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Lohr Christian · Nationalrat · 2019-06-19

Lohr Christian · Nationalrat · Thurgau · CVP-Fraktion · 2019-06-19

Wortprotokoll

Als Präsident der Redaktionskommission ist es mein Auftrag, den Antrag, den wir Ihnen bereits schriftlich zugestellt haben, heute noch zu begründen.

Stösst die Redaktionskommission bei einer Vorlage auf materielle Lücken, Unklarheiten oder Widersprüche, so kann sie, wenn das Differenzbereinigungsverfahren bereits beendet ist, nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung der Bundesversammlung vom 3. Oktober 2003 über die Redaktionskommission und im Einvernehmen mit den Präsidenten der vorberatenden Kommissionen, den Räten rechtzeitig vor der Schlussabstimmung die erforderlichen schriftlichen Anträge stellen.

Die Redaktionskommission ist bei der Vorbereitung des Erlasses auf mehrere offene Fragen gestossen, die zwingend geklärt werden müssen. Die Redaktionskommission hat im Vorfeld dieses Antrages am 3. Juni 2019 der WAK-NR und der WAK-SR in einem Brief die offenen Fragen und Lösungsvorschläge unterbreitet. Der Redaktionskommission war es dabei wichtig abzuklären, ob die von ihr skizzierten Lösungsvorschläge dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Die beiden Kommissionen für Wirtschaft und Abgaben haben in ihrer Antwort vom 14. Juni 2019 keine Anpassungswünsche geäussert und sind damit mit dem Vorgehen und den von der Redaktionskommission angepassten Bestimmungen einverstanden.

Ich erlaube mir an dieser Stelle ausdrücklich, den Subkommissionen der Redaktionskommission aller Sprachen herzlichst zu danken. Es war eine grosse Übung, die wir in den vergangenen Wochen durchführen mussten, damit wir das Geschäft wirklich am Freitag abstimmungsreif haben. Mein herzlichster Dank also für die Kompetenz und die Einsatzbereitschaft, für zusätzliche Mails, Telefongespräche und Unterredungen, die uns alle mehrere Stunden - ich möchte das ausdrücklich betonen: mehrere Stunden - in Anspruch genommen haben.

Ich komme zur Begründung der Anträge der Redaktionskommission:

Zu Artikel 3 Buchstabe f: Da sich Buchstabe f nur auf Artikel 12a beziehen soll und nicht auch auf Artikel 30 Absatz 4, wird er in Artikel 12a bzw. Artikel 12 integriert. Die Definition wurde präzisiert, und es wurde in Bezug auf das anwendbare Recht zwischen dem Inland und dem Ausland unterschieden. Der Wortlaut findet sich in Artikel 12 Absatz 2bis.

Ich fahre weiter mit der Begründung zu Artikel 12 und Artikel 12a. Die Redaktionskommission hat von der WAK-SR am 9.[NB]April 2019 den Auftrag erhalten, Artikel 12a in Artikel 12 zu integrieren. Dabei wurde jedoch nicht gesagt, wie die Integration genau erfolgen soll. Die Abklärungen haben nun ergeben, dass die Absätze 3 bis 5 von Artikel 12 um den Inhalt von Artikel 12a zu erweitern sind. Artikel 12a ist in der Folge zu streichen.

Es folgt die Begründung zu Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe f: Durch die Integration von Artikel 12a in Artikel 12 stellt sich die Frage, ob die Aufzählung in Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe f nicht auch um den Inhalt von Artikel 12a zu erweitern ist, was die beiden WAK bestätigt haben.

Ich komme noch zur Begründung zu Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe k und Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe j: Beide Buchstaben der erwähnten Artikel verweisen auf Artikel 59, welcher aber von den Räten gestrichen worden ist. Als Folge dieses Beschlusses sind die Bestimmungen von Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe k und Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe j zu streichen. Durch diese Streichung resultiert weiterer Anpassungsbedarf in Bestimmungen, die auf diese Buchstaben verweisen. Dies betrifft Artikel 45 Absatz 1, Artikel 52 Absatz 2 und Artikel 54 Absatz 1.

Weitere Anpassungen betreffen den Begriff "das vorteilhafteste Angebot": Die Räte haben sich in Artikel 41 für den Ausdruck "das vorteilhafteste Angebot" entschieden. Der Redaktionskommission wurde bestätigt, dass dieser Ausdruck ebenfalls in den Artikeln 23, 39 und 43 zu verwenden ist. Der Begriff "das wirtschaftlich günstigste Angebot" wird in diesen Artikeln somit ersetzt. Die Anpassung wird direkt im Schlussabstimmungstext vorgenommen.

Ich gehe davon aus, dass Sie alles so verstanden haben, und bitte den Rat im Namen der Redaktionskommission, den vorliegenden Antrag anzunehmen.