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Ettlin Erich · Ständerat · 2019-06-19

Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · CVP-Fraktion · 2019-06-19

Wortprotokoll

Ich möchte hier das Votum von Kollege Schmid unterstützen. Meine Interessenbindung ist ja klar. Ich bin auch Wirtschaftsprüfer und Mitglied des Public-Affairs-Ausschusses von Expert Suisse.

Ich möchte Sie auch aus Sicht der Revisionsstellen hier schon darum bitten, die Bundesratsfassung beizubehalten. Denn die Möglichkeit des Rangrücktritts in einem Sanierungsfall ist eine gute, effiziente Möglichkeit. Man kann dann eigentlich den Sinn der Sanierung stärken. Denn die Wirksamkeit ist die folgende: Mit einem Rangrücktritt werden die Gläubiger geschützt. Das ist das Wichtigste: dass Gläubiger, die allenfalls Geld verlieren würden, wenn die Gesellschaft in Konkurs fallen oder sonst Probleme haben würde, kein Problem mehr haben. Wenn ein Gläubiger sagt, er verzichte in einem solchen Fall auf seine Forderung, kann auch die[NB]Revisionsstelle sagen - der Verwaltungsrat wurde erwähnt -, dass sie keine weiteren Massnahmen mehr vornehmen muss, weil ja die Gläubiger, die nicht verzichten oder nicht im Rang zurücktreten, durch die Aktiven geschützt sind. Das bestätigt die Revisionsstelle. Sie bestätigt: Für die Gläubiger, die nicht im Rang zurückgetreten sind, ist genügend Sicherheit vorhanden, deshalb braucht es keine weiteren Massnahmen. Natürlich muss der Verwaltungsrat trotzdem versuchen, das Bilanzbild ins Gleichgewicht zu bringen. Aber weil er Rangrücktritts-Gläubiger hat, ist das für ihn sichergestellt.

Was würde es heissen, wenn die Revisionsstelle hier noch bestätigen müsste, wie es im Beschluss des Nationalrates steht, dass auch Aussicht auf Sanierung besteht? Dann könnte eigentlich die Revisionsstelle hier nicht mehr uneingeschränkt zustimmen und müsste zum Richter gehen. Sie müsste sagen: Wir wollen kein Problem haben. Aus Haftungssicht müsste die Revisionsstelle sofort zum Richter gehen, um sich nicht den Vorwurf gefallen lassen zu müssen, sie habe da zu fest darauf vertraut, dass schon eine Aussicht auf Sanierung bestehe. Der Rangrücktritt alleine, ohne die Aussicht auf Sanierung, erfüllt die Funktion, die dafür vorgesehen ist.

Deshalb bitte ich Sie, den Zusatz bezüglich der Aussicht auf Sanierung wegzulassen, der Version des Bundesrates zu folgen und dem Einzelantrag Schmid Martin zuzustimmen.