AB 250204
Carobbio Guscetti Marina · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-09-11
Wortprotokoll
1.[NB]Bundesbeschluss über die Volksinitiative "für einen vernünftigen Vaterschaftsurlaub - zum Nutzen der ganzen Familie"[GZ]
1.[NB]Arrêté fédéral concernant l'initiative populaire "pour un congé de paternité raisonnable - en faveur de toute la famille"[GZ]
[VS][GZ]
Eintreten ist obligatorisch [GZ]
L'entrée en matière est acquise de plein droit
[VS]
Detailberatung - Discussion par article [GZ]
[VS][GZ]
Titel und Ingress, Art. 1 [GZ]
Antrag der Kommission [GZ]
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
[VS]
Titre et préambule, art. 1[GZ]
Proposition de la commission [GZ]
Adhérer à la décision du Conseil des Etats [GZ]
[VS][GZ]
Angenommen - Adopté
[VS]
La presidente (Carobbio Guscetti Marina, presidente): Prima di trattare l'articolo 2 del progetto 1, cioè la raccomandazione di voto, passiamo al progetto 2, cioè alla questione di un controprogetto diretto.
[VS]
[VS]
2.[NB]Gegenentwurf zur Volksinitiative "für einen vernünftigen Vaterschaftsurlaub - zum Nutzen der ganzen Familie"[GZ]
2.[NB]Contre-projet à l'initiative populaire "pour un congé de paternité raisonnable - en faveur de toute la famille"[GZ]
[VS][GZ]
Antrag der Mehrheit [GZ]
Nichteintreten
[VS]
Antrag der Minderheit I [GZ]
(Reynard, Chevalley, Kälin, Maire Jacques-André, Munz, Pardini, Quadranti, Trede, Wüthrich)[GZ]
Titel [GZ]
Bundesbeschluss über den "Elternurlaub von 38 Wochen" (Gegenentwurf zur Volksinitiative "Für einen vernünftigen Vaterschaftsurlaub - zum Nutzen der ganzen Familie") vom ...
Ingress [GZ]
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung, nach Prüfung der am 4. Juli 2017 eingereichten Volksinitiative "Für einen vernünftigen Vaterschaftsurlaub - [PAGE 1495] zum Nutzen der ganzen Familie", nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Juni 2018, beschliesst:
Ziff. I Einleitung[GZ]
Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:
Ziff. I Art. 41 Abs. 2 [GZ]
Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Elternschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist.
Ziff. I Art. 116 Titel[GZ]
Familienzulagen und Elternschaftsversicherung
Ziff. I Art. 116 Abs. 3 [GZ]
Er (der Bund) richtet eine Elternschaftsversicherung ein. Er kann auch Personen zu Beiträgen verpflichten, die nicht in den Genuss der Versicherungsleistungen gelangen können.
Ziff. I Art. 116 Abs. 4 [GZ]
Der Bund kann den Beitritt zu einer Familienausgleichskasse und die Elternschaftsversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären und seine Leistungen von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig machen.
Ziff. I Art. 197 Ziff. 12 Titel [GZ]
Übergangsbestimmung zu Artikel 116 Absätze 3 und 4 (Elternschaftsversicherung)
Ziff. I Art. 197 Ziff. 12 Abs. 1 [GZ]
Im Obligationenrecht wird ein Anspruch auf einen Elternurlaub von mindestens 38 Wochen festgelegt. Die Elternschaftsentschädigung wird im Erwerbsersatzgesetz vom 25.[NB]September 1952 geregelt.
Ziff. I Art. 197 Ziff. 12 Abs. 2 [GZ]
Ist die Ausführungsgesetzgebung zur Änderung von Artikel 116 Absätze 3 und 4 drei Jahre nach deren Annahme durch Volk und Stände noch nicht in Kraft getreten, so erlässt der Bundesrat auf diesen Zeitpunkt hin die Ausführungsbestimmungen vorübergehend auf dem Verordnungsweg.
Ziff. II [GZ]
Dieser Gegenentwurf wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. Sofern die Volksinitiative "Für einen vernünftigen Vaterschaftsurlaub - zum Nutzen der ganzen Familie" nicht zurückgezogen wird, wird er zusammen mit der Volksinitiative nach dem Verfahren gemäss Artikel 139b der Bundesverfassung Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.
[VS]
Antrag Bertschy [GZ]
Titel [GZ]
Bundesbeschluss über den "Elternurlaub von 28 Wochen, wovon jedem Elternteil 14 Wochen zusteht" (Gegenentwurf zur Volksinitiative "Für einen vernünftigen Vaterschaftsurlaub - zum Nutzen der ganzen Familie") vom ...
Ingress [GZ]
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung, nach Prüfung der am 4. Juli 2017 eingereichten Volksinitiative "Für einen vernünftigen Vaterschaftsurlaub - zum Nutzen der ganzen Familie", nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Juni 2018, beschliesst:
Ziff. I Einleitung[GZ]
Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:
Ziff. I Art. 41 Abs. 2 [GZ]
Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Elternschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist.
Ziff. I Art. 116 Titel [GZ]
Familienzulagen und Elternschaftsversicherung
Ziff. I Art. 116 Abs. 3 [GZ]
Er (der Bund) richtet eine Elternschaftsversicherung ein. Er kann auch Personen zu Beiträgen verpflichten, die nicht in den Genuss der Versicherungsleistungen gelangen können.
Ziff. I Art. 116 Abs. 4 [GZ]
Der Bund kann den Beitritt zu einer Familienausgleichskasse und die Elternschaftsversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären und seine Leistungen von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig machen.
Ziff. I Art. 197 Ziff. 12 Titel [GZ]
Übergangsbestimmung zu Artikel 116 Absätze 3 und 4 (Elternschaftsversicherung)
Ziff. I Art. 197 Ziff. 12 Abs. 1 [GZ]
Im Obligationenrecht wird ein Anspruch auf einen Elternurlaub von mindestens 28 Wochen festgelegt. Die Elternschaftsentschädigung wird im Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952 geregelt.
Ziff. I Art. 197 Ziff. 12 Abs. 2 [GZ]
Ist die Ausführungsgesetzgebung zur Änderung von Artikel 116 Absätze 3 und 4 drei Jahre nach deren Annahme durch Volk und Stände noch nicht in Kraft getreten, so erlässt der Bundesrat auf diesen Zeitpunkt hin die Ausführungsbestimmungen vorübergehend auf dem Verordnungsweg.
Ziff. II [GZ]
Dieser Gegenentwurf wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. Sofern die Volksinitiative "Für einen vernünftigen Vaterschaftsurlaub - zum Nutzen der ganzen Familie" nicht zurückgezogen wird, wird er zusammen mit der Volksinitiative nach dem Verfahren gemäss Artikel 139b der Bundesverfassung Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.
[VS]