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Markwalder Christa · Nationalrat · 2019-06-13

Markwalder Christa · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion · 2019-06-13

Wortprotokoll

Den Schweizer Konzernen geht es nur um die Profitmaximierung, haben wir heute in der Debatte gehört. Wir könnten es auch anders formulieren: International tätige Schweizer Unternehmen sind wirtschaftlich erfolgreich, haben eigene ethische Leitbilder und tragen massgeblich zum Wohlstand unseres Landes bei. Wir haben heute gehört, mit Pestiziden wird Trinkwasser vergiftet. Sie können es auch anders formulieren: Dank Pflanzenschutzmitteln werden Ernteerträge ermöglicht und wird der Hunger in der Welt bekämpft. Schweizer Unternehmen beuten im Ausland ihre Angestellten aus. Sie können es auch anders formulieren: Schweizer Unternehmen investieren im Ausland, schaffen Arbeitsplätze und bieten der lokalen Bevölkerung Perspektiven für ihr eigenes Auskommen.

Im Jahr 2017 beschäftigten Schweizer Tochterfirmen im Ausland 2 089 506 Personen. Damit schufen sie Wohlstand und Wertschöpfung vor Ort, ermöglichten Familien ein Einkommen, was wiederum Steuersubstrat in den Ländern vor Ort generierte.

Im Namen der Kommissionsmehrheit bitte ich Sie, die Initiative zur Ablehnung zu empfehlen.

Ich komme jetzt noch zum Inhalt des indirekten Gegenvorschlages. Was sieht dieser vor? Erstens eine Verpflichtung der Leitungsorgane, Massnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung von Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt auch im Ausland zu treffen, sofern diese Bestimmungen für die Schweiz durch Ratifizierung entsprechender internationaler Abkommen rechtsverbindlich sind. Zweitens sieht er eine öffentliche Berichterstattung über die getroffenen Massnahmen vor, und schliesslich wird die Haftung angesprochen. Es ist eine Präzisierung, ein Anwendungsfall der Geschäftsherrenhaftung nach Artikel 55 OR. Die Muttergesellschaft haftet für die Tochtergesellschaft, sofern es sich um Schäden an Leib und Leben oder Eigentum handelt, die Muttergesellschaft ihre Kontrollmöglichkeit tatsächlich wahrgenommen hat und schliesslich die Unternehmung keinen Sorgfalts- oder Entlastungsbeweis nach Artikel 55 Absatz 1 OR erbringen kann. Die klagende Partei muss hingegen Folgendes beweisen: die haftungsbegründenden Voraussetzungen, namentlich die tatsächliche Kontrolle der Mutter- über die Tochtergesellschaft, den Schaden, die Widerrechtlichkeit, den funktionellen Zusammenhang und den Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Verhalten und Schadenseintritt.

Im Gegenvorschlag ist eine Haftung für Lieferanten und eine persönliche Haftung von Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungsmitgliedern ausgeschlossen. Der Geltungsbereich des Gegenvorschlages, wie er bis anhin vorliegt, betrifft Unternehmen mit 500 Vollzeitäquivalenten, 40 Millionen Franken Bilanzsumme und 80 Millionen Franken Umsatzerlös. Zudem gibt es auch eine Abwägung im Bereich der Risikoexposition.

Im Namen der Kommissionsmehrheit bitte ich Sie, an diesem Gegenvorschlag festzuhalten und an ihm weiterzuarbeiten. Mit 15 zu 10 Stimmen hat die Kommission diesen Gegenvorschlag beschlossen, weil sie findet, dass damit die Sorgfaltsprüfungen im Gesetz verankert werden, die ohnehin heute bereits von grossen Unternehmen und aufgrund von Unternehmensethik und Reputationsrisiken durchgeführt werden. Schliesslich ist die Haftungsbestimmung eine präzisierende und einschränkende Lex specialis zur existierenden Geschäftsherrenhaftung gemäss Artikel 55 OR. Der Geltungsbereich ist aufgrund der hohen Schwellenwerte und Risikoexposition der Unternehmen limitiert. Uns ist auch wichtig, dass dieser Gegenvorschlag zum Rückzug der Initiative führen soll, denn deshalb haben wir ihn erarbeitet.

Die Kommission hat zudem einen Ordnungsantrag für den Fall eingereicht, dass der Nationalrat heute am Gegenvorschlag festhält. Dann würde mit der Weiterberatung der Initiative zugewartet, sodass Initiative und Gegenvorschlag zusammen in unserem Rat beraten und verabschiedet werden könnten.

Ich bitte Sie, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.