Loepfe Arthur · Nationalrat · 2002-09-24
Loepfe Arthur · Nationalrat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-09-24
Wortprotokoll
Ich beantrage Ihnen, die Offenlegung der Löhne und Honorare der Personen nach Artikel 6a Absatz 1 stufengerecht zu regeln, also unterschiedlich für Verwaltungsräte und den Vorsitzenden der Geschäftsleitung einerseits sowie für die Mitglieder der Geschäftsleitung andererseits.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Generalversammlung der Aktionäre bzw. Eigentümer gewählt. Die Eigentümer haben somit die Verwaltungsräte zu überwachen und nötigenfalls abzuwählen. Es besteht also ein direktes Verhältnis zwischen den Aktionären und dem Verwaltungsrat. Weil die Öffentlichkeit Eigentümerin der bundesnahen Unternehmungen ist, hat sie auch ein berechtigtes Interesse an der Offenlegung der Bezüge der einzelnen Verwaltungsräte.
Die Mitglieder der Geschäftsleitung werden vom Verwaltungsrat gewählt, also nicht von den Eigentümern des Unternehmens. Die Geschäftsleitung ist dem Verwaltungsrat untergeordnet, bildet also die nächstuntere Führungsstufe. Zur Geschäftsleitung zählen in der Regel neben dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung die Bereichsleiter des Unternehmens wie z. B. bei den SBB der Leiter Güterverkehr und der Leiter Personenverkehr, aber auch der Finanzchef und der Personalchef. Bei der Post wären das die Bereichsleiter für Briefpost, für Paketpost und natürlich auch wieder der Chef der Finanzen und des Personals.
Die Bezüge der Geschäftsleitungsmitglieder werden vom Verwaltungsrat festgelegt. Wenn die Aktionäre bzw. Eigentümer dafür sorgen, dass die Verwaltungsräte nicht zu viel beziehen, dann wird der Verwaltungsrat dafür sorgen, dass auch die Mitglieder der Geschäftsleitung nicht zu viel bekommen. Für die Mitglieder der Geschäftsleitung als zweite Führungsstufe rechtfertigt sich somit eine summarische Offenlegung der Bezüge. Eine Offenlegung der Bezüge eines jeden einzelnen Mitglieds der Geschäftsleitung bringt keinen Nutzen, kann aber die Suche nach tüchtigen Kadermitgliedern erheblich erschweren.
Eine Ausnahme rechtfertigt sich bei bundesnahen Unternehmen für den Vorsitzenden der Geschäftsleitung, z. B. für die Herren Gygi und Weibel. In Anbetracht ihrer besonders grossen und verantwortungsvollen Aufgabe sind sie in hohem Masse auch in der Öffentlichkeit exponiert. Die Bezüge des Vorsitzenden der Geschäftsleitung sollen somit wie jene der Verwaltungsratsmitglieder öffentlich sein. Hier sehe ich eine Differenz zu den Regeln der SWX, also der Börse. Ich bin der Meinung, bei öffentlichen Unternehmen rechtfertigt es sich, nicht nur die Bezüge der einzelnen Verwaltungsratsmitglieder, sondern auch jene des CEO offen zu legen.
Die vorgeschlagene Lösung ist stufengerecht, zweckmässig und für die Suche von geeigneten, tüchtigen Mitarbeitern von Vorteil. Der Antrag unterscheidet zwischen Verwaltungsratsmitgliedern und dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung einerseits und den "normalen" Mitgliedern der Geschäftsleitung andererseits.
Ich bitte Sie, meinen Antrag zu unterstützen.