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Markwalder Christa · Nationalrat · 2019-09-10

Markwalder Christa · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion · 2019-09-10

Wortprotokoll

Bei Artikel 16 geht es um die enge Definition, wann die Weitergabe der Daten seitens der Identity Provider erlaubt ist. Der Nationalrat hatte dabei explizit den Vorbehalt des Datenschutzgesetzes eingefügt, wohl wissend, dass dieses gegenüber dieser Lex specialis ohnehin gilt. Zudem hat die Kommissionsmehrheit mit Absatz 3 nun noch striktere Einschränkungen vorgenommen, wonach ein Identity Provider die E-ID-Registrierungsnummer nur Behörden oder anderen Stellen bekanntgeben darf, die öffentliche Aufgaben erfüllen.

Die FDP-Liberale Fraktion empfiehlt Ihnen, der Kommissionsmehrheit zu folgen und nicht der missverständlichen und unpraktikablen Formulierung der Kommissionsminderheit und des Ständerates. Diese würde nämlich die Datenweitergabe auch innerhalb eines Konzerns oder an Hilfspersonen faktisch verbieten, was den Konsumentinnen und Konsumenten nicht zugutekäme, wenn zum Beispiel die Daten nicht an ausgelagerte Kundendienste weitergegeben werden könnten. Gerade wenn man einen funktionierenden Wettbewerb unter Identity Providern will - und das war immer das Ziel unserer Fraktion - und auch kleinen Anbietern eine Chance gibt, ist es wichtig, dass diese Daten Dritten zu vorgegebenen Zwecken weitergeben können. Denn gerade kleinere Anbieter sind darauf angewiesen, gewisse Dienste auslagern oder Server extern hosten lassen zu können. Dritte, die Daten für [PAGE 1420] die Identity Provider bearbeiten oder Server betreiben, müssen überdies dieselben strengen Voraussetzungen erfüllen wie die Identity Provider selber.

Mit der Version des Ständerates und der Kommissionsminderheit würde die Arbeitsteilung innerhalb eines Konzerns oder auch die Kundenunterstützung durch Dritte verunmöglicht. Die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen für den individuellen Datenschutz sind im Gesetz enthalten. Die Daten dürfen demnach nicht zweckentfremdet und nur für die nach dem Gesetz vorgeschriebenen Zwecke benützt werden. Eine Weitergabe von Daten innerhalb eines Konzerns soll deshalb im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetzgebung erlaubt bleiben. Die zweite Etappe der DSG-Revision wurde ja von der Staatspolitischen Kommission zu Ende beraten und wird ins Plenum kommen. Selbstverständlich gelten dann in Zukunft die revidierten Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.

Im Sinne einer praxisfreundlichen Umsetzung von Artikel 16, die sowohl den strengen datenschutzrechtlichen Anforderungen als auch den Bedürfnissen von uns Konsumentinnen und Konsumenten gerecht wird, bitte ich Sie im Namen der FDP-Liberalen Fraktion um Zustimmung zur Kommissionsmehrheit.