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preparatory:AB 24852

Vallender Dorle · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-09-18

Wortprotokoll

Gestatten Sie mir zunächst eine Vorbemerkung zu den Differenzen bei der verdeckten Ermittlung. Der Ständerat hat als Zweitrat wesentliche Änderungen an der Vorlage vorgenommen, die Ihre Kommission auch eingehend diskutiert hat. Die Änderungen sind folgende:

1. die Legendierung auch der Führungsperson des Ermittlers in der Absicht, auch ihn zu schützen;

2. die Aufhebung des Deliktkataloges;

3. die Lockerung des Provokationsverbotes, d. h., wenn eine Drittperson durch Mitwirkung des verdeckten Ermittlers eine schwerere Tat begeht als ursprünglich beabsichtigt;

4. die Lockerung des Verwertungsverbotes für diejenigen Erkenntnisse, die der verdeckte Ermittler beim Überschreiten seiner gesetzlichen Grenzen gewonnen hat.

Es darf nicht unerwähnt bleiben, dass der Ständerat diese Vorlage nicht zuletzt auch unter dem Eindruck der Ereignisse vom 11. September 2001 wesentlich verschärft hat. Damit kommen wir zu den einzelnen Artikeln.

Artikel 1ter: Hier hat der Ständerat den Schutz, den der verdeckte Ermittler durch die Legendierung geniesst, auf dessen Führungsperson ausgeweitet. Dies würde bedeuten, dass die Führungsperson, die im Rechtsstaat als Garant dafür einsteht, dass der verdeckte Ermittler auftragsgemäss handelt, ebenfalls eine falsche Identität erhält. Begründet wird diese Ausweitung auf die Führungsperson einerseits damit, dass auch die Führungsperson gefährdet werden kann. Dies kann namentlich dann geschehen, wenn der verdeckte Ermittler die Führungsperson kontaktiert und das kriminelle Umfeld die Führungsperson, z. B. am Nummernschild des Autos, erkennt.

Andererseits sollen auch ausländische verdeckte Ermittler eingesetzt werden können, die dann von ihrer ausländischen Führungsperson geführt werden. Da andere Staaten auch die Legendierung der Führungsperson gesetzlich zulassen, könnten wir hier Probleme haben, weil ausländische Organe eventuell nicht bereit wären, ihre verdeckten Ermittler in Begleitung von nichtlegendierten Führungspersonen einzusetzen.

In Abwägung aller Vor- und Nachteile der von Ständerat und Bundesrat vorgesehenen Ausweitung der Legendierung auch auf Führungspersonen ist Ihre Kommission zur Ansicht gelangt, dass zwar grundsätzlich eine kleine Zahl von Fällen denkbar ist, in denen eine Legendierung der Führungsperson hilfreich sein könnte, ihre Sicherheit aber auch auf andere Art gewährleistet werden kann. Daher haben wir mit 13 zu 3 Stimmen bei 3 Enthaltungen an der Fassung unseres Rates festgehalten.

Der Ständerat hat Litera b von Artikel 1ter neu und - nach Meinung der Mehrheit der Kommission - besser formuliert. Diese Verbesserung stellt materiell keine Änderung dar. Da die Verteidigungsrechte im gerichtlichen Verfahren zudem auch in der Bundesverfassung enthalten sind, erscheint die Formulierung des Ständerates als vollauf genügend. Der Entscheid wurde mit 10 zu 8 Stimmen gefällt.