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AB 251376

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2019-09-18

Wortprotokoll

Der Bundesrat beantragt Ihnen bei Artikel 95c Absatz 3 Buchstabe c, dass das Regressrecht für Versicherer auf Personen ausgedehnt wird, die vom Versicherten ermächtigt sind, die versicherte Sache zu nutzen. Das entspricht grundsätzlich dem geltenden Recht und hat sich in der Praxis so bewährt.

Die Fassung Ihrer Kommission, bei der Buchstabe c gestrichen werden soll, würde heissen, dass der Richter in Zukunft im Einzelfall zu entscheiden hat, ob es sich beim Nutzer um eine Person handelt, die in enger Beziehung zum Versicherten handelt. Es braucht also eine zusätzliche Abklärung für den Einzelfall. Damit kann man selbstverständlich auch leben, aber es ist eher eine Verkomplizierung.

Ich würde Ihnen eigentlich hier auch empfehlen, dem Bundesrat und dem Nationalrat zu folgen und damit beim Verständnis des geltenden Rechts zu bleiben, das sich in der Praxis bewährt hat. Der Streichungsantrag Ihrer Kommission bringt meiner Meinung nach nicht unbedingt Klarheit, sondern verpflichtet den Richter, im Einzelfall zu klären, ob [PAGE 772] die Person in enger Beziehung zum Versicherten stand oder nicht.

Die Zustimmung zur Fassung des Bundesrates und des Nationalrates würde im Hinblick auf die künftigen Verhandlungen auch dazu führen, dass Sie hier keine Differenz schaffen.