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Egloff Hans · Nationalrat · 2019-09-10

Egloff Hans · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2019-09-10

Wortprotokoll

Die Motion "Für ein modernes und praxistaugliches Stockwerkeigentumsrecht" verlangt vom Bundesrat, ebendieses Recht auf Lücken und Verbesserungsmöglichkeiten hin zu prüfen und, wo nötig, Vorschläge für entsprechende Gesetzesanpassungen vorzulegen. Ich beantrage Ihnen, diesen Vorstoss abzulehnen.

Im Rahmen der letzten grossen Sachenrechtsrevision wurden die gesetzlichen Bestimmungen zum Stockwerkeigentum und deren Umsetzung in der Praxis einer umfassenden Prüfung unterzogen. Die gesetzlichen Bestimmungen wurden dabei als praxisgerecht erachtet. Zusätzlich wurden gesetzliche Bestimmungen betreffend Ersatzneubau sowie ausschliessliche Nutzungsrechte geschaffen.

Die gesetzlichen Bestimmungen lassen den Gemeinschaften bewusst Spielraum, um die Regeln der konkreten Baute, der Nutzung sowie der Grösse und Zusammensetzung der Gemeinschaft anzupassen. Dies wird in der Praxis mittels Reglement auch regelmässig gemacht.

Darüber hinaus wurden die gesetzlichen Regeln im Laufe der letzten Jahrzehnte von der Rechtsprechung angemessen konkretisiert. Dies gilt insbesondere im Bereich der baulichen Massnahmen. Das Bundesgericht legt den Begriff der nützlichen baulichen Massnahmen relativ weit aus, sodass nur für wirklich luxuriöse Arbeiten ein einstimmiger Beschluss erforderlich ist. Den Grossteil aller baulichen Massnahmen kann die Eigentümerversammlung mit einfachem oder qualifiziertem Mehrheitsbeschluss verabschieden. Dies gilt namentlich auch für die energetischen Massnahmen.

Das geltende Recht ist angemessen. Weitere Detailbestimmungen führen nicht zu mehr Rechtssicherheit, im Gegenteil. Gesetzliche Bestimmungen, welche jeden Einzelfall regeln, sind schlicht nicht realistisch.

Probleme - und das hat vorhin auch der Motionär hervorgehoben - bestehen in der Praxis allerdings im Zusammenhang mit der Geltendmachung vertraglicher Gewährleistungsrechte der Stockwerkeigentümer bei Baumängeln an gemeinschaftlichen Teilen, insbesondere beim Erwerb von Stockwerkeigentum. Dieses Problem ist in erster Linie im Werk- bzw. Kaufvertragsrecht zu lösen. Gestützt auf parlamentarische Vorstösse wurde eine entsprechende Revision bereits angestossen. Diese Revisionsvorlage gilt es nun abzuwarten. Erst danach kann beurteilt werden, ob allenfalls zusätzliche ergänzende Normen im Stockwerkeigentumsrecht erforderlich sind.

Ich ersuche Sie daher, zum heutigen Zeitpunkt diesen Vorstoss abzulehnen.