Dittli Josef · Ständerat · 2019-09-09
Dittli Josef · Ständerat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2019-09-09
Wortprotokoll
Mit der Revision modernisiert der Bundesrat das Bevölkerungsschutzsystem und richtet es gezielter auf die heutigen Gefahren und Risiken aus. Beim Zivilschutz liegt der Schwerpunkt auf einer Flexibilisierung der Dienstpflicht. Im Ergebnis soll damit die Leistungs- und Durchhaltefähigkeit des Zivilschutzes verbessert werden.
Um den aktuellen und künftigen Schutzbedürfnissen der Schweizer Bevölkerung und der veränderten Risikosituation Rechnung zu tragen, hat der Bundesrat bereits vor einiger Zeit einen Anpassungsbedarf beim Schweizer Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) aufgezeigt. Mit einer Totalrevision des BZG setzt er zudem die im Bericht zur Umsetzung der Strategie Bevölkerungsschutz und Zivilschutz 2015 plus vom 6. Juli 2016 vorgeschlagenen Massnahmen um. Die Grundlagen des Zivil- und Bevölkerungsschutzes werden beibehalten, insbesondere die Struktur des Verbundsystems mit den Partnerorganisationen wie Polizei, Feuerwehr, technische Betriebe, Gesundheitswesen und Zivilschutz sowie die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen. In einzelnen Bereichen müssen die Zuständigkeiten und Kompetenzen jedoch präzisiert oder neu geregelt werden.
Im Bereich des Bevölkerungsschutzes zielt die Revisionsvorlage insbesondere darauf, die Führung, die Koordination und die Einsatzfähigkeit zu stärken. Die Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen in der Vorsorge und der Ereignisbewältigung soll optimiert werden. Weitere Änderungen haben zum Ziel, die Alarmierungs- und Telekommunikationssysteme zu erneuern und gesetzlich zu verankern. Ausserdem sollen die schutzkritischen Infrastrukturen sowie die Schutz- und Abwehrmassnahmen gegen Cyber- und ABC-Risiken verbessert werden. In diesen Bereichen soll die Koordinationsfunktion des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz gestärkt werden. Schliesslich soll die Ausbildung im Bevölkerungsschutz durch eine einheitliche Doktrin und eine verbesserte Koordination von Ausbildungen und Übungen optimiert werden. [PAGE 601]
Der zweite Teil der Gesetzesrevision betrifft den Zivilschutz. Hier sieht der Bundesrat eine Reduktion und Flexibilisierung der Schutzdienstpflichtdauer vor, wobei eine Angleichung an die Armee erfolgen soll. So soll es - gemäss Bundesrat - bei spezialisierten Aufgaben neu auch im Zivilschutz möglich werden, die Dienstpflicht als Durchdiener am Stück zu erfüllen. Ich betone: gemäss Bundesrat, denn der Nationalrat und die Kommission wollen etwas anderes. Zudem sollen bei der Wehrpflichtersatzabgabe den Schutzdienstpflichtigen künftig sämtliche geleistete Diensttage angerechnet werden. Damit wird die Motion Müller Walter 14.3590 erfüllt. Um Unterbestände in einzelnen Kantonen besser auszugleichen, soll die interkantonale Zuweisung von Schutzdienstpflichtigen vereinfacht werden.
Im Weiteren sollen die Führungskompetenzen des Kaders gestärkt werden. Verschiedene Formationen des Zivilschutzes sollen schneller in den Einsatz gelangen können. Zudem werden Fragen der Schutzanlageninfrastruktur und des Materials geklärt. Schliesslich soll eine rechtliche Basis für eine allfällige Wiedereinführung eines Sanitätsdienstes im Zivilschutz geschaffen werden.
In der Vernehmlassung haben die meisten Stellen die Stossrichtung der Totalrevision begrüsst. Dies betrifft insbesondere die Schliessung der Lücken bei den Alarmierungs- und Kommunikationssystemen und beim ABC-Schutz. Eine Mehrheit der Kantone ist auch für die Wiedereinführung des Sanitätsdienstes im Zivilschutz. Ebenfalls grundsätzlich begrüsst werden die Anpassungen am Dienstleistungssystem im Zivilschutz.
