Fässler Daniel · Ständerat · 2019-09-17
Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion · 2019-09-17
Wortprotokoll
Ich war und bin Nichtraucher, aber ich bin auch Jurist, und ich bin Appenzeller. Als Jurist lege ich Wert auf eine klare und gute Gesetzgebung, und als Appenzeller vertrete ich die Haltung, dass der Staat nur dann regulieren und damit in die Freiheit der Menschen eingreifen soll, wenn es wirklich notwendig ist. Vor diesem Hintergrund habe ich mir diese Vorlage etwas genauer angeschaut; im Ergebnis unterbreite ich Ihnen zu Artikel 18 zwei Einzelanträge. Diese betreffen das gleiche Thema, nämlich die Werbung für Tabakprodukte, betreffen aber unterschiedliche Bestimmungen.
Als Gesetzgeber sind wir bestrebt, Gesetze so auszugestalten, dass sie für die Rechtsanwendung eine klare Grundlage bilden. Mir scheint, die Kommission wird diesem Anspruch mit ihren Vorschlägen beim Thema Werbung in Artikel 18 nicht in allen Teilen gerecht. Ich erläutere Ihnen diese Einschätzung: Bundesrat und Kommission möchten die Werbung für Tabakprodukte und elektronische Zigaretten sowie für funktional mit Tabakprodukten verbundene Gegenstände so einschränken, dass Minderjährige bestmöglich geschützt werden. Dieses Ziel teile ich uneingeschränkt. Ich bin weiter mit der Kommissionsmehrheit einverstanden, wenn sie im Sinne des Schutzes von Minderjährigen mit der Formulierung der Einleitung von Absatz 1 jene Werbung verbieten möchte, die sich explizit an Minderjährige richtet.
Nicht in allen Teilen einverstanden bin ich mit der Kommission hingegen bei Buchstabe d von Absatz 1. Dies ist Gegenstand meines ersten Antrages, und zwar konkret der von der Kommission eingefügte Zusatz "oder von Minderjährigen eingesehen werden". Das wurde bereits von Kollege Lombardi in seinem Rückweisungsantrag, den er zurückgezogen hat, angesprochen. Mit diesem Zusatz würde Tabakwerbung nicht nur verboten, wenn diese in Werbeträgern platziert wird, die für Minderjährige bestimmt sind, sondern auch dann, wenn Minderjährige Publikationen konsultieren oder Internetseiten besuchen, die nicht für sie bestimmt sind. Ich frage mich, bzw. ich frage Kollege Eder als Kommissionspräsidenten und Berichterstatter: Wie soll das vollzogen werden? Möchten Sie den Medienkonsum von Minderjährigen überwachen, um festzustellen, dass es Minderjährige gibt, die in Publikationen oder auf Internetseiten Tabakwerbung sehen, die nicht für sie bestimmt ist? Die Formulierung der Kommission wirft mehr Fragen auf, als sie beantwortet.
Ich empfehle Ihnen daher, in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d dem Entwurf des Bundesrates den Vorzug zu geben. Damit wird der Schutz von Minderjährigen in einer vollzugstauglicheren Form gewährleistet.
Ich komme zum zweiten Antrag. Dieser betrifft Artikel 18 Absatz 1bis Buchstabe b. Das ist jener Absatz, der von der Kommission in Abweichung von der bundesrätlichen Vorlage zusätzlich eingefügt würde. Die Kommission möchte damit die Werbung für Tabakprodukte und für elektronische Zigaretten sowie für funktional mit Tabakprodukten verbundene Gegenstände in Zeitungen, Zeitschriften und anderen Publikationen sowie im Internet generell verbieten. Auch nach mehrmaliger Lektüre erschliesst es sich mir ehrlich gesagt nicht, weshalb im vorangehenden Absatz 1 zum Schutz von Minderjährigen nur ein limitiertes Werbeverbot erlassen werden soll, wenn dann gemäss Absatz 1bis des gleichen Artikels für dieselben Werbeträger für alle Alterskategorien ein weiter gehendes, generelles Werbeverbot gelten soll. Wenn dies die Meinung ist, dann kann man auf Buchstabe d im vorangehenden Absatz verzichten, denn Wiederholungen sind unnötig und schaffen nur Interpretationsspielraum. Diese Doppelspurigkeit hat Kollege Lombardi bereits angesprochen, und auch Kollege Eder hat vorhin in seinen Ausführungen darauf hingewiesen, dass das tatsächlich noch zu überdenken ist.
