Müller Damian · Ständerat · 2019-09-25
Müller Damian · Ständerat · Luzern · FDP-Liberale Fraktion · 2019-09-25
Wortprotokoll
Wir kommen nun zum 2. Abschnitt, "Personenwagen, Lieferwagen und leichte Sattelschlepper sowie schwere Fahrzeuge", ab Seite 9 der deutschen Fahne. Hier können wir einen Block von Artikel 10 bis und mit Artikel 17a machen.
Formell wird der bisherige Artikel 10 zweigeteilt. Es entsteht ein neuer Artikel 10a. Der neue Artikel 10 regelt die Zielwerte bis 2024, Artikel 10a übernimmt die Zielwerte der EU ab 2025, welche zum Zeitpunkt, als der Bundesrat die Botschaft verabschiedete, noch nicht bekannt waren. Gleichzeitig werden neu auch Zielwerte für schwere Nutzfahrzeuge eingeführt.
Der neue Absatz 3 in Artikel 10 stellt klar, dass die bisherigen Zielwerte nach den Absätzen 1 und 2 auf Fahrzeuge ausgerichtet sind, die nach dem bisherigen CO2-Messverfahren genehmigt wurden. Damit es nicht zu einer kalten Verschärfung zuungunsten der Hersteller und Importeure kommt, wird der Bundesrat beauftragt, diese Zielwerte um die Auswirkungen des neuen Messverfahrens auf die CO2-Messwerte zu korrigieren und auf Verordnungsstufe äquivalente Ziele festzulegen. Absatz 3 nimmt einen bereits vom Nationalrat in der Beratung der Totalrevision angenommenen Antrag wieder auf.
Der neue Absatz 4 verpflichtet den Bundesrat, die CO2-Emissionen im realen Fahrbetrieb zu beobachten. Wenn der Bundesrat ab 2021 einen Anstieg der Abweichung zwischen den Emissionen im realen Fahrbetrieb und den gemäss der Worldwide Harmonized Light Vehicles Test Procedure (WLTP) gemessenen Emissionen feststellt, kann er geeignete Massnahmen treffen, um sicherzustellen, dass sich die gesetzlich verlangte Reduktionsleistung auch im realen Fahrbetrieb auswirkt.
Absatz 4 nimmt ebenfalls einen bereits vom Nationalrat in der Beratung der Totalrevision angenommenen Antrag wieder auf. Es gilt festzuhalten, dass sich unser Antrag bei den schweren Fahrzeugen eng an die EU-Regelung anlehnt. Ausgangspunkt für die prozentualen Absenkungen soll hier das Emissionsniveau der EU-Neuwagenflotte 2019/20 sein. Zuhanden der Materialien mache ich darauf aufmerksam, dass das UVEK den Basiswert für die spezifische Schweizer Situation hinsichtlich der weiteren Beratung der Vorlage vertieft prüfen wird. Die Verwaltung wird diesen Aspekt unter Mitwirkung der Branche analysieren und dem Parlament respektive der UREK-SR die Resultate unterbreiten. Ziel ist, dass für die Schweizer Lastwagenflotte eine vergleichbare Reduktionsleistung wie für jene der EU resultiert.
In Absatz 5 wird der Bundesrat ermächtigt, auf Verordnungsstufe die schweren Fahrzeuge genau zu definieren. Er hat sich dabei nach den EU-Regeln zu richten.
Bei Artikel 11 Absatz 2 ist es das Anliegen der Kommissionsmehrheit, eine beschleunigte Absenkung der CO2-Emissionen von Nutzfahrzeugen zu bewirken. In den letzten Jahren haben die Emissionen hier stagniert und sind seit 2008 wieder deutlich auf knapp 138 Gramm CO2 pro Kilometer angestiegen. Das ist unerfreulich und zeigt, dass ohne ambitionierte Zielwerte keine ausreichende Absenkung erreicht werden kann. Es müssen weitgehende Anstrengungen unternommen werden, wenn wir das Netto-null-Ziel erreichen wollen. Die Beschränkung des Phasing-in wurde bereits in der UREK-NR vorgeschlagen und wird jetzt auch von uns unterstützt.
Zu den Artikeln 12 bis 17 und 17a habe ich nichts Weiteres zu sagen. Zwecks Übersichtlichkeit ist der bisherige Artikel 17 aufgeteilt worden: Absatz 8 des bundesrätlichen Entwurfes ist neu in Artikel 17a enthalten.