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Leuthard Doris · Nationalrat · 2002-09-17

Leuthard Doris · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-09-17

Wortprotokoll

Die Kommission hat Artikel 62 Absatz 4 um einen Satz ergänzt. Die bedingte Entlassung ist in der Regel am erfolgreichsten, wenn über eine Begleitperson der Kontakt zum Täter und eine gewisse Betreuung noch eine Zeit lang aufrechterhalten werden. Das bestätigen auch Erfahrungen aus dem Kanton Waadt, wo dies bereits gemacht wird. Man realisiert Veränderungen des Entlassenen und kann auch nach dem Vollzug noch darauf reagieren.

Bei Tätern, die eine der Verwahrung unterliegende Tat begangen haben, hat die Kommission für Rechtsfragen deshalb neu eingefügt, dass in diesen Fällen die Probezeit so oft verlängert werden kann, als dies eben notwendig erscheint, um neue Straftaten zu verhindern. Dieselbe Regelung finden Sie dann in Artikel 64a Absatz 1bis und in Artikel 87 Absatz 3.

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