Ettlin Erich · Ständerat · 2019-06-20
Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · CVP-Fraktion · 2019-06-20
Wortprotokoll
Ich werde wie gesagt zu allen drei Vorstössen, zu allen drei Initiativen - also inklusive Gegenvorschlag und parlamentarische Initiative Caroni - in einem sprechen.
Ich beginne mit dem indirekten Gegenentwurf zur Vaterschaftsurlaubs-Initiative. Ausgangslage für diese parlamentarische Initiative bzw. Kommissionsinitiative ist die Volksinitiative "für einen vernünftigen Vaterschaftsurlaub - zum Nutzen der ganzen Familie", die den Bund verpflichten will, einen mindestens vierwöchigen, gesetzlich vorgeschriebenen und über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigten Vaterschaftsurlaub einzuführen. Diese Initiative wurde am 4. Juli 2017 eingereicht, und die Bundesversammlung hat bis zum 4. Januar 2020 Zeit, über die Abstimmungsempfehlung zu beschliessen. Eine Verlängerung um ein Jahr ist möglich, wenn ein Gegenentwurf vorliegt - und der liegt jetzt hier, für Ihren Rat, vor. Über die Initiative werde ich, wie gesagt, nachher noch Bericht erstatten.
Ihre Kommission hat am 28. Juni 2018 und am 21. August 2018 über die Volksinitiative beraten. Sie hat dabei Anhörungen gemacht. Als Erstes hat sie natürlich Vertreter des Initiativkomitees angehört und dann noch den Schweizerischen Arbeitgeberverband, den Schweizerischen Gewerbeverband, den Dachverband Economiesuisse sowie den Schweizerischen Gewerkschaftsbund.
Im Verlauf der Sitzung vom 21. August 2018 wurden Informationen zu einem indirekten Gegenentwurf für einen zweiwöchigen, über die EO entschädigten Vaterschaftsurlaub eingefordert. Basierend auf diesen Unterlagen wurde ein Antrag auf eine Kommissionsinitiative, die als indirekter Gegenvorschlag der Initiative gegenübergestellt werden soll, eingereicht. Dieser Gegenvorschlag wurde mit 8 zu 5 Stimmen angenommen, nachdem die Kommission sich mit 9 zu 2 Stimmen für einen zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub und damit gegen einen 16-wöchigen Elternurlaub ausgesprochen hatte, der in Ihrer Kommission ebenfalls zur Diskussion stand.
Bei diesem Modell, dem Elternurlaub, hätten die ersten acht Wochen nur von der Mutter bezogen, die restlichen acht Wochen wahlweise unter den Eltern aufgeteilt werden können. Die Entschädigung wäre im Erwerbsersatzgesetz vorgesehen und unter den gleichen Voraussetzungen wie die Mutterschaftsentschädigung abgewickelt worden. Der Elternurlaub könnte nur am Stück bezogen werden. Die Befürworter des Elternurlaubs machen insbesondere geltend, dass, wenn, wie heute schon möglich, die Frau freiwillig auf einen Teil des Urlaubs verzichtet, diese Wochen nicht mehr verfallen, sondern dem Vater und somit weiterhin dem Paar zugutekommen würden. Mit dieser Flexibilisierung könnten die traditionellen Rollenbilder aufgebrochen und ein partnerschaftliches Familienbild gestärkt werden.
Die Kommission sprach sich nach vertieften Abklärungen allerdings gegen dieses Modell aus. Sie weist darauf hin, dass der vorgeschlagene Elternurlaub insofern nicht kompatibel mit dem Arbeitsgesetz wäre, als dieses vorsieht, dass die Mutter zwischen der neunten und der sechzehnten Woche nach Geburt ihres Kindes ohne ihr Einverständnis nicht beschäftigt werden darf. Ohne Änderung des Arbeitsgesetzes würde die freie Aufteilung unter den Eltern somit in jedem Fall das Einverständnis der Mutter bedingen. Auch wenn die Mutter ihr Einverständnis geben würde, würde damit das ILO-Übereinkommen Nr. 183 verletzt, das einen mindestens 14-wöchigen Mutterschaftsurlaub vorsieht. Nur mit einem[NB]Modell "14 zu 2", also 14 Wochen von der Mutter bezogen, würden die Mindestvorschriften gemäss den[NB]internationalen[NB]Verpflichtungen, die die Schweiz eingegangen ist, eingehalten bzw. respektiert.