Mit meinem zweiten Antrag verlange ich aber keine formelle Bereinigung, sondern eine materielle Änderung. Ich bin der Auffassung, dass das von der Kommission in Abweichung von der Bundesratsvorlage eingefügte umfassendere Werbeverbot für Tabakprodukte in Zeitungen, Zeitschriften und anderen Publikationen sowie im Internet über das Ziel hinausschiesst. Tabakprodukte sind Waren, die legal verkauft und konsumiert werden dürfen. Ich sehe daher nicht ein, weshalb wir deren Bewerbung einschränken beziehungsweise zum Teil gar verbieten sollen. Es gehört nach meiner Überzeugung zur Selbstverantwortung einer jeden mündigen Person, selber zu entscheiden, ob sie Tabakprodukte konsumieren möchte, sonst müssten wir auch Werbung z. B. für Alkoholika, Autos und vieles mehr infrage stellen.
In diesem Zusammenhang eine Bemerkung zu Kollege Graber: Ein Vergleich der nackten Zahlen der Todesfälle, die auf Tabakkonsum zurückzuführen sind, mit der Anzahl der Verkehrstoten hinkt. Denn wer an den Folgen von Tabakkonsum stirbt, ist letztlich selber schuld oder muss dieses Risiko zumindest einkalkulieren; bei den Verkehrsunfällen mit Verkehrstoten trifft es im Gegensatz dazu viele Unschuldige.
Ich erlaube mir noch einen kurzen Exkurs zu Werbeverboten. Welch wunderliche Blüten ein Werbeverbot treiben kann, zeigte sich vor Jahren bei einem Appenzeller Spezialitätenbier, der 1997 lancierten Hanfblüte. Weil auf der gemalten Etikette dieses Biers ganz klein ein Bauer abgebildet war, der ein "Lindauerli", das traditionelle Pfeifchen, im Mund hatte, und weil Qualm sichtbar war, hatten fleissige Bürokraten des Bundes interveniert. Die Folge war, dass die kaum sichtbare Pfeife und der Qualm wegretuschiert werden mussten.
Ich schliesse meine Ausführungen mit zwei Fragen an den Kommissionspräsidenten und Berichterstatter, an den geschätzten Kollegen Eder, und mit einem Hinweis zu Artikel 18 Absatz 1ter, ohne dazu einen Antrag zu unterbreiten.
Gemäss Buchstabe a von Absatz 1ter soll das generelle Werbeverbot nicht gelten, wenn es sich um ausländische [PAGE 751] Presseerzeugnisse handelt, die nicht hauptsächlich für den Schweizer Markt bestimmt sind. Meine beiden Fragen:
1.[NB]Ist die Privilegierung ausländischer Presseerzeugnisse mit Blick auf die erodierenden Werbeeinnahmen der Schweizer Medien gerechtfertigt?
2.[NB]Ist es gewollt, dass sich diese Ausnahme nur auf das in Absatz 1bis geregelte Verbot, nicht jedoch auf Absatz 1 zum Jugendschutz bezieht?
Zuletzt noch mein Hinweis zu Absatz 1ter: Sollten Sie meinen Antrag auf Streichen des generellen Werbeverbots in Absatz 1bis Buchstabe b gutheissen, müsste Absatz 1ter neu gefasst werden - die Gewährung einer Ausnahme von einem nichtbestehenden Verbot würde natürlich keinen Sinn machen.
Ich bitte Sie, meinen beiden Einzelanträgen zuzustimmen. Im Gegensatz zu Kollege Eder bin ich überzeugt, dass damit die Ratifikation des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs nicht infrage gestellt wird. Das beste Argument dafür ist der Umstand, dass ich mit meinen beiden Anträgen auf der Linie des Bundesrates bin.