Rechsteiner Paul · Ständerat · 2019-12-04
Rechsteiner Paul · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-12-04
Wortprotokoll
Diese Bestimmung regelt den bereits behandelten Kurzurlaub von maximal drei Tagen pro Ereignis und von maximal zehn Tagen pro Jahr für die Betreuung eines Familienmitglieds oder der Lebenspartnerin, des Lebenspartners im Falle einer erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung.
In der Kommission wurde die Frage aufgeworfen, wer als Familienmitglied im Sinne dieser Bestimmung gilt. Die Antwort - und das muss jetzt auch zuhanden der Materialien noch einmal unterstrichen werden, obwohl das auch die Botschaft festhält - besteht in der Kongruenz der Definition der Familie im neuen Artikel 329g mit der Definition im neuen Artikel 29septies AHVG. Das ist auf Seite 11 der Fahne verzeichnet, da können Sie das nachlesen. Familienmitglieder sind nach dieser Definition Verwandte in auf- und absteigender Linie, das heisst Kinder, Eltern und die Geschwister, dazu kommen die Ehegattin, der Ehegatte, die Schwiegereltern, die Stiefkinder und der Lebenspartner, die Lebenspartnerin. Die Kongruenz des Familienbegriffs ist wichtig. Dies gilt auch für die Regelung im Arbeitsgesetz, wo sie auch Platz greift.
Weiter wurde in der Kommission die Frage aufgeworfen, wie sich der in dem neuen Artikel verankerte Anspruch auf bezahlten Kurzurlaub zu Artikel 324 OR zum Anspruch auf Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Verhinderung an der Arbeitsleistung verhält, der ja nicht geändert wird. Hier beträgt nach einer gewissen Frist der Lohnfortzahlungsanspruch im [PAGE 1052] ersten Dienstjahr wenigstens drei Wochen, sofern keine günstigere Regel zur Anwendung kommt. Nachher wird die Anspruchsdauer je nach Skala, abhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses, länger. Dazu ist festgestellt worden - das ist schon in der Botschaft abgebildet -, dass die Ansprüche aus beiden Bestimmungen nebeneinander bestehen und sich nicht ausschliessen. Ziel dieser Vorlage ist es, eine klare gesetzliche Grundlage für betreuungsbedingte Kurzurlaube zu schaffen. Die Ansprüche des bisherigen Rechts werden davon nicht berührt.