Die WBK-NR hat dem Entscheid der SGK-SR, eine Kommissionsinitiative auszuarbeiten, am 20. September 2018 mit 15 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung zugestimmt; im Nationalrat ist die WBK die zuständige Kommission für die Frage des Vaterschaftsurlaubes.
An ihrer Sitzung vom 6. November 2018 hiess Ihre Kommission mit 7 zu 4 Stimmen einen Gesetzesvorentwurf samt erläuterndem Bericht gut, der die Forderung der Kommissionsinitiative umsetzt. Sie beschloss zudem die Eröffnung einer Vernehmlassung. Die Vernehmlassung dauerte vom 16. [PAGE 555] November 2018 bis am 2. März 2019. An ihrer Sitzung vom 15. April 2019 nahm die Kommission die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Kenntnis und stimmte dem Entwurf, der jetzt vorliegt, mit 7 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung zu.
Die Grundzüge der Vorlage bzw. deren Eckwerte wurden wie folgt festgelegt: Die Kommission schlägt vor, das Erwerbsersatzgesetz mit einem neuen Kapitel IIIb zum Vaterschaftsurlaub zu ergänzen. Diese Änderungen basieren auf Artikel 116 Absatz 3 der Bundesverfassung. Diese Bestimmung definiert weder Art noch Umfang der Versicherungsleistung bei Mutterschaft und lässt damit dem Gesetzgeber einen grossen Gestaltungsspielraum offen. Zudem wird das Obligationenrecht bezüglich Arbeitnehmerschutz angepasst.
Die Eckwerte sind die folgenden: Es geht um zwei Wochen Vaterschaftsurlaub für Männer, die zum Zeitpunkt der Geburt die rechtlichen Väter dieser Kinder sind - durch Entstehung des Kindesverhältnisses kraft der Ehe mit der Mutter oder durch Anerkennung - oder dies während der ersten sechs Monate nach der Geburt werden. Die Entstehung des Kindesverhältnisses durch Anerkennung oder gerichtlichen Entscheid rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt könnte also innerhalb der sechs Monate noch passieren. Der Vaterschaftsurlaub beträgt 10 Arbeitstage und 14 EO-Taggelder. Die Ferien dürfen nicht gekürzt werden; deshalb ist unter anderem auch das Obligationenrecht anzupassen. Diese zwei Wochen Vaterschaftsurlaub sind in den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes zu beziehen. Es ist ein tageweiser Bezug möglich; das ist auch im Obligationenrecht zu regeln. Finanziert würde dieser Vaterschaftsurlaub über die Erwerbsersatzordnung, das wurde gesagt. Der Vater muss während neun Monaten vor der Geburt im Sinne des AHV-Gesetzes versichert gewesen sein und in dieser Zeit mindestens fünf Monate eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Die Entschädigung beträgt, wie bei der Mutterschaftsentschädigung, 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens und wird in Taggeldern ausgerichtet. Das sind die Eckwerte.
Die Kosten dieses zweiwöchigen Vaterschaftsurlaubs würden sich auf etwa 224 Millionen Franken oder etwa 0,06 Lohnprozente belaufen. Zur Erinnerung: Beim vierwöchigen Vaterschaftsurlaub rechnete der Bundesrat mit 449 Millionen Franken oder 0,11 Lohnprozenten. Diese Berechnungen lagen in Ihrer Kommission so vor; sie wurden vom Bundesrat bzw. von der Verwaltung erstellt.
