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Flach Beat · Nationalrat · 2019-06-14

Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2019-06-14

Wortprotokoll

Wir befinden uns hier bei Artikel 3 Absatz 1 des überarbeiteten Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes. Hier geht es darum, welche Organisationen zu den Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz zu zählen sind. Bei der Beratung in der Kommission hat eine Mehrheit befunden, dass der Zivildienst zur Vorbeugung und Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration nach solchen Ereignissen, wo Ressourcen fehlen oder nicht ausreichen, dazugezählt werden soll. Ich bitte Sie, den betreffenden Buchstaben f zu streichen. Es wurde schon bei den Eingangsvoten zu diesem Gesetz erwähnt, dass das wahrscheinlich nicht funktioniert, was hier gewollt ist. Man kann nicht über den Zivildienst die fehlenden Ressourcen auffüllen, die hier gewünscht werden.

Der Zivildienst ist ein Mittel des Bundes, das heisst, der Bund organisiert die Zivildienstleistenden, die Zivildienst leisten können, nach Artikel 59 Absatz 1 der Bundesverfassung und setzt diese Leute auch ein. Der Zivildienst hat dann auch keine Organisation analog irgendeiner Blaulichtorganisation oder eine Alarmierungssystematik. Er bietet auch keine Ausbildung, die die Zivildienstleistenden dann befähigt, irgendwelche Regenerationen nach Ereignissen oder in Notlagen usw. auszuführen - ja, er hat nicht einmal eine Ausrüstung oder etwas Ähnliches. Er ist nicht aufbietbar in diesem Sinne. Wenn Sie ihn aufbieten wollten, dann wüssten Sie nicht wie und wen, weil Sie auch nicht wüssten, was für Fachleute Sie dann allenfalls bekommen. Deshalb funktioniert das nicht.

Ich bitte Sie hier, der Minderheit zu folgen und den Zivildienst, Buchstabe f, hier wieder zu streichen.