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Thurnherr Walter · 2019-09-16

Thurnherr Walter · Aargau · 2019-09-16

Wortprotokoll

Der Bundesrat hat Verständnis für das Anliegen, dass der Ratsbetrieb, insbesondere während der Sessionen, möglichst störungsfrei erfolgt. Zuständig für die Kontakte mit der Stadt Bern bezüglich der Nutzung des Bundesplatzes ist jedoch nicht der Bundesrat, sondern das Parlament.

Es obliegt der Stadt Bern, die Regeln für Kundgebungen auf dem öffentlichen Grund, also auch auf dem Bundesplatz, festzulegen. In ihrem Kundgebungsreglement, in Artikel 6 Absatz 1, ist als Grundsatz festgehalten, dass während der Sessionen von Montag bis Freitag und während der Marktzeiten keine Kundgebungen bewilligt werden. In Artikel 6 Absatz 2 wird weiter bestimmt, dass der Gemeinderat von diesem Grundsatz abweichen und über Ausnahmen in Einzelfällen entscheiden kann.

In einem Memorandum of Understanding haben sich die Stadt und die Verwaltungsdelegation namens der Bundesversammlung im September 2016 über die Nutzung des Bundesplatzes verständigt. Für beide ist klar, dass die Meinungsäusserungs- und die Versammlungsfreiheit als zentrale Rechtsinstitute einer Demokratie gegenüber einem unbeeinträchtigten Ratsbetrieb abgewogen werden müssen. Gemäss Memorandum sind während der Sessionen "Kleinstkundgebungen" - also beispielsweise Personengruppen, die sich für eine kurze Zeit auf dem Bundesplatz aufhalten und Flyer verteilen - bewilligungsfrei möglich. Auch Spontankundgebungen sind erlaubt. Sie unterstehen gemäss Artikel 3 des Kundgebungsreglements einer Melde-, nicht aber einer Bewilligungspflicht. Zu den Veranstaltungen ist auch im fraglichen Memorandum festgehalten, dass diese während der Sessionen grundsätzlich nicht bewilligt werden. Die Stadt und Ihre Verwaltungsdelegation sind jedoch der Ansicht, dass - ich zitiere - "einige wenige Anlässe, die besonders im öffentlichen Interesse stehen oder eine lange historische Tradition besitzen, weiterhin durch den Gemeinderat im Sinne einer Ausnahme bewilligt werden können". Weiter wurde im Memorandum of Understanding bestimmt, dass Veranstaltungen während der Sessionszeiten in der Regel maximal zwei Tage dauern dürfen und Anlässe mit rein kommerziellem Charakter nicht bewilligt werden. [PAGE 1535]

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