Die Mehrheit Ihrer Kommission erachtet die Förderung von familienfreundlichen Arbeitsbedingungen, zu denen auch der Vaterschaftsurlaub zählt, als wichtig. Ein Vaterschaftsurlaub kann zu einer partnerschaftlicheren Rollenteilung in der Familie beitragen, indem er der Mutter und dem Vater bereits unmittelbar nach der Geburt des Kindes die Möglichkeit eröffnet, sich intensiv an dessen Betreuung und Erziehung zu beteiligen. Beide Eltern können dadurch ihre familiären Aufgaben wahrnehmen, ohne dass sie gezwungen werden, ihre Erwerbstätigkeit zugunsten der Familie aufzugeben.
Die Zustimmung der Mehrheit Ihrer Kommission beruhte auf der Überzeugung, dass die Einführung eines Vaterschaftsurlaubs von vier Wochen die Wirtschaft mit zu umfangreichen zusätzlichen Abgaben belasten und Unternehmen vor grosse organisatorische Herausforderungen stellen würde. Mit dem massvollen Kompromiss eines zweiwöchigen Vaterschaftsurlaubs hingegen würden insbesondere Kleinstbetriebe und KMU weniger stark finanziell und vor allem weniger stark organisatorisch belastet. Der indirekte Gegenvorschlag ist ein sozialpolitisch verträglicher Beitrag zur Schaffung eines familienfreundlichen Arbeitsumfelds.
Der Vaterschaftsurlaub ist ein Dauerbrenner der Schweizer Politik. Über dreissig Vorstösse wurden in den letzten zwölf Jahren im Parlament eingereicht. Viele Modelle wurden bereits angedacht und diskutiert. Die Zustimmung zu einem Vaterschaftsurlaub in der Bevölkerung ist in den letzten Jahren klar gestiegen. Das Anliegen ist deshalb nicht mit dem Argument der Kosten und der Wirtschaftsfeindlichkeit einfach vom Tisch zu wischen. Ein Anliegen ist hier jedoch einfach die Flexibilität beim Bezug des Vaterschaftsurlaubs, dem wir mit dem indirekten Gegenvorschlag entgegenkommen, insbesondere auch mit dem tageweisen Bezug, der dann möglich wäre, und der Begrenzung auf sechs Monate nach der Geburt des Kindes.
Die Minderheit, die dann Kollege Dittli vertreten wird, beantragt, auf den vorliegenden Entwurf nicht einzutreten, weil sie die Einführung eines gesetzlich verankerten Vaterschaftsurlaubs so ablehnt. Die Begründung dazu überlasse ich
Kollege Dittli.
Es wird jeweils auch darauf hingewiesen, dass gerade kleinere und mittlere Unternehmen grosse organisatorische Herausforderungen haben würden und vor allem kleine Unternehmen allenfalls Einschränkungen hätten.
Ein Teil der Minderheit hat sich in der Kommission für einen Elternurlaub starkgemacht - auch das werde ich dem Minderheitssprecher überlassen.
Zur Vernehmlassung: Es gingen 99 Stellungnahmen ein. Ein grosser Teil der Vernehmlassungsteilnehmer begrüsst es grundsätzlich, einen Vaterschaftsurlaub einzuführen, allerdings wird der indirekte Gegenentwurf nur von wenigen vorbehaltlos akzeptiert. Ich kann es zusammenfassen: Es ist entweder zu viel oder zu wenig, aber nie richtig. Das ist vermutlich das Schicksal, wenn man sich auf eine Anzahl Tage oder Wochen festlegt.
Verbände aus Arbeitgeber- und Gewerbekreisen möchten keine Bundeslösung, sondern sozialpartnerschaftliche Lösungen. Vielen geht der vorgesehene Urlaub von zwei Wochen, ich habe es gesagt, zu wenig weit. Trotzdem wird der indirekte Gegenvorschlag als ein erster konkreter Schritt auch als sinnvoll erachtet. Die Anlehnung an das Erwerbsersatzgesetz wird unterstützt. Es gibt allerdings verschiedene Wünsche und Anliegen bezüglich der Ausgestaltung des Gegenvorschlages.
