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Wasserfallen Kurt · Nationalrat · 2002-09-25

Wasserfallen Kurt · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-09-25

Wortprotokoll

In Artikel 12 Absatz 2 steht, dass Militärdienstpflichtige, die aus der Militärdienstpflicht ausscheiden, nicht schutzdienstpflichtig werden, sofern sie mindestens 50 Militärdiensttage geleistet haben. Und gemäss Absatz 3 sind Zivildienstpflichtige, die aus der Zivildienstpflicht ausscheiden, automatisch nicht schutzdienstpflichtig.

Wenn wir in den Gesetzen nachschauen, sehen wir, dass im Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst, in Artikel 8 Absatz 1, die Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen geregelt ist. Es heisst dort: "Ist die zivildienstpflichtige Person ausgehoben oder war sie Rekrut, Soldat oder Gefreiter, so dauert der Zivildienst 1,5-mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung."

Die Minderheit beantragt Ihnen, Gleichberechtigung herzustellen, sodass also auch die Zivildienstpflichtigen nicht sofort der Dienstpflicht nicht mehr unterstellt sein sollen, sondern erst, wenn sie 75 Tage Dienst geleistet haben. Das sind 1,5-mal die 50 Tage, die für die Militärdienstpflichtigen vorgeschrieben sind.

Wer Zivildienst macht, soll nicht automatisch, wenn er aufhört, nicht schutzdienstpflichtig sein. Die gesetzliche Gerechtigkeit ist mir hier ein wichtiges Anliegen. Unter "Dienst geleistet" verstehe ich schon geleistete Militärdienst- oder Zivildiensttage. So können wir Gerechtigkeit herstellen.

In Zukunft wird es sowieso vermehrt so sein, dass bereits bei der Rekrutierung entschieden wird, ob jemand in die Armee eingeteilt wird, in den Zivildienst, allenfalls in den Zivilschutz oder für untauglich erklärt wird. Wenn wir den Faktor von 1,5 vielleicht einmal ändern, müssen wir eine kleine Anpassung machen; aber das ist ja normal in der Gesetzgebung.

Ich bitte Sie also, Gerechtigkeit zwischen Militär- und Zivildienstpflichtigen herzustellen und diese 75 Tage Dienst aufzunehmen.