Lohr Christian · Nationalrat · 2019-09-23
Lohr Christian · Nationalrat · Thurgau · CVP-Fraktion · 2019-09-23
Wortprotokoll
Im ersten Block geht es um die Ausrichtung der Hilflosenentschädigung und des Intensivpflegezuschlages während Spitalaufenthalten von Kindern, um die Regelung bei kurzzeitigen Arbeitsabwesenheiten und um die Erweiterung des Anspruchs auf Betreuungsgutschriften in der AHV.
Zur Problematik von Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag für Kinder im Spital, Artikel 42bis Absatz 4 IVG, wurde kein Minderheitsantrag eingereicht. Weil die Kommission hier aber von der ursprünglichen Vorlage des Bundesrates abgewichen ist, möchte ich trotzdem zuhanden des Amtlichen Bulletins kurz die Beweggründe der Kommission erläutern. In der Vernehmlassungsvorlage war die Problematik noch nicht Teil der Vorlage. Sie wurde dann aber mit der Interpellation Roduit 18.4044 beziehungsweise der Antwort des Bundesrates darauf aufgenommen. Kinder mit Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag haben dauerhafte Beeinträchtigungen. Oft gibt ein Elternteil deswegen die Arbeit auf, und in überdurchschnittlich vielen Fällen kümmern sich Alleinerziehende um die Kinder. Die Hilflosenentschädigung und der Intensivpflegezuschlag sind für solche Familien ein wichtiges Ersatzeinkommen, das sie für die Betreuung und die Pflege ihrer Kinder erhalten.
Bis jetzt wurden bei diesen Kindern ab dem ersten Spitaltag die Hilflosenentschädigung und der Intensivpflegezuschlag gestrichen. Spitalaufenthalte stellen für betroffene Familien aber besonders schwierige und auch finanziell aufwendige Zeitperioden dar. In vielen Fällen ist die Präsenz der Eltern im Spital notwendig.
Die Kommission schlägt Ihnen nun zwei Massnahmen vor:
1.[NB]Für kurze Spitalaufenthalte bis zu einem vollen Kalendermonat werden die Leistungen weiterhin bezahlt.
2.[NB]Für längere Spitalaufenthalte über einen vollen Kalendermonat hinaus werden die Leistungen dann weiterbezahlt, wenn das Spital alle dreissig Tage bestätigt, dass die Anwesenheit der Eltern sowohl notwendig als auch tatsächlich erfolgt ist. Bei langen Aufenthalten ist es somit an den Verantwortlichen im Spital, zu entscheiden, ob die Präsenz der Eltern notwendig ist. Denkbar sind dafür, analog zum Betreuungsurlaub, einerseits Gründe des Kindeswohls; dies gerade, wenn Kinder ihre Eltern im Spital emotional benötigen. Zusätzlich gelten aber je nach Behinderungsart auch medizinische Gründe. Oft kann das Spitalpersonal alleine diese Kinder ohne die Eltern nämlich gar nicht medizinisch versorgen, z. B. wegen mangelnder Compliance eines Kindes mit [PAGE 1760] Behinderungen oder wegen den kindsspezifischen medizinischen Kenntnissen und Fähigkeiten der Eltern.
Der Bundesrat hat sich der Meinung Ihrer Kommission angeschlossen, eine Minderheit dazu wurde deshalb nicht eingereicht.
Ich komme jetzt zu den Anträgen im Block 1, zuerst zu den kurzzeitigen Arbeitsabwesenheiten. Die Vorlage sieht einen neuen Artikel 329g OR vor, der die Lohnfortzahlung für die Betreuung eines Familienmitglieds sowie des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung während einer kurzzeitigen Abwesenheit von maximal drei Tagen pro Ereignis und maximal zehn Tagen pro Jahr regelt. Diese Regelung schafft zwei ganz wichtige Verbesserungen. Zum einen schafft sie Rechtssicherheit für betroffene pflegende und betreuende Angehörige, aber auch für die Arbeitgeber. Ein Anliegen Ihrer Kommission war es, festzuhalten, dass in jedem Fall seitens des Arbeitgebers ein Arztzeugnis verlangt werden kann.
Zum andern wird durch die neue Regelung ein Kurzurlaub für die Betreuung von Familienmitgliedern und der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners gewährt, gegenüber denen keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht. Damit anerkennt man nebst der Betreuung und Pflege der eigenen Kinder, von Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen und Partnern auch jene eines Elternteils, von Geschwistern oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern.
