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Rutz Gregor · Nationalrat · 2019-06-13

Rutz Gregor · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2019-06-13

Wortprotokoll

Es geht einmal mehr um Artikel 121 der Bundesverfassung. Ich sehe mich einmal mehr bemüht, in Erinnerung zu rufen, was wir mit diesem Artikel, den das Volk im Herbst 2010 angenommen hat, bewirken wollten. Es ging darum, dass wir bezüglich der Ausschaffung krimineller ausländischer Straftäter eine stark unterschiedliche Praxis in [PAGE 1081] den verschiedenen Kantonen hatten. Es war das Ziel, diese Praxis auf einen einheitlichen Nenner zu bringen. Darum legt dieser Artikel in der Verfassung den Grundsatz fest, dass diejenigen, die ein schweres Delikt begangen haben und dafür verurteilt worden sind, zwingend das Land verlassen müssen. Diesen Grundsatz haben wir in Artikel 66a des Strafgesetzbuches ausgedeutscht. Sie erinnern sich an die Debatte, die wir in extenso geführt haben. Es ging vor allem um die Frage der Verhältnismässigkeit. Wir haben einen detaillierten Deliktskatalog festgelegt, nach welchem es zwingend ist, eine Landesverweisung auszusprechen.

Es geht also nicht darum, dass wir hier Vorschläge für die Gerichte formuliert haben, die sie in den einzelnen Fällen dann so oder so gewichten können. Vielmehr geht es darum, dass wir einen ausführlichen und abschliessenden Katalog an Delikten festgelegt haben, bei denen wir der Auffassung sind, dass sie derart schwerer Natur sind, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet sind und es zwingend ist, dass ausländische Straftäter, die wegen dieser Delikte verurteilt worden sind, eine Landesverweisung zu gewärtigen haben. Es ist ein Obligatorium, nicht eine Möglichkeit.

Jetzt stellen wir fest, dass diese Härtefallklausel, die gegen unseren Willen auch in das Gesetz aufgenommen worden ist, dazu führt, dass bei jeder dritten Tat, bei jeder dritten Verurteilung, bei jedem dritten Landesverweis, der eigentlich obligatorisch ausgesprochen und ausgeführt werden müsste, dies eben nicht geschieht. Die erste Statistik - Sie erinnern sich - ging davon aus, dass 54 Prozent der Fälle berücksichtigt werden; in der korrigierten Statistik waren es dann knapp zwei Drittel. Das heisst: Jede dritte Tat, die eine Landesverweisung zur Folge haben müsste, hat keine Landesverweisung zur Folge.

Wenn ich mit dieser Initiative beantrage, die Täterschutzklausel wieder zu streichen, ist es überhaupt nicht so, dass ich den Volkswillen irgendwie missachten würde. Das Gegenteil ist der Fall. Der Volkswille, der in Artikel 121 der Bundesverfassung verankerte Grundsatz, dass eben wegen gewisser Delikte verurteilte ausländische Straftäter zwingend unser Land verlassen müssen und sie ihre Aufenthaltsrechte hier verwirkt haben, wird mit der gerichtlichen Praxis ad absurdum geführt, nicht beachtet, unterlaufen. Damit verliert die Politik natürlich jede Glaubwürdigkeit.

Wenn wir hier drin Gesetze beschliessen, die den Gerichten die Möglichkeit eröffnen, Volksentscheide elegant zu umgehen, dann haben wir unsere Arbeit nicht gut gemacht. Wir haben das damals wiederholt kritisiert. Wir haben immer wieder darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung so nicht funktionieren wird. Sie haben versichert, das sei nicht der Fall, die Ausführung und Umsetzung werde "pfefferscharf" erfolgen. Nun sehen wir: Es ist ganz anders gekommen. Wenn wir eine Härtefallklausel erlassen, die für Ausnahmefälle gedacht ist, und wir nachher feststellen müssen, dass jeder dritte Fall eine solche Ausnahme ist, dann ist das keine gute Umsetzung eines Volksentscheides.

Es geht noch weiter. Es gibt ganze Kategorien von Ausländern, die gar nie mit einer Ausweisung rechnen müssen. Wenn Sie die Kriterien ansehen, welche die Gerichte jetzt in diesen konkreten Fällen zu Hilfe nehmen, dann sehen Sie, dass Ausländer, die keinen Schweizer Pass besitzen, aber immer in der Schweiz gelebt haben, faktisch gar nicht ausgewiesen werden können. Das war definitiv nicht die Idee der Ausschaffungs-Initiative.

Wir müssen aufpassen: In diesen Fällen geht es, ich habe es gesagt, um Delikte von einer solchen Schwere, dass sie die öffentliche Ordnung und Sicherheit ernsthaft gefährden. Was wir mit diesem Gesetz machten: Wir stellten die Bedürfnisse der Täter ins Zentrum, nicht die Bedürfnisse der Öffentlichkeit nach Sicherheit. Das ist der falsche Ansatz im Strafrecht, das ist nicht das, was wir wollten, das ist nicht das, was Volk und Stände wollten, als sie diesen Artikel 121 der Bundesverfassung beschlossen. Darum, meinen wir, ist es richtig, Artikel 66a Absatz 2 des Strafgesetzbuches zu streichen. So schaffen wir die Grundlage dafür, dass Recht und Ordnung in diesem Land wieder durchgesetzt werden können.

Ich danke Ihnen, dass Sie der Initiative Folge geben.

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