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Flach Beat · Nationalrat · 2019-09-24

Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2019-09-24

Wortprotokoll

Ich erlaube mir wiederum, einerseits zu meinen Minderheiten in Block 2 zu sprechen, andererseits auch gleich die Haltung der grünliberalen Fraktion darzustellen.

In Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 und folgende geht es um die Datenschutzberater und Datenschutzberaterinnen. Die Minderheiten I (Wermuth) und II (Piller Carrard) wollen unseres Erachtens hier wie auch in den Artikeln 21 und 53 einen Swiss Finish einbauen. Es ist nicht ganz von der Hand zu weisen, dass hier vielleicht noch etwas erweiterter Regelungsbedarf besteht. Aber das Konzept des Bundesrates reicht hier unseres Erachtens aus.

Bei Artikel 11 Absatz 5 geht es um das Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten. Das Risiko, das ich mit einer Datenbearbeitung hinsichtlich der schützenswerten Daten von Personen eingehe, hängt ja nicht davon ab, ob ein Betrieb 12 oder 200 oder 250 oder 500 oder 1000 Angestellte hat. Sondern das Risiko kann schon in einem kleinen Betrieb bestehen, zum Beispiel in einem Start-up, das ein Internet-Tool entwickelt, an dem sich Tausende von Menschen beteiligen. Das können auch zwei Personen in einer Kleinunternehmung sein, und dann haben Sie plötzlich ein hohes Risiko zu gewärtigen.

Es macht darum Sinn und ist korrekt, dass es hier um eine Ausnahme geht. Die Ausnahmegrösse muss mindestens zu dem passen, was wir von der europäischen Datenschutzgesetzgebung her kennen. Es hat keinen Sinn, hier davon abzuweichen. Denn wie gesagt, diese Risikobasiertheit ist ohnehin im Gesetz enthalten. Aber die Grössenordnung kann auch übereinstimmen. Hier sind wir dann bei den Einzelanträgen Jauslin und Romano, die genau die Zahl verlangen, die in der europäischen Norm vorhanden ist.

Bei Artikel 14 Absatz 2 bitte ich Sie, meiner Minderheit zuzustimmen. Hier geht es um Folgendes: Wann kann man eine Ausnahme machen bei der Information über Daten, die ins Ausland abgegeben worden sind? Die Mehrheit will hier ausgerechnet in den Fällen, in denen keine Einwilligung erfolgt ist - wenn also nicht aufgrund eines Vertrages, sondern irgendwie automatisch Daten ins Ausland gegeben worden sind -, auf die Informationspflicht bei einer Anfrage des Edöb verzichten. Das ist unseres Erachtens eine Einschränkung der Tätigkeit des Edöb, die wirklich viel zu weit geht.

In Artikel 16 geht es um die Daten verstorbener Personen. Ich bitte Sie auch hier, der Minderheit zuzustimmen, die die Möglichkeit schafft, dass Verwandte, Hinterbliebene eine Anfrage starten können und einen Anspruch auf diese Daten haben. Die Daten einer verstorbenen Person sollten zugänglich gemacht werden.

Bei Artikel 17 Absätze 4 und 5 geht es um die Informationspflicht bei der Beschaffung. Die Minderheit Jauslin will ausgerechnet den Staat oder das internationale Organ von der Pflicht ausnehmen, die Person zu informieren, wenn Daten ins Ausland geschafft werden. Das kann es nicht sein. Die Mehrheit ist hier dem Bundesrat gefolgt.

In Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a wird die Beweislast bzw. die Frage, wer ein besonderes Interesse an der Herausgabe von Daten hat, auf den Datenbearbeiter verschoben. Das heisst, er entscheidet dann plötzlich darüber, ob ich persönlich ein besonderes Interesse an diesen Daten habe. Das kann es nicht sein. Ich bitte Sie hier, meiner Minderheit zu folgen.

Es sind eigentlich alles ähnliche Geschichten. In Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e geht es ebenfalls um diese Ausnahmen, die beispielsweise vorliegen, wenn der Aufwand zu hoch ist, die Information nicht möglich ist. Das kann man hier aufnehmen - die bundesrätliche Fassung ist hier aber viel klarer als die Mehrheit. Bitte folgen Sie hier auch der Minderheit Flach, ebenso bei Artikel 18 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe c.

Dann haben wir noch in Artikel 19 Absatz 1 die Informationspflicht bei einer automatisierten Einzelentscheidung. Wenn also ein Computer oder ein Programm aufgrund der Informationen entscheidet, ob jemand einen Vertrag bekommt, ob jemand irgendeine Dienstleistung bekommt oder ob jemand irgendwo teilnehmen kann oder nicht, dann braucht es auch eine Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen - zumindest immer dann, wenn es einschneidende Wirkungen hat. Nicht, wenn ich nicht im Krawattenshop bestellen kann - aber dann, wenn ein Computer entscheidet, dass ich eine Versicherung nicht abschliessen kann, dann muss ich das wissen. Ich bitte Sie, hier der Minderheit Glättli zu folgen.