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen ihre Einbürgerung erschleicht, kann diese innert acht Jahren für nichtig erklärt werden. Dies kann etwa bei der Verheimlichung eines begangenen Verbrechens der Fall sein. Bei Doppelbürgern kann das Bürgerrecht zudem entzogen werden, wenn eine Person den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich schadet.

Herr Quadri hat es zu Recht gesagt, die Anforderungen sind hoch: Terrorismus, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung, die Beleidigung eines fremden Staates, welche die Beziehung zu diesem dauerhaft gefährdet. Es ist aber so, Herr Quadri, das kann ich Ihnen mindestens zusichern, dass das SEM zusammen mit Bundesamt für Justiz und Fedpol in meinem Auftrag eine neue Gesetzesversion ausarbeitet, weil - wie Sie zu Recht gesagt haben und wie ich das jetzt auch zitiert habe - die Anforderungen bei Doppelbürgern, und ich spreche jetzt über Doppelbürger, sehr hoch sind, wenn es darum geht, das Schweizer Bürgerrecht zu entziehen. Wir denken in die Richtung, die Möglichkeit zu planen, dass Doppelbürgern das Schweizer Bürgerrecht auch dann zu entziehen ist, wenn aus ihrem Verhalten eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz ausgeht. Das ist eine offenere Formulierung, als wenn man tatsächlich wegen Terrorismus oder Völkermord belangt werden muss.

Die Regelung, die wir heute im Bürgerrecht haben, die den Entzug des Schweizer Bürgerrechts bei Doppelbürgern vorsieht, stammt aus den Kriegsjahren, aus dem Zweiten Weltkrieg. Es ging vor allem darum, Schweizern, die dem Ansehen der Schweiz schadeten, das zweite Bürgerrecht, eben das Schweizer Bürgerrecht, zu entziehen. Ich kann Ihnen auch sagen, dass per 1. Mai 2019 beim SEM 16 Fälle im Stadium der Vorprüfung waren. Hier geht es um Fälle von Doppelbürgern, welche im Verdacht stehen, sich im Ausland an Verbrechen im Rahmen von terroristischen Aktivitäten beteiligt zu haben.

Gegen die Mehrheit dieser Personen hat die Bundesanwaltschaft bereits ein Strafverfahren eröffnet. Die übrigen befinden sich aktuell im Ausland in Haft. Zwar ist ein Bürgerrechtsentzug nach geltendem Recht erst aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils möglich. Gleichwohl untersucht das SEM jeden dieser Fälle im Rahmen der Vorprüfung auf einen möglichen Bürgerrechtsentzug. Man will also bereit sein, wenn allfällige Strafurteile ergangen und rechtskräftig sind. Sollte dies nicht möglich sein - das lässt das Gesetz auch offen -, wenn es z. B. nicht gelingt, ein internationales Tribunal in Syrien zu etablieren, und dort keine rechtskräftige Verurteilung [PAGE 1070] beispielsweise von Dschihad-Reisenden möglich wäre, dann könnte man hier auf diesem Weg Doppelbürgern trotzdem das Schweizer Bürgerrecht entziehen.

Aber ich möchte Sie bitten, die Motion abzulehnen, weil es hier darum geht, eingebürgerten Schweizern das Bürgerrecht zu entziehen, und das ist nicht möglich. Es gibt eigentlich nur eine Kategorie Schweizer. Es gibt Schweizer, die von Geburt an Schweizer sind, und jene, die eben die Erfordernisse erfüllt haben und durch eine Gemeinde oder einen Kanton eingebürgert wurden.