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Jositsch Daniel · Ständerat · 2019-09-12

Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-09-12

Wortprotokoll

Die Minderheit Comte nimmt mit ihrem Antrag zwei Punkte auf, die für diese Vorlage zentral sind. Das eine ist die Situation der Konkubinatspartner. Wie bereits beim Eintreten gesagt, bin ich mit der Mehrheit der Ansicht, dass das vom Bundesrat vorgeschlagene Konzept des Unterstützungsanspruches, das wir nachher diskutieren werden, nicht optimal ist. Die Mehrheit lehnt das ab. Wenn wir das aber ablehnen, dann haben wir für die Konkubinatsverhältnisse mit dieser leichten Anpassung der Pflichtteile, die wir jetzt gerade entschieden haben, einen relativ kleinen Schritt gemacht. Der Minderheitsantrag Comte möchte das erweitern.

Warum macht das Sinn? Ich bin der Ansicht, dass es grundsätzlich zwei denkbare Grundkonstellationen von Konkubinatsverhältnissen gibt. Es gibt auf der einen Seite diejenigen, die wie in einer Ehe zusammenleben, vielleicht eine Familie gründen, gemeinsam das Leben verbringen, ein Unternehmen aufbauen usw., sich aber entschieden haben - aus welchen Gründen auch immer -, nicht zu heiraten. Aber sie führen ein Verhältnis, das genauso legitim wie eine Ehe ist und das eigentlich auch im Erbrecht gleich behandelt werden sollte. Auf der anderen Seite gibt es Konkubinatspartner, die ganz bewusst kein eheähnliches Verhältnis führen wollen und deshalb im Konkubinat leben. Ich habe das Beispiel von zwei Personen erwähnt, die sich im fortgeschrittenen Alter scheiden lassen und dann später einen neuen Partner haben. Beide haben ihre Familien und möchten eigentlich ihre Familienverhältnisse erbrechtlich auseinanderhalten, möchten aber gleichzeitig zusammenleben.

Diese beiden Extreme im Gesetz abzubilden ist nicht über Zwangsverhältnisse oder Zwangsregelungen möglich. Deshalb lehne ich den Vorschlag des Bundesrates mit der Unterstützungsrente ab. Es ist nur möglich, indem wir dem Erblasser die Verfügungsfreiheit überlassen, seine Situation in Bezug auf Konkubinatspartner - vielleicht Kinder aus erster Ehe oder Kinder, die der Konkubinatspartner aus seiner Ehe hat usw. - zu regeln. Das können wir nur mit der maximalen Verfügungsmöglichkeit. Das will der Antrag der Minderheit Comte; er will in einer solchen Situation einer Lebenspartnerschaft die Verfügungsfreiheit noch weiter gehend ermöglichen. Deshalb ist das für mich eine Möglichkeit, auf moderne Konkubinats- und andere Lebensverhältnisse einzugehen. Es gibt nach meinem Dafürhalten keine andere Möglichkeit, weil die Vielfältigkeit der Lebensformen heute so gross ist, dass wir das nicht eins zu eins im Gesetz abbilden können. Wir brauchen also Freiheit.

Freiheit brauchen wir auch, um Nachfolgeregelungen in Unternehmen zu klären. Sie wissen, dass wir ein Land von KMU sind. Gerade in KMU, das ist auch meine praktische Erfahrung als Anwalt, ergeben sich häufig solche Nachfolgeprobleme. Auch die können wir nicht starr lösen, sondern wir können sie nur lösen, indem wir dem Erblasser die Möglichkeit geben, in möglichst grosser Freiheit seine Situation im Unternehmen zu klären.

Deshalb glaube ich, dass der Antrag der Minderheit Comte einen Schritt weiter geht als die vom Bundesrat vorgeschlagene Pflichtteilregelung. Aber ich glaube, dieser Schritt ist notwendig, um eben auf die Anforderungen einer modernen Zeit reagieren zu können.