Minder Thomas · Ständerat · 2019-06-19
Minder Thomas · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2019-06-19
Wortprotokoll
Spätestens seit dem Wegfall des Organ- und Depotstimmrechts hat der unabhängige Stimmrechtsvertreter an der Generalversammlung sehr viel Gewicht. Deshalb ist es zentral, dass er tatsächlich unabhängig agiert - darum heisst er auch so. Die Bundesverfassung verlangt nunmehr explizit und ausschliesslich einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter. Dieser darf aber selbstverständlich nicht nur seinem Namen nach unabhängig sein, sondern muss es auch tatsächlich sein. Nur schon, dass er den Anschein einer Nichtunabhängigkeit oder Befangenheit macht, ist von uns, dem Gesetzgeber, zu vermeiden.
Die meisten Aktionäre sind physisch nicht an der Generalversammlung anwesend, die meisten erteilen dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter Weisungen. Oft werden 80 bis 90 Prozent der Stimmen über den unabhängigen Stimmrechtsvertreter abgegeben. Man erkennt also, welche Dominanz und Bedeutung der unabhängige Stimmrechtsvertreter heute innehat. Letztlich vertraut man einfach darauf, dass er an der Generalversammlung gemäss den erhaltenen Weisungen stimmt. Eine richtige Kontrolle findet nicht statt.
Hingegen gibt es leider Interaktionen zwischen dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter und dem Verwaltungsrat. Hält der unabhängige Stimmrechtsvertreter nicht dicht, so weiss der Verwaltungsrat schon vor der Generalversammlung, wie wichtige Aktionäre abstimmen werden und wie das Resultat in den einzelnen Traktanden ausfallen wird. Um die Unabhängigkeit zu gewährleisten, gilt es, diese Interaktion zwischen dem Verwaltungsrat und dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter rechtlich zu unterbinden. Durch dieses Verhalten - wenn er also nicht dichthält - wird nicht nur das Stimmgeheimnis der Aktionäre gebrochen, sondern auch die Unabhängigkeit des Stimmrechtsvertreters infrage gestellt.
Der unabhängige Stimmrechtsvertreter wird vom Eigner gewählt und ist nur diesem verpflichtet; er ist nicht dem Verwaltungsrat verpflichtet. Er vertritt die Aktionäre, welche nicht an der Generalversammlung teilnehmen können. Er vertritt nicht den Verwaltungsrat. Sie mögen sich an den Beitrag der "Rundschau" des SRF im Vorfeld der Generalversammlung der Novartis - oder auch an Medienberichte zur Generalversammlung der CS erinnern, in welchen aufgezeigt wurde, dass der unabhängige Stimmrechtsvertreter erstaunlicherweise nicht unabhängig ist, dies, weil er die ihm zurückgesandten Abstimmungsformulare gleich direkt an die Aktiengesellschaft weitergeleitet hat. Das geht natürlich nicht und wurde denn auch von Aktionärsvertretern sowie von Juristen harsch kritisiert.
Der unabhängige Stimmrechtsvertreter soll daher zumindest bis zur Generalversammlung das Stimmgeheimnis wahren. Er ist nur dem Aktionär und nicht dem Verwaltungsrat gegenüber verpflichtet, das ist die Hauptbotschaft. Er hat auch nicht vorweg preiszugeben, aus wie vielen Ja- oder Neinstimmen bzw. Enthaltungen sich das Ergebnis bei einzelnen Traktanden zusammensetzt.
Die Wahrung des Stimmgeheimnisses ist letztlich auch aus einem anderen, zentralen Grund wichtig: Das Gebot der Gleichbehandlung der Aktionäre verlangt, dass alle den gleichen Wissensstand haben. Es geht nicht, dass einige Aktionärsgruppen mit Vorabinformationen versorgt werden.
Ich bitte Sie daher, der Mehrheit zu folgen und den Einzelantrag Caroni abzulehnen.