Rechsteiner Paul · Ständerat · 2019-12-04
Rechsteiner Paul · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-12-04
Wortprotokoll
Ich versuche es einigermassen kurz zu machen. Die Problematik habe ich bereits beim Eintreten angeschnitten. Die Kommission hat den glücklichen Umstand, dass dieses Gesetz in Behandlung ist, zum Anlass genommen, eine Korrektur bei einem bereits beschlossenen, aber noch nicht in Kraft stehenden Gesetz vorzunehmen, was doch eher aussergewöhnlich ist. Wir korrigieren also ein Gesetz, das beschlossen wurde und gegen welches es kein Referendum gab. Es ist noch nicht in Kraft gesetzt, weil dies wegen der anspruchsvollen Umsetzung in den Kantonen und über die Kantone noch dauern wird. Jetzt gibt uns dieses Gesetz über die Angehörigenbetreuung die Gelegenheit, einen Punkt zu korrigieren, der erst im Nachgang zur Behandlung bzw. Revision des Ergänzungsleistungsgesetzes, die eine grössere Reform war, zum Thema geworden ist. Es geht um einen materiell für die EL insgesamt nicht sehr bedeutenden, für die Betroffenen aber doch bedeutenden Punkt, nämlich um die EL-Berechtigung für Menschen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und Renten beziehen.
Die EL-Reform war ja dadurch gekennzeichnet, dass sie mit zwei Vorlagen operierte, die zunächst nicht koordiniert waren. Es ging einerseits um die Mietzinsmaxima, andererseits um eine umfassendere EL-Reform. Dies war die Ursache dafür, dass wir nun mit diesem Problem konfrontiert sind. Die EL-Reform hatte ja auch das Ziel, zu hohe Bezüge und zu hohe Beträge durch die Kumulation von anerkannten Mehrkosten zu vermeiden. Dieses Ziel gilt nach wie vor und ist grundsätzlich unbestritten. Was aber im Zusammenhang mit dem Zusammenleben beschlossen worden ist, hat etwas nicht berücksichtigt: Eine Regelung, die dort, wo Menschen mit Behinderung und Rente in gemeinschaftlichen Wohnformen wie Cluster-Wohngemeinschaften zusammenleben, eine Pro-Kopf-Teilung vornimmt und dann die entsprechenden Maximalbeträge derart reduziert, dass sie am Schluss nur noch ganz marginal sind, würde solche Wohnformen im Ergebnis verunmöglichen.
Die Verwaltung war aufgrund einer Bitte aus der Kommission bereit, das Problem noch einmal genauer zu beleuchten. Es war ja auch im Nationalrat Gegenstand eines Vorstosses von alt Nationalrätin Quadranti. Der Bundesrat hat dort das Problem anerkannt. Die Kommission hat dann die Gelegenheit benützt, die Verwaltung zu bitten, das für die Kommissionsberatung zu vertiefen, was in einem ausführlichen Bericht zum Thema geschehen ist.
Was jetzt als Antrag aufgenommen wird - auf Seite 15 der Fahne können Sie es nachlesen -, ist der Vorschlag der Verwaltung zur Behebung dieses Problems, nämlich auf diese besonderen gemeinschaftlichen Wohnformen Rücksicht zu nehmen. Die Formulierung, die jetzt gefunden wurde, scheint sachgerecht. Es ist eine Formulierung, die im Wesentlichen mit einer Kompetenzdelegation an den Bundesrat verbunden ist. Bei solchen Spezialfragen, die zwar nicht extrem viele Fälle betreffen, aber für die Betroffenen doch bedeutend sind, ist es sinnvoll, eine Kompetenzdelegation zu finden. Diese wird mit der entsprechenden Bestimmung in Artikel 10 Absatz 1bis des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beantragt. Man muss auch sagen, dass diese neue Bestimmung, die es erlaubt, auf diese gemeinschaftlichen [PAGE 1054] Wohnformen Rücksicht zu nehmen, durchaus im Zusammenhang mit der Vorlage über die Förderung der Angehörigenbetreuung steht, weil es im weiteren Sinne auch um dieses Thema geht. Vor allem erlaubt sie, die Korrektur dieser Schwierigkeit, die in Bezug auf die Ergänzungsleistungen nicht gesehen worden ist, noch rechtzeitig vorzunehmen. Dies geschieht immer unter der Voraussetzung, dass es kein Referendum gegen diese Vorlage gibt. Ein solches ist aber nicht in Sicht. Eine Schlussabstimmung scheint auch zeitnah möglich zu sein.
Die Kostenfolgen der Korrektur sind bescheiden, dies noch als Schlussbemerkung: Kostenfolgen produziert diese Korrektur nur gegenüber der beschlossenen EL-Reform, aber nicht gegenüber der geltenden Rechtslage. Die Korrektur beabsichtigt ja einfach die Beibehaltung der heutigen Rechte und Möglichkeiten. Es entstehen also keine Mehrkosten gegenüber dem heutigen Recht. In diesem Sinne ist die Korrektur auch kostenmässig mehr als gerechtfertigt.
Die Kommission bittet Sie deshalb, diese Korrektur vorzunehmen. Wir gehen davon aus, dass nachher der Nationalrat entsprechend folgen wird.