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preparatory:AB 2492

Teuscher Franziska · Nationalrat · Bern · Grüne Fraktion · 2000-03-15

Wortprotokoll

Beim Antrag der Kommissionsminderheit zu Absatz 4 geht es darum, dass man bei den Kriterien, die der Bundesrat für die Regelung der Einzelfälle vorsieht, berücksichtigt, dass die erneuerbaren Energien priorisiert werden müssen. Absatz 4 kommt ja nur zum Tragen, wenn es im Rahmen der freien Kapazitäten zu Engpässen kommt. Es scheint gerechtfertigt, dass dann ganz klar das Kriterium der Umweltverträglichkeit zum Zuge kommt. Dies ist gemäss EU-Richtlinie explizit für die zwei folgenden Anwendungsfälle möglich:

1. Wenn die Kapazitäten im Übertragungsnetz knapp oder ungenügend sind, kann der Transport von Strom aus erneuerbaren Energien gegenüber Strom aus nicht erneuerbaren Energieträgern den Vorrang erhalten. Lieferungen aus dem In- und Ausland müssen dabei gleichgestellt werden.

2. Beim Betrieb der Verteilnetze kann der vorrangige Einsatz von Erzeugungsanlagen, die erneuerbare Energien nutzen, zur Auflage gemacht werden.

Es wird immer wieder damit argumentiert, es sei schwierig, dies zu überprüfen. Es ist aber offenbar auch möglich, zu kontrollieren, wann das Netz technisch gesehen an seine Grenzen stösst. Also müsste es technisch möglich sein, abzuschätzen, was noch möglich ist, wenn das Netz noch nicht ganz an seine Grenzen gestossen ist, und dann den erneuerbaren Energien den Vorzug zu geben. Wenn uns die EU-Richtlinie schon einen - wenn auch kleinen - Spielraum in Bezug auf erneuerbare Energien zur Verfügung stellt, so ist die Kommissionsminderheit der Meinung, dass dieser Spielraum auch voll ausgeschöpft werden soll.

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