Banga Boris · Nationalrat · 2002-09-23
Banga Boris · Nationalrat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-09-23
Wortprotokoll
Die Versorgungssicherheit muss im öffentlichen Interesse gewährleistet sein. Mit dieser Arroganz, wie sie jetzt aus dem Votum meines Vorredners hervorgeklungen ist, haben Sie - die Mehrheit hier drinnen - am letzten Sonntag haushoch verloren. Warum verlange ich, dass in der nationalen Netzgesellschaft städtische beziehungsweise kommunale Elektrizitätswerke vertreten sein müssen? Nur drei Punkte:
1. Ein stossendes aktuelles Beispiel als Beweisstück: Im Schlussbericht 1982 der interdepartementalen Arbeitsgruppe Restwasser gelangte man zu folgender Preisgestaltung: Bei 18 Rappen pro Kilowattstunde war je ein Drittel für die Produktion, für die Übertragung und für die Verteilung in den Gemeinden und in den Städten vorgesehen. Und heute - 2002 - betragen nach Auskunft der Vertreter der sechs grössten schweizerischen Elektrizitätswerke, die nun Gott sei Dank dieses verunglückte EMG nicht umsetzen müssen, die Übertragungskosten nur noch einen Rappen pro Kilowattstunde. Dafür soll die Verteilung in den Städten 13 Rappen pro Kilowattstunde gelten. Warum wohl?
Weil eben die Städte und Gemeinden nicht im Verwaltungsrat der EMG-Netzgesellschaft vertreten sein sollen, wie das schon Artikel 9 Absatz 2 des abgelehnten EMG vorsah. Das ist aber weder logisch noch ist es ökonomisch nachvollziehbar.
Die Grossbezüger und die internationalen Stromspekulanten und -händler als grösste Profiteure unseres Übertragungsnetzes müssen zwingend - ich betone: zwingend! - einen höheren Beitrag zu Betrieb und Unterhalt dieses Netzes leisten.
2. Vielleicht auch ein Grund für das Scheitern des EMG: Ländliche Gebiete im Mittelland und Jura, aber auch Berg- und Randregionen mit weniger Stromkunden werden ohne Versorgungssicherheit gegenüber den Zentren diskriminiert, weil sie eben nicht oder zumindest nicht so gut bedient werden wie die wirtschaftlich interessanten Zentren.
Hierzu kommt, dass praktisch alle kommunalen Werke aufgrund der ihnen übertragenen besonderen Aufgaben - Stichworte dazu sind elektrische Beleuchtung, elektrische Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit in Katastrophen- und Notlagen - rechtlich und tatsächlich verhindert sind, mit gleich langen Spiessen am Wettbewerb teilzunehmen. Die Einräumung einer privilegierten Durchleitung entspricht der vom Bundesgericht geforderten unterschiedlichen Behandlung. Den kommunalen Werken, den Städten und Gemeinden, kann man nun nicht immer mehr Pflichten und Aufgaben aufbürden. Vergessen Sie nicht: Nur diese Werke sorgen im öffentlichen Interesse für die Sicherstellung der Stromversorgung in allen Landesregionen.
Zuletzt noch Folgendes: Leider wurden die Interessen der Schweizer Gemeinden weder im EMG noch im KEG durch Vertretungen wahrgenommen. Die kommunalen Elektrizitätswerke übernehmen nicht nur die Versorgung der gesamten Schweiz, sie finanzierten auch die Verteilnetze und gewährleisteten die Durchleitungsrechte für die Übertragung. Dafür wurden und werden sie bloss zum Ertragswert und nicht zum Verkehrswert entschädigt. Auch diese Privilegien, welche den Inhabern der Übertragungsnetze gewährt werden, müssen angerechnet werden. Es darf nicht dazu kommen, dass künftig die öffentliche Beleuchtung oder andere Aufgaben mit Steuererhöhungen bezahlt werden.
Die Schweizer Gemeinden müssen in der Schweizer Netzgesellschaft angemessen und entsprechend ihrer Energieerzeugung, ihren gewährten Durchleitungsrechten und ihrem Verteilnetz vertreten sein.