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Feri Yvonne · Nationalrat · 2019-12-09

Feri Yvonne · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-12-09

Wortprotokoll

Wir haben schon einiges davon gehört, was die parlamentarische Initiative verlangt. Ich fasse noch kurz zusammen: Das KVG und allenfalls weitere Gesetze werden dahingehend angepasst, dass bei ambulanten Praxis- oder Spitalbesuchen für jeden neuen Behandlungsfall ein symbolischer Selbstkostenanteil in bar erhoben wird. Der Barbetrag ist von den Leistungserbringern an Ort und Stelle einzuziehen. Er beträgt in Spitalambulatorien das Doppelte des Betrages in freien Arztpraxen. Der Gesetzgeber definiert die Patientengruppen und medizinischen Massnahmen, die davon befreit sind. Der Bundesrat erlässt [PAGE 2182] eine Inkassolösung für Härtefälle, beispielsweise für randständige Personen.

Wie könnte eine Umsetzung dieser parlamentarischen Initiative aussehen? Der Betrag pro Behandlungsfall, also nicht für Folgekonsultationen, kann bei frei praktizierenden Ärzten bei 15 bis 20 Franken, in Spitalambulatorien bei 30 bis 40 Franken angesetzt werden. Die Differenzierung des Betrags fördert die bewährte schweizerische Tradition, dass grundsätzlich die Hausärzte die erste Anlaufstelle für alle ärztlichen Konsultationen sein sollen. Die Beträge sind von den Leistungserbringern an Ort und Stelle in bar einzuziehen. Erfolgt keine Bezahlung, ist der entsprechende Betrag geschuldet. Die Arzt- oder Spitalrechnung muss zwingend um diesen Barbetrag reduziert werden, dies unabhängig davon, ob er bereits bezahlt wurde oder nicht. Damit soll ausgeschlossen werden, dass Ärzte oder Spitäler zusätzliche Entschädigungen erhalten und dass das konsequente Einziehen des Barbetrages vernachlässigt wird. Den Leistungserbringern wird signalisiert, dass Bagatellfällen aktiv entgegenzuwirken ist. Indem beim Geltungsbereich Kinder bis zu 18 Jahren, Schwangere, Massnahmen der medizinischen Prävention - zum Beispiel Impfungen - sowie ärztlich überwiesene Patienten und Patientinnen und bereits bestehende Fälle ausgenommen werden, sind besonders sensible Gruppen, insbesondere chronisch Kranke, und wichtige medizinische Programme von der Abgabe befreit. In Härtefällen, wie bei Randständigen ohne Barschaft, hat der Bundesrat zugunsten der Leistungserbringer eine Inkassoregelung beispielsweise analog zu Artikel 64a KVG mit den Krankenversicherern vorzusehen.

Die Kommission bezweifelt, dass der Nutzen einer Praxisgebühr den damit verbundenen Aufwand rechtfertigen würde. Sie verweist dabei auf Erfahrungen in Deutschland, wo ab 2004 eine Praxisgebühr von 10 Euro pro Quartal erhoben wurde. Zwar ging die Zahl der Arztbesuche im ersten Jahr zurück, sie erreichte aber bereits im zweiten Jahr wieder das Ausgangsniveau. Ende 2012 wurde die Praxisgebühr in Deutschland ersatzlos wieder abgeschafft.

Die Einführung einer Praxisgebühr würde nach Einschätzung der Kommission die Ärztinnen und Ärzte administrativ zusätzlich belasten. Diese müssten in jedem neuen Behandlungsfall die Gebühr einziehen und dann auf der Rechnung abziehen. Dabei stelle sich insbesondere die Frage, wer entscheide, ob eine Ausnahme vorliege, in der auf die Praxisgebühr zu verzichten sei. Auch ist die Kommission der Ansicht, dass die Selbstverantwortung im Gesundheitswesen gestärkt werden sollte. Doch die symbolische Gebühr, über die wir jetzt reden, ist der falsche Weg und würde sich kontraproduktiv auswirken. Stossend ist insbesondere, dass Patientinnen und Patienten, die sich in einem Spitalambulatorium behandeln lassen, das Doppelte des Betrages für freie Arztpraxen zahlen müssten.

Nicht klar ist, was geschehen würde, wenn jemand kein Geld bei sich hat und in die Notfallstation eines Spitals kommt in einer Situation, in der noch nicht klar ist, ob dem Betroffenen ambulant geholfen werden kann oder ob eine Hospitalisation nötig ist. Vielleicht mit einem Einzahlungsschein? Das Inkasso dieser Zahlungen verursacht dann wieder einen grossen personellen Aufwand.

Die SGK-N gab der parlamentarischen Initiative am 6. Juli 2018 mit 12 zu 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen Folge. Die SGK-S stimmte diesem Beschluss am 15. April 2019 mit 11 zu 1 Stimmen nicht zu. An der Sitzung der SGK-N vom 14.[NB]November 2019 wurde das Geschäft wiederum behandelt, und mit 12 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung wurde keine Folge gegeben.

Bitte folgen Sie Ihrer Kommission, und geben Sie der parlamentarischen Initiative keine Folge.

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