Eine Mehrheit der Kantone und auch weitere Stellen haben sich für eine Aufteilung der Vorlage in zwei Gesetze, nämlich in ein Bevölkerungsschutzgesetz und ein Zivilschutzgesetz, ausgesprochen. Der Bundesrat hält jedoch an seinem Entwurf fest. Bestehende Abhängigkeiten, beispielsweise bei den Schutzbauten oder den Alarmierungs- und Telekommunikationssystemen, können im Rahmen eines gemeinsamen Gesetzes für beide Bereiche besser dargestellt werden. Mit einer gemeinsamen Gesetzesvorlage können zudem der Bevölkerungsschutz als Verbundsystem und die Einbettung des Zivilschutzes als Partnerorganisation besser verankert werden.
Ich komme zu den Verhandlungen im Nationalrat: Der Nationalrat hat den Entwurf am 14. Juni 2019 einstimmig mit 181 zu 0 Stimmen bei 0 Enthaltungen angenommen. Das Ergebnis erklärt sich nicht zuletzt mit der fundierten Vorarbeit der SiK-NR. Nach Anhörung der Regierungskonferenz Militär, Zivilschutz und Feuerwehr hatte die Schwesterkommission nämlich festgestellt, dass zwischen Bundesrat und Kantonen grössere Differenzen bestanden, insbesondere im Bereich der Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen, der Transparenz der Kostenfolgen und der strategischen Grundlagen. Nach dem Eintreten im Nationalrat, das unbestritten war, beschloss die SiK, eine Subkommission einzusetzen und diese mit der Prüfung der Kantonsanliegen zu beauftragen. Der Subkommission gelang es, viele Fragen der Kantone zu klären und Lösungsvorschläge zu unterbreiten, die von der Kommission weitgehend und schliesslich auch vom Nationalrat mehrheitlich übernommen wurden. Das schnelle Vorgehen war umso wichtiger, als ein Zusammenhang dieser Vorlage mit dem Verpflichtungskredit für das nationale sichere Datenverbundsystem besteht; dieses Geschäft werden wir ja heute gleich anschliessend behandeln.
Welches sind nun die wichtigsten Änderungen, die der Nationalrat beschlossen hat? Erwähnt werden können namentlich:
1.[NB]Zur Wahrung der Organisationshoheit der Kantone wird bei Artikel 12 der Begriff "ABC-Stützpunkte" durch den Begriff "ABC-Einsatzorganisationen" ersetzt.
2.[NB]Bei der Kostenregelung des mobilen breitbandigen Sicherheitskommunikationssystems wird den Kantonen in Artikel 25 ein explizites Anhörungsrecht eingeräumt.
3.[NB]Die Zivilschutzaufgaben betreffend wurde in Artikel 28 auf eine Erweiterung des Leistungsprofils des Zivilschutzes im Bereich des Sanitätsdienstes verzichtet.
4.[NB]Die vom Bundesrat vorgeschlagene Einführung eines Durchdienermodells im Zivilschutz - Artikel 32 - wurde im Nationalrat ebenfalls gestrichen.
5.[NB]Bezüglich der Schutzräume und der Ersatzbeiträge hat der Nationalrat entschieden, grundsätzlich am derzeitigen System festzuhalten und kleine Erweiterungen der Bereiche vorzusehen, für welche die Ersatzbeiträge verwendet werden dürfen.
6.[NB]In Bezug auf die Aufteilung der Finanzierung zwischen Bund und Kantonen beschloss der Nationalrat, dass der Bund - und nicht die Kantone - die Kosten für das Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes trägt.
