Eder Joachim · Ständerat · 2019-09-19
Eder Joachim · Ständerat · Zug · FDP-Liberale Fraktion · 2019-09-19
Wortprotokoll
Die Änderungen, welche Ihnen die Kommission mit 12 zu 0 Stimmen beim Bundesgesetz über die Unfallversicherung in Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 4 beantragt, gehen auf ein Urteil des Bundesgerichtes zurück. Dieses wurde erlassen, nachdem die Botschaft verabschiedet worden war und die Beratungen im Nationalrat stattgefunden hatten.
Das Bundesgericht hat in einem Fall entschieden, dass die Unfallversicherungsdeckung immer dann gilt, wenn eine Person in einer Massnahme ist, die einen arbeitsvertraglichen Charakter hat. Konkret ging es um eine Person, die an einem Arbeitsversuch in einem Unternehmen teilnahm und dort von einer Leiter stürzte. Die IV setzte infolge des Unfalls die Taggelder aus, weil sie der Meinung war, die Unfallversicherung sei leistungspflichtig. Die Suva kam zum Schluss, die betreffende Person sei nicht unfallversichert, weil sie in einer Massnahme der IV sei. Das Bundesgericht hat entschieden, dass für diesen Fall die Unfallversicherungsdeckung gilt, weil sämtliche Verhältnisse, die einen arbeitsvertragsähnlichen Charakter haben, von denen der Arbeitgeber also einen Nutzen hat, der Unfallversicherung unterstehen.
Was der Bundesrat mit der Reform "Weiterentwicklung der Invalidenversicherung" wollte, war unter anderem, dass die Betriebe, welche Personen mit einer Beeinträchtigung für eine Eingliederungsmassnahme anstellen, kein Unfallversicherungsrisiko tragen. Sie bezahlen keine Prämien. Die Tatsache, dass sie eine Person mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung beschäftigen, soll auch nicht dazu führen, dass ihre Risikoeinstufung durch die Unfallversicherung ändert.
Wenn wir dieses Ziel des Bundesrates aufrechterhalten wollen, müssen wir Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c UVG neu[NB]formulieren. Man darf hier nicht auf ein Taggeld, sondern muss - das ist die Änderung, die wir Ihnen bei Buchstabe c vorschlagen - auf das arbeitsvertragliche Verhältnis abstellen.
Dasselbe gilt dann bei Artikel 16 Absatz 5. Das ist eine neue Bestimmung im UVG. Personen, welche in einer solchen Massnahme sind und eine Rente der IV beziehen, sollen diese Rente weiterhin behalten können, bekommen aber kein Taggeld. Das Prämiensubstrat ist dann ein Pauschalbetrag, den die Unfallversicherung darstellt.
Weiter haben wir noch einen neuen Artikel 17 Absatz 4. Auch da müssen wir die Formulierung des Bundesrates anpassen, indem wir nicht auf Artikel 11 IVG, sondern auf Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c UVG verweisen, um diese Fälle aufzufangen.
Es ist eine sehr technische Anpassung, die wir Ihnen hier vorschlagen. Sie ist mit dem BAG und dem BJ konsolidiert. In Artikel 91 UVG sehen Sie dann, dass die Prämien der Betriebsunfallversicherung von der IV übernommen werden.