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Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · 2000-03-15

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2000-03-15

Wortprotokoll

Die Tarifierungsvorschrift in Artikel 6 ist eine der zentralen Bestimmungen dieses Gesetzes, dies umso mehr, als sie für die Netze aller Spannungsebenen gilt.

Der Bundesrat sieht, wenn man vom Wortlaut ausgeht, für die Durchleitung eine kostenorientierte Kalkulation vor. Er richtet sich im Prinzip nach dem Grundsatz der Kostendeckung. Die Kommission hat zum Grundsatz der Gewinnregulierung gewechselt. Sie sieht neu vor, dass zusätzlich die Erzielung eines angemessenen Betriebsgewinnes ermöglicht werden soll, der nach oben durch das Verbot einer Monopolrente begrenzt wird.

Meines Erachtens sollte festgehalten werden, dass die Netzgesellschaft nicht gewinnorientiert arbeitet. Der Tarif der Verteilung sollte sich dementsprechend an den Kosten orientieren. Auch hier gibt es noch viele unbekannte Grössen.

Aus den Kommissionsprotokollen wird nicht klar - und dies ist auch zuhanden der Materialien festgehalten -, ob von der Kommission tatsächlich ein Systemwechsel, nämlich vom Prinzip der Kostendeckung zum Prinzip der Gewinnregulierung, vorgesehen ist. Zu klären ist auch, was mit dem Begriff "angemessener Betriebsgewinn" gemeint ist. Ich denke, es ist sehr wichtig - auch für die künftige Praxis der Schiedskommission und für den Preisüberwacher -, dass festgehalten wird, ob man dem Grundsatz nach nach wie vor von einer Kostentarifierung ausgehen will oder ob eine Gewinnorientierung angestrebt wird. Wenn eine Gewinnorientierung angestrebt würde, müsste die Frage geklärt werden, wie hoch die Eigenkapitalrendite angesetzt werden sollte und was überhaupt ein "angemessener Betriebsgewinn" wäre.

Ich wäre den Kommissionssprechern und dem Bundesrat dankbar, wenn sie das näher erläutern könnten. Gegebenenfalls könnte ich dann meinen Antrag zurückziehen.