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Vallender Dorle · Nationalrat · 2002-09-18

Vallender Dorle · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-09-18

Wortprotokoll

Bei Absatz 3 beantworten wir die Frage, ob Erkenntnisse, die dadurch gewonnen worden sind, dass der verdeckte Ermittler seine Kompetenzen überschritten hat, verwertet werden dürfen. Ein allgemeines Verwertungsverbot ist ein strafprozessualer Grundsatz, der im ganzen Strafrecht gilt. Wir sollten daher keine Ausnahme machen. Ausserdem wirkt ein Verwertungsverbot gegenüber dem verdeckten Ermittler präventiv, da er weiss, dass seine Erkenntnisse nur bei Einhaltung der gesetzlichen Schranken zu einer Verurteilung des Überführten führen können.

Wenn die Minderheit Cina behauptet, Absatz 3 beziehe sich einzig und allein auf die Überschreitung der gesetzlichen Grenzen durch den verdeckten Ermittler beim Tatentschluss, dann ist diese Behauptung für die Mehrheit der Kommission nicht ganz einsichtig und nicht nachvollziehbar. Das ergäbe bei Artikel 6 eine Lücke, weil dann dort eine Bestimmung darüber fehlt, was mit Erkenntnissen passieren soll, die durch den verdeckten Ermittler in Überschreitung des vom Gesetz erlaubten Masses gewonnen worden sind. Also entweder beziehen wir uns auf das Ganze - dann dürfen Sie nicht dem Minderheitsantrag Cina, sondern müssen dem Antrag der Mehrheit folgen -, oder wir haben bei Artikel 6 selber, der die Rechte und Pflichten umschreibt, eine Lücke geortet.

Insbesondere hat aber zudem die Überschreitung der gesetzlichen Grenzen durch den Ermittler nichts mit der Strafzumessung zu tun. Die hier erfolgende Verrechnung scheint nicht rechtsstaatlich begründet zu sein.

Ich bitte Sie daher, dem Antrag der Mehrheit zu folgen, der mit 15 zu 3 Stimmen beschlossen worden ist.