Der Bundesrat empfiehlt die Initiative zur Ablehnung und lehnt auch einen Gegenvorschlag ab. Auch der Bundesrat verweist auf die zusätzlichen Abgaben für die Wirtschaft und die organisatorischen Herausforderungen für die Unternehmen. Der Bundesrat anerkennt zwar die Berechtigung des Anliegens eines Vaterschaftsurlaubes. Der Ausbau eines bedarfsgerechten familienergänzenden Kinderbetreuungsangebotes hat für ihn jedoch Priorität. Er beantragt dem Parlament deshalb, die Initiative Volk und Ständen ohne direkten Gegenentwurf oder indirekten Gegenvorschlag zur Ablehnung zu empfehlen. Der Bundesrat setzt beim Vaterschaftsurlaub auf die Arbeitgeber und die Sozialpartner. Er hält, so schreibt er in der Botschaft, individuelle Lösungen in Gesamtarbeitsverträgen und auf Betriebsebene für flexibler als einen gesetzlich verankerten Vaterschaftsurlaub.
Zusammengefasst zum Gegenvorschlag: Ihre Kommission beantragt Ihnen, der parlamentarischen Initiative 18.441, "Indirekter Gegenentwurf zur Vaterschaftsurlaubs-Initiative", Folge zu geben. Das sind die Äusserungen zum indirekten Gegenvorschlag.
Ich komme zur Volksinitiative "für einen vernünftigen Vaterschaftsurlaub - zum Nutzen der ganzen Familie". Diese Initiative wurde am 4. Juli 2017 mit 107 075 gültigen Unterschriften durch das Initiativkomitee "Vaterschaftsurlaub jetzt!", einem Zusammenschluss der vier Dachverbände Travail Suisse, Männer.ch, Alliance F und Pro Familia Schweiz, eingereicht.
Die Initiative will dem Bund die Aufgabe übertragen, eine Vaterschaftsversicherung einzurichten. Sie verlangt, dass Väter einen gesetzlichen Anspruch auf einen mindestens vierwöchigen Vaterschaftsurlaub erhalten, der über die Erwerbsersatzordnung entschädigt würde. Der Einkommensersatz würde wie bei der Mutterschaftsentschädigung 80 Prozent des Einkommens betragen, aber höchstens 196 Franken pro Tag. Ein solcher Urlaub würde schätzungsweise 420 Millionen Franken pro Jahr kosten; dieser Betrag entspricht, ich habe es schon gesagt, einem EO-Beitragssatz von etwa 0,11 Prozent.
Der Vaterschaftsurlaub ist gesetzlich nicht geregelt. Heute hat der Vater bei der Geburt eines Kindes in der Regel Anspruch auf ein bis zwei bezahlte Urlaubstage. Gestützt auf eine vertragliche Bestimmung kann dem Vater ein länger währender Vaterschaftsurlaub gewährt werden. Gestützt auf einen Gesamtarbeitsvertrag oder eine arbeitsvertragliche Bestimmung auf Betriebsebene kann auch ein länger [PAGE 556] währender, in der Regel bezahlter Vaterschaftsurlaub festgelegt werden.
Laut den Initiantinnen und Initianten wollen junge Väter heute von Anfang an Verantwortung für das Familienleben übernehmen. Väter würden indessen nicht mehr zeitgemässe Rahmenbedingungen vorfinden und seien für den Bezug eines Vaterschaftsurlaubs auf den Goodwill des Arbeitgebers angewiesen. Gemäss den Initiantinnen und Initianten bildet ein freiwillig gewährter Vaterschaftsurlaub immer noch die Ausnahme. Die Phase rund um die Geburt sei der entscheidende Moment für den Beziehungsaufbau zwischen Vater und Kind sowie den Aufbau von väterlichen Kompetenzen. Ein Vaterschaftsurlaub stärke das väterliche Engagement lang über die Zeit des Urlaubs hinaus. Aus Sicht der Initiantinnen und Initianten werden Mütter heute nach der Geburt zu oft alleingelassen. Sie müssten ein bis zwei Tage nach der Geburt die alleinige Verantwortung für das Neugeborene übernehmen, obwohl sie sich noch von den körperlichen und seelischen Strapazen der Geburt erholen, mit dem Schlafmanko zurechtkommen und sich gegebenenfalls um Geschwister des Neugeborenen kümmern müssten.