Zur Arbeit in der Kommission: Nachdem sich die Kantone in Bezug auf eine mögliche Integration von Zivildienst und Zivilschutz mit einem Brief an unsere Kommission gewandt hatten, hörte die Kommission eine Delegation der Regierungskonferenz Militär, Zivilschutz und Feuerwehr an. Diese bekräftigte, dass sie mit ihrer Intervention nicht die vorliegende Revision gefährden oder verzögern wolle, sondern dass die Problematik der einbrechenden Zivilschutzbestände unabhängig und im Nachgang zur Totalrevision angegangen werden soll.
Daraufhin beschloss die Kommission mit 8 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung Eintreten und beriet die Vorlage anhand der Beschlüsse des Nationalrates durch. Gegenüber der vom Nationalrat beschlossenen Fassung nahm Ihre Kommission die folgenden wesentlichen Änderungen vor:
1.[NB]Schutzdienstleistenden sollen bei der Berechnung der Wehrpflichtersatzabgabe auch freiwillig geleistete Schutzdiensttage angerechnet werden können.
2.[NB]Ersatzbeiträge sollen wie bisher neben der Finanzierung von öffentlichen Schutzräumen auch zur Deckung sämtlicher Kosten, welche nach der Errichtung privater Schutzräume anfallen, benutzt werden. Entsprechend soll auch für die Eigentümer die Pflicht, die Schutzräume zu unterhalten, gestrichen werden. Bei diesen Anträgen geht es um den Erhalt des Status quo, nicht um einen Leistungsausbau. Es konnte weder bei der Beratung in der Kommission noch sonst in der Diskussion glaubhaft genug dargelegt werden, dass Ersatzgelder beim Unterhalt von Schutzanlagen nicht nur für Belüftungssysteme verwendet werden können. Die Kommission möchte darum hier eine Differenz schaffen, damit die Sache im Schwesterrat geklärt werden kann.
3.[NB]Die Kommission möchte explizit im Gesetz verankern, dass der Bund Alarmierungs- und Informationssysteme sowie das Notfallradio auch für Menschen mit Behinderungen zugänglich macht.
Eingehend diskutiert wurde weiter die Frage, ob der Zivildienst als Partnerorganisation im Bevölkerungsschutz genannt werden sollte. Die Kommission lehnte dieses Anliegen mit 7 zu 4 Stimmen bei 2 Enthaltungen ab, weil der Zivildienst nicht über die dafür notwendige Struktur verfügt. Aus Sicht der Minderheit könnte der Zivildienst aber einen wichtigen Beitrag zur Katastrophenvorbeugung leisten und die Durchhaltefähigkeit des Gesamtsystems erhöhen.
Mit 6 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung lehnte die SiK-SR es ab, dass Schutzdienstpflichtige bei Katastrophen ausserordentlichen Ausmasses im Ausland aufgeboten werden können. Aus Sicht der Mehrheit wären solche Auslandeinsätze aus institutioneller Sicht problematisch, da dem Zivilschutz für weltweite Einsätze die Führungsstrukturen fehlen.
Weiter erörterte die Kommission das Durchdienermodell im Zivilschutz, wie es vom Bundesrat beantragt wurde, lehnte es aber mit 7 zu 4 Stimmen bei 2 Enthaltungen ab.
Gerne komme ich im Rahmen der Detailberatung auf die einzelnen Anträge zurück.
Zum Schluss mache ich noch darauf aufmerksam, dass die Kommission auch die Petition Conradin Flurin 19.2020 behandelt hat. Herr Conradin verlangt, dass in Artikel 54 die Absätze 1 und 2 durch seine Formulierungsvorschläge ersetzt werden. Er fordert damit zusammen mit 26 Mitunterzeichnern das Weglassen einer Mindestanzahl jährlicher Wiederholungskurstage. Er und seine Mitunterzeichner wollen damit die Attraktivität der WK und des Zivilschutzes steigern. Die Kommission sieht allerdings keinen Handlungsbedarf seitens des Gesetzgebers und hat das Anliegen deshalb nicht aufgenommen.
Die Kommission beantragt Ihnen Eintreten und Zustimmung zur Vorlage gemäss ihren Anträgen. [PAGE 602]