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Amherd Viola · Bundesrat · 2019-06-14

Amherd Viola · Bundesrat · Wallis · 2019-06-14

Wortprotokoll

Der Motionär hat es gesagt: In einem Bereich hat uns jetzt die Aktualität fast überholt. Ich glaube, das zeigt auch, dass wir die Regeln, die wir aufstellen, strikte einhalten.

Die vorliegende Motion umfasst zwei Dimensionen: Erstens besagt der Titel, dass die rechtlich geforderte Beschaffungsreife bei Rüstungsgütern endlich eingehalten werden soll. Die Ausgangslage ist klar: Die Voraussetzungen für die Erklärung der Beschaffungsreife sind in der Materialverordnung des VBS eindeutig festgelegt. Sie wurden vor Kurzem präzisiert. Ich kann Ihnen versichern, dass diese Voraussetzungen bereits heute nach bestem Wissen und Gewissen eingehalten werden.

Zweitens verlangt die Motion, über die heute geltenden Voraussetzungen hinauszugehen. Es wird gefordert, dass die Entwicklung eines zu beschaffenden Rüstungsgutes vor der Erteilung eines Beschaffungskredites abgeschlossen sein muss. Das ist problematisch. Es würde riskiert, dass ein Rüstungsgut zum Zeitpunkt seiner Einführung bereits nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Der rasche technologische Fortschritt führt dazu, dass auch Rüstungsgüter ständig weiterentwickelt und optimiert werden. Dies ist insbesondere zutreffend bei Systemen mit Softwareanteilen, was heutzutage immer öfters der Fall ist.

Dabei muss beachtet werden, dass zwischen dem Zeitpunkt der Evaluation, der Bestellung und der Ablieferung von Rüstungsgütern oft mehrere Jahre vergehen können. Weiterentwicklungen und Updates gibt es daher praktisch immer, sogar wenn die Beschaffungsprozesse verkürzt werden können. Weiterentwicklungen sind auch sinnvoll. Sie führen in den allermeisten Fällen im Rahmen des beantragten Verpflichtungskredites am Ende zu einem neueren und vor allem besseren Produkt.

Eine Änderung im Sinne dieser Motion würde es uns praktisch verunmöglichen, stets konkurrenzfähiges Material zu beschaffen. Wir würden uns damit unnötigen und selbstverursachten Sicherheitsrisiken aussetzen. Die Erklärung der Beschaffungsreife ist auch eine Voraussetzung dafür, dass die Rüstungsvorhaben dem Parlament vorgelegt werden können. So werden alle zu beschaffenden Rüstungsgüter sowohl auf technische als auch auf kommerzielle Risiken überprüft. Die allfälligen Risiken werden gemäss langjähriger Praxis in der Armeebotschaft so weit wie möglich ausgewiesen und in die beantragten Verpflichtungskredite einkalkuliert. Sie können die Geschäfte anschliessend hier im Rat in Kenntnis dieser möglichen Risiken behandeln. Im Übrigen ist in Beschaffungsverträgen grundsätzlich vorgesehen, dass der Grossteil der technischen und damit auch finanziellen Risiken der weiteren Entwicklung vom jeweiligen Industriepartner getragen werden muss.

Aber lassen Sie mich in diesem Zusammenhang noch einen weiteren zentralen Punkt vorbringen: Würde man alle Entwicklungsschritte zeitlich vorziehen, würde dies auch bedeuten, dass erhebliche finanzielle und personelle Ressourcen aufgewendet werden müssten, noch bevor Parlament und Bundesrat einem Vorhaben überhaupt zugestimmt haben. Bedenken Sie etwa, dass die Integration der zu beschaffenden Rüstungsgüter in die bestehende Systemlandschaft der Schweizer Armee nicht ohne Weiteres funktioniert. Auch daher müssen im Rahmen der Beschaffung Lösungen entwickelt werden. Die Annahme der Motion würde also nicht nur das Risiko der Einführung von technisch eigentlich schon wieder veralteten Systemen für die Armee bergen, sondern auch noch den finanziellen und personellen Aufwand in unverhältnismässiger Weise erhöhen.

Der Bundesrat beantragt daher aus diesen Gründen, die Motion abzulehnen.