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Berset Alain · Bundesrat · 2019-06-17

Berset Alain · Bundesrat · Freiburg · 2019-06-17

Wortprotokoll

Die Versicherten müssen sich an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen beteiligen. Sie beteiligen sich mit drei Elementen: mit einem festen Jahresbetrag, das ist die Franchise, und mit 10 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten, das ist der Selbstbehalt; zudem leisten sie einen Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital.

Seit einigen Jahren bestand Uneinigkeit zwischen einem Versicherer und dem Bundesamt für Gesundheit über die Auslegung der Gesetzesbestimmungen über die Kostenbeteiligung bei Spitalaufenthalten. Das Bundesamt monierte im Rahmen von Audits, dass der Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital nicht zusätzlich zur Spitalrechnung bezahlt werden muss.

Das Bundesgericht hat in seinem Urteil die strittige Auslegungsfrage geklärt. Es ist zum Schluss gekommen, dass der Beitrag an die Kosten nicht zusätzlich bezahlt werden muss. Es hat zudem auch die Reihenfolge geklärt, in welcher die drei Elemente der Kostenbeteiligung erhoben werden müssen. Das BAG wird die Versicherer anschreiben und sie auffordern, die Kostenbeteiligung künftig gemäss Urteil zu erheben.

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La presidente (Carobbio Guscetti Marina, presidente): L'ora delle domande è così terminata. Alle domande inevase verrà risposto per iscritto.

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