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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2019-09-26

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2019-09-26

Wortprotokoll

Ich möchte Sie bitten, die Motion Abate 19.3739 abzulehnen. Sie haben es jetzt gehört und auch in der schriftlichen Begründung gelesen: Herr Abate will die Voraussetzungen lockern, unter denen Strafbehörden die Öffentlichkeit über Delikte und Personen, die daran beteiligt sind, informieren dürfen. Sie, Herr Abate, haben das damit begründet, dass es heute neue Medien gibt, wie beispielsweise Facebook usw., und dass damit die Namen von mutmasslichen Tätern oder Opfern ohnehin innert Kürze publik sein können. Deshalb seien die geltenden Beschränkungen bei der Information der Öffentlichkeit ohne Wirkung.

Es ist sicherlich so, da haben Sie Recht, dass die sozialen Medien heute dazu beitragen, dass diese Informationen schneller verbreitet werden. Es ist sicherlich auch so, dass die Medien selber - also die Online-Medien bzw. die Presse - sich auch der Informationen bedienen, die in den Social Media verfügbar sind. Für den Bundesrat ist das aber kein Grund, die heutige Regelung zu lockern - im Gegenteil: Wegen der Social Media steigt das Bedürfnis, dass die Behörden den Schutz der Persönlichkeitsrechte ernst nehmen; hier geht es um Täter wie um Opfer. Auch wenn Medien Einzelheiten über Personen, die in Delikte verwickelt sind, manchmal auch ohne Zurückhaltung preisgeben, macht es einen Unterschied, ob Medien solche Informationen verbreiten oder eben die Behörden, denn Informationen von den Behörden werden in der Regel für richtig und wahr gehalten.

Die heutige Regelung im Strafprozess verbietet es den Behörden nicht generell, Namen und Einzelheiten über Personen zu veröffentlichen, die in ein Delikt verwickelt sind. Aber die Behörden müssen eine Interessenabwägung vornehmen zwischen den Interessen der Strafverfolgung - wie dem Anliegen der Aufklärung von Straftaten oder der Fahndung nach verdächtigen Personen -, dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit und, das habe ich schon erwähnt, den Persönlichkeitsrechten von Betroffenen. Wie Sie wissen, hat der Bundesrat vor rund einem Monat einen Entwurf zur Revision der Strafprozessordnung verabschiedet, und auch im Rahmen dieser Revision und der Vernehmlassung dazu wurde geprüft, welche Punkte des geltenden Rechtes nach Ansicht der Praktiker unbefriedigend sind. In diesem ganzen Verfahren hat niemand geltend gemacht, Artikel 74 sei unbefriedigend und zu einschränkend.

Ich möchte Sie deshalb bitten, die Motion abzulehnen.