Der Vaterschaftsurlaub bringe Verlässlichkeit, Stabilität und Geborgenheit. Er führe dazu, dass sich die Mutter des Neugeborenen aufgrund der Entlastung durch den Vater schneller von der Geburt erholen könne. Es komme hinzu, dass Kinder von Anfang an beide Elternteile bräuchten. Kinder hätten das Recht auf einen Start ins Leben in der Geborgenheit der Familie, und Kinder würden von ihren Vätern profitieren. Weiter wird angeführt, dass stark egalitäre Familienmodelle die Beziehungszufriedenheit erhöhten und die Partnerschaft stabiler machten; es sei eine sinnvolle Investition in eine junge Gesellschaft.
Der Inhalt der Initiative ist, dass man im Erwerbsersatzgesetz die vier Wochen regeln würde, das entspricht 28 Taggeldern. Die Taggelder würden auch für die Wochenenden ausbezahlt. Das Konzept "20 Arbeitstage, 28 Taggelder" ergibt diese Regelung. Das Erwerbsersatzgesetz müsste folglich so angepasst werden. Der Vater könnte den Urlaub innerhalb eines Jahrs nach der Geburt des Kindes beziehen, das ist die Regelung. Es sind im Gegenvorschlag sechs Monate nach der Geburt, hier ist es ein Jahr nach der Geburt.
Im Unterschied zum Mutterschaftsurlaub soll der Bezug des Vaterschaftsurlaubs flexibel ausgestaltet werden können. Der Vater könnte den Urlaub am Stück oder fraktioniert, also mehrmaliger Bezug einzelner Wochen oder Arbeitstage, oder in Form einer befristeten Arbeitszeitreduktion, zum Beispiel während zwanzig Wochen eine Reduktion des Erwerbspensums von 100 auf 80 Prozent, beziehen. Die unterschiedlichen Bezugsformen sollen kombinierbar sein.
Wenn man den Initiativtext auslegt, dann müssten im Obligationenrecht in den Artikeln zu den Pflichten des Arbeitgebers betreffend Freizeit und Ferien neu Bestimmungen verankert werden, welche den Vätern Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub von mindestens vier Wochen gewähren. Der Initiativtext sieht die Details nicht vor. Der Bundesrat hat diese Anpassung vorweggenommen. Im Erwerbsersatzgesetz und in der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz müssten neue Bestimmungen verankert werden. Auch das entspricht der Regelung, die man beim indirekten Gegenvorschlag machen muss.
Der Bundesrat beantragte am 1. Juni 2018 den eidgenössischen Räten mit seiner Botschaft, die Volksinitiative "für einen vernünftigen Vaterschaftsurlaub - zum Nutzen der ganzen Familie" Volk und Ständen ohne direkten Gegenentwurf und ohne indirekten Gegenvorschlag zur Ablehnung zu empfehlen. Er lehnt auch den indirekten Gegenvorschlag der SGK-SR ab, wie ich es Ihnen schon mitgeteilt habe.
Der Bundesrat erachtet die Förderung familienfreundlicher Arbeitsbedingungen, zu denen der Vaterschaftsurlaub zählt, als wichtig, und er anerkennt auch, dass eine partnerschaftliche Rollenteilung in der Familie positiv ist. Auch hier - ich habe schon beim indirekten Gegenvorschlag darauf hingewiesen - verweist der Bundesrat auf die zusätzlichen Abgaben für die Wirtschaft, die diese belasten und die Unternehmen vor grosse organisatorische Herausforderungen stellen würden, als Grund für die Ablehnung der Initiative. Zum andern hat, wie gesagt, der Ausbau eines bedarfsgerechten familienergänzenden Kinderbetreuungsangebots für den Bundesrat Priorität, da diese Angebote nicht nur unmittelbar nach der Geburt, sondern auch im Vorschul- und Schulalter des Kindes für die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit von entscheidender Bedeutung sind. Zudem weisen diese Massnahmen ein günstigeres Kosten-Nutzen-Verhältnis auf. Der Bundesrat ist deshalb der Meinung, dass die Einführung eines Vaterschaftsurlaubs wie bis anhin in der Verantwortung der Arbeitgeber respektive der Sozialpartner bleiben soll.
