Gmür-Schönenberger Andrea · Nationalrat · 2019-09-18
Gmür-Schönenberger Andrea · Nationalrat · Luzern · CVP-Fraktion · 2019-09-18
Wortprotokoll
Die RK-NR hat an ihrer Sitzung vom 29. August 2019 Ziffer 1 der von Ständerat Lombardi am 14. Dezember 2017 eingereichten und vom Ständerat angenommenen Motion vorgeprüft. Ziffer 2 der Motion wurde vom Motionär am 6. Juni 2018 zurückgezogen. Es geht dabei um eine Vereinfachung der Vorschriften zur Preisbekanntgabe. Der Ständerat hat dieses Anliegen in der Zwischenzeit bereits als Postulat angenommen. [PAGE 1643]
Mit Ziffer 1 der Motion wird der Bundesrat beauftragt, die Preisbekanntgabeverordnung zu ändern, damit für die Pflichtangaben auch Referenzen auf digitale Quellen genügen. Der Ständerat hat diese Ziffer angenommen, und zwar mit 20 zu 13 Stimmen.
Die Kommission beantragt Ihnen mit 16 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung die Annahme der Motion.
Eine Minderheit beantragt, die Motion abzulehnen. Diese Minderheit befürchtet, dass Werbung ohne auf dem Werbemittel sichtbare Spezifizierung zu einer Täuschung der Konsumenten führe und die Stossrichtung der Motion zu weniger Transparenz bei der Preisangabe führe. Es sei wichtig, dass der tatsächlich zu bezahlende Preis bekanntgegeben und das Produkt spezifiziert werde. Betreffend die Spezifizierung des Angebots bestehe in der Werbung eine hohe Flexibilität, da die Preisbekanntgabeverordnung keine fixen Spezifizierungskriterien festlege. Vielmehr sei es den Werbenden selber überlassen, zu bestimmen, welches die wesentlichen Kriterien für ein bestimmtes Produkt seien. Auch in Bezug auf das Internet lasse die Preisbekanntgabeverordnung die nötige Flexibilität zu. Bei Online-Werbung würde die Verlinkung auf die spezifizierenden Angaben eines Produkts in der Praxis zugelassen, wenn die Spezifizierungskriterien mit einem einzigen Klick direkt abrufbar bzw. sofort ersichtlich seien.
Die Kommissionsmehrheit verweist auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Dieses verlange klar, dass in der Werbung grundsätzlich der tatsächlich zu bezahlende Preis bekanntzugeben sei. Ebenso klar sei geregelt, dass irreführende Preiswerbung unzulässig sei. Die Kommissionsmehrheit ist weiter der Ansicht, dass die Preisbekanntgabeverordnung inzwischen derart komplex ist, dass sie kaum noch verstanden wird. So habe das Seco bereits mehr als zwanzig Broschüren für die Praxis herausgegeben, welche die Umsetzung der Verordnung erklären.
Die Kommissionsmehrheit geht klar davon aus, dass das Anliegen des Konsumentenschutzes wirksamer erreicht wird, wenn gewisse Pflichtangaben nicht als Kleingedrucktes auf den Werbemitteln erscheinen, sondern elektronisch abrufbar und somit auch für die Konsumenten besser lesbar sind. Konsumentinnen und Konsumenten ist nicht gedient, wenn solche Angaben auf einem Inserat oder Plakat fünf und mehr Zeilen ausmachen und in einem TV- oder Radiospot an die dreissig Sekunden dauern. Die digitale Gesellschaft ist es sich zudem gewohnt, Informationen über Waren und Dienstleistungen über digitale Quellen standort- und zeitunabhängig abzurufen.
Wir sind eine moderne, vernetzte Gesellschaft. Es soll künftig möglich sein, die Pflichtangaben auf Inseraten und Plakaten mittels digitaler Referenzen auf den Werbemitteln bereitzustellen.
Namens der Kommissionsmehrheit bitte ich Sie, die Motion anzunehmen.