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AB 251269

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion · 2019-09-18

Wortprotokoll

Der Bundespräsident hat vorhin Schiller zitiert: "Neues Leben blüht aus den Ruinen." Wir beraten jetzt eine Reihe von Detailanträgen. Gottlob ist es ja nicht so, dass das Versicherungsrecht in der Schweiz eine Ruine ist. Aber vielleicht blüht das neue Leben schon heute ein bisschen aus unseren Beschlüssen.

Artikel 2a betrifft eines der Kernanliegen des Konsumentenschutzes. Bundesrat, Nationalrat und Ihre Kommission stimmen überein, dass neu ein Widerrufsrecht für die Versicherungsnehmerin, den Versicherungsnehmer eingeführt werden soll. Das bedeutet, dass Sie auch dann, wenn Sie als Versicherungsnehmerin einen Antrag zum Abschluss eines Vertrages gestellt haben oder ihn angenommen haben, Ihren eigenen Beschluss - eigentlich in Abweichung von den normalen Vertragsregeln - innerhalb von 14 Tagen widerrufen können.

Der Nationalrat hat nun in Abweichung von der Regelung des Bundesrates beschlossen, dieses Widerrufsrecht auszudehnen, und zwar auf den Fall, dass eine wesentliche Änderung am Vertrag vorgenommen wird. Das Widerrufsrecht soll also nicht nur dann gelten, wenn ein neuer Vertrag abgeschlossen wird, sondern auch dann, wenn eine wesentliche Änderung vorgenommen wird. Ihre Kommission hat sich mit 9 zu 3 Stimmen dafür entschieden, dem Bundesrat zu folgen. Es hat eine Güterabwägung stattgefunden. Man kann hier in guten Treuen beider Meinung sein.

Ausschlaggebend für die Kommissionsmehrheit war die Überlegung, dass der Versicherungsnehmer bei einer wesentlichen Änderung die Möglichkeit hat, den Vertrag wegen der wesentlichen Änderung, die die Versicherungsunternehmung vorzunehmen beabsichtigt, zu künden. Für die Kommissionsmehrheit war nicht einsichtig, wieso dann nachher noch einmal ein zusätzliches Rücktrittsrecht in Form des Widerrufsrechts bestehen sollte.