Ihre Kommission hat die Initiative zusammen mit dem indirekten Gegenvorschlag beraten, dies, nachdem sie am 28.[NB]und 29.[NB]Juni 2018 das Initiativkomitee und an der Sitzung vom 21.[NB]August weitere Kreise zur Initiative angehört hat. An der Junisitzung wurden der Verwaltung weitere Abklärungen aufgetragen, und daraus resultierte der indirekte Gegenvorschlag.
Die Arbeitgeber- und Gewerbevertreter machten vor allem geltend, dass man den Vaterschaftsurlaub Sache der Sozialpartner sein lassen sollte und dass für kleine und mittlere Betriebe die Gewährung eines Vaterschaftsurlaubs aus organisatorischer Sicht problematisch sein könne. Zudem lasse die EO-Finanzierung keinen weiteren Ausbau zu den Arbeitskosten zu; diese seien in der Schweiz heute schon sehr hoch. Die Gewerkschaftsvertreter machten geltend, dass dies - die vier Wochen der Vaterschaftsurlaubs-Initiative - eine Minimalvariante sei und die Schweiz im internationalen Vergleich abfalle. Mit der Fachkräfte-Initiative versuche man ja auch, die Frauen vermehrt im Arbeitsmarkt aufzunehmen. Das würde den Frauen zudem helfen, ihre eigene Vorsorge besser aufzubauen, und damit sei für das Vorsorgesystem der Schweiz auch besser gesorgt. Die Väter würden durch diesen Urlaub von Anfang an besser in die Kindererziehung mit einbezogen.
In Ihrer Kommission wurden die verschiedenen Argumente diskutiert, neben Fragen der Organisation in den Betrieben, der Möglichkeit, dies ohne gesetzliche Regelung im Rahmen der Sozialpartnerschaft vorzunehmen, den familienpolitischen Anliegen der Fachkräfte-Initiative und so weiter. Gleichzeitig wurden die verschiedenen Modelle des Eltern- bzw. Vaterschaftsurlaubs diskutiert. Mit 9 zu 2 Stimmen hat sich die Kommission für einen zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub und damit gegen einen 16-wöchigen Elternurlaub ausgesprochen. Schliesslich fällte Ihre Kommission den Entscheid für einen indirekten Gegenvorschlag mit 8 zu 5 Stimmen.
Die Beratung über die Initiative wurde dann ausgesetzt, da sich die Kommission dafür entschied, den indirekten Gegenvorschlag weiterzuverfolgen und zuerst die Zustimmung der Schwesterkommission beziehungsweise der WBK-NR einzuholen. Nachdem der indirekte Gegenentwurf anlässlich der Sitzung vom April 2019 vorlag, wurde die Beratung auch der Initiative fortgeführt. Dabei waren die meisten Argumente pro und kontra ja schon im Zusammenhang mit dem indirekten Gegenvorschlag und anlässlich der Sitzung im August 2018 ausgetauscht worden.
Hauptsächlich geht der Kommission die Initiative zu weit. Ein massvoller Mittelweg wäre auch wirtschaftsverträglich, der Handlungsbedarf wird allerdings anerkannt. Eine weitere Diskussion fand nicht statt. Es lag der Kommission vom Initiativkomitee keine Zusicherung eines Verzichts auf die Initiative vor, sollte ein Gegenvorschlag vom Parlament angenommen werden.
Mit 8 zu 4 Stimmen beantragt die Kommission Ihrem Rat, die Volksinitiative zur Ablehnung zu empfehlen. Eine Minderheit empfiehlt sie zur Annahme. Kollege Berberat wird sich dann dazu äussern.
Ich komme zum Schluss noch zur parlamentarischen Initiative Caroni 18.444, "Vaterschaftsurlaub. Do it yourself!", eingereicht am 24. September 2018. Sie lautet: "Der Artikel 329c OR sei so zu ergänzen, dass ein Arbeitnehmer das Recht erhält, auf Wunsch seine gesetzlichen Ferien innerhalb eines bestimmten Zeitraums um die Geburt seines Kindes herum zu beziehen."
