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Humbel Ruth · Nationalrat · 2019-09-25

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · CVP-Fraktion · 2019-09-25

Wortprotokoll

Ich komme nun wieder auf einzelne Artikel zurück und spreche zu den Übergangsbestimmungen im Kapitel "Schlussbestimmungen".

Die Artikel 63 bis 68 regeln die Übergangsbestimmungen mit Vorschriften zu den Pflichten der Datenverarbeitungsverantwortlichen betreffend die Behandlung von Personendaten. Artikel 69 bestimmt das Inkrafttreten des Gesetzes. Die Kommissionsmehrheit will das Inkrafttreten des Gesetzes um zwei Jahre verzögern. Es soll am ersten Tag des 24. Monates nach Ablauf der Referendumsfrist oder nach der Annahme in einer allfälligen Referendumsabstimmung in Kraft treten. Namens der Kommissionsminderheit bitte ich Sie, der Minderheit zu folgen.

Das Bundesamt für Justiz hat uns in der Kommission dargelegt, dass der Antrag der Kommissionsmehrheit, das Inkrafttreten um zwei Jahre aufzuschieben, problematisch ist. Ich möchte auf zwei Punkte hinweisen. Zum Ersten kann bei der [PAGE 1823] Erneuerung des Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission bei der Prüfung des Datenschutzniveaus von Drittstaaten, also auch der Schweiz, eine Schwierigkeit entstehen. Eine zu lange Übergangsfrist könnte die Europäische Kommission dazu verleiten, diesen Angemessenheitsbeschluss für diese Dauer zum Nachteil der Schweizerinnen und Schweizer sowie der Schweizer Wirtschaft zu sistieren. Zum Zweiten ist der Antrag der Kommissionsmehrheit auch in Bezug auf die Umsetzung bestimmter Schengen-Weiterentwicklungen problematisch. Damit die zuständigen Schweizer Behörden auf bestimmte Personendaten zugreifen können, müssen sie einer Datenschutzregelung unterstellt sein, die den europäischen Anforderungen gerecht wird. Namentlich im Bereich der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Grenzkontrolle und der Visa ist diese Voraussetzung erst erfüllt, wenn das Datenschutzgesetz in Kraft ist. In diesen Fällen ist eine Frist von 24 Monaten zu lange.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es keinen Grund gibt, das Inkrafttreten um zwei Jahre zu verzögern. Es ist Usanz, dass der Bundesrat ein Gesetz in Kraft setzt. Auch bei der schwierigen, komplexen Materie des Datenschutzgesetzes kann er dies am besten tun. Der Bundesrat hat einen gewissen Ermessensspielraum. Er muss die Bedürfnisse der Wirtschaft nach einer ausreichenden Umsetzungsfrist berücksichtigen. Gleichzeitig können die Ergebnisse der Äquivalenzüberprüfung der EU auch eine zügige Inkraftsetzung des Gesetzes nötig machen, um den grenzüberschreitenden Datenverkehr gewährleisten zu können. Dieser liegt im Interesse der Wirtschaft. Für den grenzüberschreitenden Warenhandel richten sich die Unternehmungen inklusive KMU schon heute nach den EU-Datenschutznormen. Eine Verzögerung des Inkrafttretens ist daher nicht im Interesse der Wirtschaft, auch nicht im Interesse der KMU.

Namens der Kommissionsminderheit bitte ich Sie, bei den Artikeln 63, 64, 66, 67 und 69 der Minderheit zu folgen. Die CVP-Fraktion wird dies tun.