Der Kurzurlaub führt zu keinen zusätzlichen Kosten für die Sozialversicherungen. Die 30 Millionen Franken jährliche Direktkosten und indirekte Kosten von 90 bis 150 Millionen tragen die Arbeitgeber.
In Ihrer Kommission hat man die Frage diskutiert, wer für die kurzzeitigen Arbeitsabwesenheiten zur Pflege und Betreuung der Familienmitglieder und Lebenspartner anspruchsberechtigt sein soll. Die Mehrheit Ihrer Kommission unterstützt den Bundesratsentwurf. Gegenüber dem Vernehmlassungsentwurf hat der Bundesrat die Personengruppe, die Anspruch auf einen Kurzurlaub hat, in der Botschaft eingeengt. Es handelt sich bei den Familienmitgliedern namentlich um Verwandte in auf- und absteigender Linie, hauptsächlich um Eltern und Kinder, aber auch Grosseltern, sowie die Geschwister. Anspruch haben aber auch Ehegatten, eingetragene Partner, die Schwiegereltern sowie Lebenspartner, die mit dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin seit mindestens fünf Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen.
Die Mehrheit Ihrer Kommission ist der Ansicht, dass diese Personengruppe nicht weiter eingeengt werden soll. So kann es sehr sinnvoll sein, dass eine erwerbstätige Person z. B. für den verunfallten alleinstehenden Bruder eine kurzzeitige Arbeitsabwesenheit in Anspruch nehmen kann und er nicht auf teurere, professionelle Hilfe angewiesen ist. In der Kommission wurde auch argumentiert, dass es im Sinne des Rechts auf Selbstbestimmung nicht sein kann, dass sich jemand entmündigen lassen müsse, damit beispielsweise die Schwester das Fürsorgerecht erhält und somit die Betreuung übernehmen darf.
Aus diesen Gründen lehnt die Kommissionsmehrheit mit 11 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung die Minderheit Nantermod ab, die den anspruchsberechtigten Personenkreis weiter einengen will und namentlich Geschwister und Schwiegereltern ausschliessen will.
Nebst der Frage der anspruchsberechtigten Personen für die kurzzeitigen Arbeitsabwesenheiten hat sich Ihre Kommission auch intensiv mit der Frage der Zeitdauer beschäftigt. Dazu liegen Ihnen ja drei Minderheitsanträge vor.
Die Minderheit Bertschy möchte wie die Kommissionsmehrheit bei der jährlichen Obergrenze von zehn Tagen für die Betreuung von Erwachsenen bleiben, aber auf die Stückelung pro Ereignis verzichten. Die Mehrheit hält hingegen drei Tage pro Ereignis für ausreichend.
Die Minderheiten III (Herzog) und IV (Schenker Silvia) halten wie die Kommissionsmehrheit an der Begrenzung von maximal drei Tagen pro Ereignis fest. Die Minderheit III möchte aber die jährliche Obergrenze auf sechs Tage pro Jahr senken, während die Minderheit IV keine jährliche Begrenzung möchte. Die Minderheit III würde es Angehörigen verunmöglichen, zu ihren Nächsten zu schauen, wenn mehrere Personen im gleichen Jahr auf Hilfe angewiesen sind; zum Beispiel, wenn zuerst die Mutter, dann der Vater und anschliessend der Partner unglücklicherweise im selben Jahr ein gesundheitliches Problem haben. Der Minderheitsantrag Schenker Silvia, mit welchem unbeschränkt oft drei Tage pro Ereignis finanziert werden, dürfte gerade für kleinere Betriebe kaum mehr zu finanzieren sein.
Die Kommission versuchte, hier ein Gleichgewicht zu finden, und entschied sich daher für maximal zehn Tage pro Jahr bei Erwachsenen. Es handelt sich hier um Höchstwerte, und der Arbeitgeber kann für jedes Ereignis eine ärztliche Bestätigung verlangen. Die Kommission wünscht zuhanden der Materialien auch noch zu präzisieren, dass die jährliche maximale Anzahl Tage pro erwerbstätige pflegende und betreuende Person gelten und nicht pro betreute respektive gepflegte Person.
Im Namen der Kommission beantrage ich Ihnen, die drei Minderheitsanträge abzulehnen und der Kommissionsmehrheit zu folgen.