Gemäss Artikel 329a Absatz 1 OR haben Arbeitnehmende Anspruch auf vier bis fünf Wochen Ferien pro Jahr. Nach [PAGE 557] Artikel 329c Absatz 2 OR legt der Arbeitgeber den Zeitpunkt dieser Ferien fest, wobei er eine Interessenabwägung vorzunehmen hat. Die vorliegende parlamentarische Initiative Caroni würde präzisieren, dass Arbeitnehmer einen festen Anspruch darauf haben, auf Wunsch ihre gesetzlichen Ferien in einem gewissen Zeitraum um die Geburt eines Kindes herum zu beziehen. Den Vertragspartnern stünde es natürlich frei, diesen Anspruch auf weitere, bloss vertragliche Ferienansprüche auszudehnen.
Diese parlamentarische Initiative könnte theoretisch als Ergänzung zu einem staatlich bezahlten Vaterschaftsurlaub umgesetzt werden. Die parlamentarische Initiative kann aber auch anstelle eines staatlich bezahlten Vaterschaftsurlaubs umgesetzt werden. Kombiniert man nämlich den gesetzlichen Anspruch auf vier bis fünf Wochen Ferien mit dem gesetzlichen Recht, diese um die Geburt des Kindes herum zu beziehen, hat jeder Arbeitnehmer die Möglichkeit zu einem bezahlten vier- bis fünfwöchigen Urlaub als Vater. Damit sei ein zusätzlicher staatlich bezahlter Vaterschaftsurlaub an sich nicht mehr nötig - das ist die Begründung des Initianten.
Ihre Kommission hat die parlamentarische Initiative am 16. Mai 2019 behandelt und Ständerat Caroni angehört. Er hat dabei seine parlamentarische Initiative vorgestellt und insbesondere auch betont, dass sie allenfalls anstelle eines staatlich bezahlten Vaterschaftsurlaubs umgesetzt werden könnte, quasi als indirekter Gegenvorschlag zur Initiative.
Für Ihre Kommission stellte sich die Frage, ob die Ferienregelung im Fall der Vaterschaft für den Arbeitnehmer in der Praxis ein Problem darstelle, das man durch eine Anpassung des Arbeitsrechts lösen müsse. Die vorgeschlagene Regelung würde das Anrecht des Arbeitnehmers auf Ferienbezug nach seinen zeitlichen Wünschen garantieren, dürfte jedoch auch ohne gesetzliche Regelung heute schon in der Praxis möglich sein. Zudem wurde auch diskutiert, ob eine parlamentarische Initiative als Gegenvorschlag taugt, da diese insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Komponente das falsche Instrument wäre. Die Behandlung der parlamentarischen Initiative und die Behandlung der Volksinitiative können voraussichtlich nicht in Übereinstimmung gebracht werden.
Mit 6 zu 0 Stimmen bei 7 Enthaltungen beantragt Ihre Kommission Ihrem Rat, der parlamentarischen Initiative Caroni 18.444, "Vaterschaftsurlaub. Do it yourself!", keine Folge zu geben.
Zusammengefasst ist Ihre Kommission der Meinung, dass die heutige betriebliche Praxis bereits sicherstellt, dass beim Bezug von Ferien auf die Wünsche der Arbeitnehmer Rücksicht genommen wird. Ausserdem weist die Kommission darauf hin, dass sie bei der Beratung der parlamentarischen Initiative Caroni vor einem Monat einen indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative "für einen vernünftigen Vaterschaftsurlaub - zum Nutzen der ganzen Familie" verabschiedet hat, der einen zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub vorsieht. Der indirekte Gegenvorschlag besteht also schon. Der Ansicht Ihrer Kommission nach besteht kein Handlungsbedarf mehr für andere Urlaubsmodelle; dies betrifft auch die parlamentarische Initiative Caroni. Damit beende ich meine Berichterstattung.