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Abate Fabio · Ständerat · 2019-09-26

Abate Fabio · Ständerat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion · 2019-09-26

Wortprotokoll

Je dois présenter mes excuses à mes amis romands: je vais m'exprimer à nouveau en allemand.

Mit dieser Motion wünsche ich eine Revision von Artikel 74 der Strafprozessordnung. Diese Bestimmung legt die Voraussetzungen fest, unter denen die Öffentlichkeit über ein hängiges Verfahren informiert werden darf. Zum Beispiel erlaubt es die Geheimhaltungspflicht in der Regel nicht, Namen von Straftätern oder Opfern bekanntzugeben.

Ich habe nicht die Absicht, die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen zu verletzen, und ich anerkenne die Wichtigkeit, bei jedem Sachverhalt die einzelnen Interessen abzuwägen. Der Bundesrat schreibt in seiner ablehnenden Stellungnahme, dass sich die Regelung bewährt habe; praktisch existierten keine Voraussetzungen, um diese Bestimmung neu zu überprüfen, anzupassen und zu aktualisieren, wie es diese Motion verlangt.

Ich möchte - ich wiederhole es - den Kern der Schutzfunktion dieser Norm nicht schwächen. In Artikel 74 haben wir aber eine sogenannte Kann-Formulierung: "Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte sowie mit deren Einverständnis die Polizei können die Öffentlichkeit über hängige Verfahren orientieren, wenn dies erforderlich ist." Es gibt in der Realität Umstände, die diese Norm und den Ermessensspielraum praktisch annulliert haben. Es passiert oft, dass alle - und ich betone: alle! - den Namen eines Täters oder eines Opfers kennen, weil Medien im Ausland, wo keine Einschränkung gilt, oder die Social Media ihn bereits bekanntgegeben haben. Für solche Situationen ist eine Revision der Norm gerechtfertigt, weil die Ziele durch ihre Anwendung nicht mehr erreichbar sind.

Ich erinnere daran, dass die Einschränkungen von Artikel 74 StPO nicht nur für die Behörden, sondern auch für unsere Medien gelten. Dort lesen wir Geschichten und Informationen über die Täter und über die Opfer, wir sehen publizierte Fotos mit verdeckten Gesichtern, die die Identität mittelbar trotzdem problemlos, auch ohne publizierte Namen, bekanntgeben. Mit dem heutigen Artikel 74 StPO ist den Behörden in diesen spezifischen Fällen, die oft passieren, sogar eine einfache Bestätigung der Identität der involvierten Personen - die bereits bekannt ist - untersagt.

Hier rechtfertigt sich eine Revision; mehr möchte ich nicht.