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AB 250317

Ruppen Franz · Nationalrat · Wallis · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2019-09-12

Wortprotokoll

Bei Artikel 11 Absatz 5 beantrage ich Ihnen, dem Ständerat zu folgen.

In Jagdbanngebieten soll neben dem Abschuss von jagdbaren Tieren und Steinböcken auch der Abschuss von Wölfen zugelassen werden, wenn es für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist. Wenn man eine Bestandesregulierung oder einen Einzelabschuss eines Wolfes, der Schaden verursacht, vornehmen will, die eidgenössischen Jagdbanngebiete aber gleichzeitig als Ruhezone für den Wolf gelten, dann wird sich der Wolf dorthin zurückziehen und seine Population entwickeln. Schlussendlich werden wir die gleiche Situation vorfinden wie bei den Hirschen und anderen Wildtieren, die sich in den Jagdbanngebieten massiv vermehren und unglaubliche Schäden verursachen.

Wenn der Wolf von der Bejagung im Jagdbanngebiet ausgenommen wird, erweisen wir uns einen Bärendienst. Der Wolf soll reguliert werden, wenn es nötig ist. Also soll er auch überall reguliert werden können, wenn es nötig ist. Wenn das nicht ermöglicht wird, dann kann das Ziel der Bestandesregulierung nicht erreicht werden.

In diesem Sinne bitte ich Sie, meiner Minderheit zu folgen.